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Ungeimpftes Praxispersonal Beschäftigung verboten, Zulassung auf Eis gelegt

Praxismanagement , Team Autor: Isabel Aulehla

Ob Tätigkeitsverbote verhängt werden, liegt im Ermessen der Ämter. Ob Tätigkeitsverbote verhängt werden, liegt im Ermessen der Ämter. © iStock/Jobalou
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Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet Mitarbeitende in Gesundheitseinrichtungen, bis zum 15. März nachzuweisen, dass sie gegen COVID-19 immun sind oder dass eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.

Zur konkreten Umsetzung der Impfpflicht in Arztpraxen gibt es in den Teams noch viele Fragen. Droht ungeimpften Mitarbeitenden ein Beschäftigungsverbot? Und kann ungeimpften Ärzten die Zulassung entzogen werden? Der Berufsverband Niedergelassener Diabetologen in Sachsen hat extra ein Rechtsgutachten beauftragt, um Klarheit zu schaffen.

Werden ungeimpfte Mitarbeitende dem Gesundheitsamt gemeldet, fordert dieses zum Vorlegen eines Nachweises innerhalb einer Frist auf, erklärt Rechtsanwalt Matthias Hein, Leipzig. Komme die betreffende Person dem nicht nach, könne ein Betretungs- oder Beschäftigungsverbot erfolgen. Ob dies tatsächlich umgesetzt wird, liege aber im Ermessen des Amts.

Hein meint, ein Verbot unterbleibe möglicherweise, wenn die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sonst nicht mehr gewährleistet wäre. In diesem Fall empfehle es sich, dem Amt die Situation darzulegen. Auch seien Argumente dahingehend vorstellbar, dass der betreffende Mitarbeiter keinen Patientenkontakt hat.

Große Mehrheit der Niedergelassenen ist geimpft

Die Impfquote in Arztpraxen ist bundesweit betrachtet überdurchschnittlich hoch. Rund 94 % der Niedergelassenen verfügen über einen Immunitätsnachweis. Dies geht aus einer Online-Umfrage des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung hervor, an der rund 11.200 Mediziner teilgenommen haben. Allerdings fallen regionale Unterschiede auf: In Thüringen sind nur rund 76 % der Ärzte und Mitarbeitenden immunisiert. Es folgen Sachsen und Sachsen-Anhalt. Auf Platz eins steht Nordrhein-Westfalen mit 95 %. Nur ein Drittel der Teilnehmenden erwartet, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht den Praxisbetrieb stören wird. Auch hier gibt es in Thüringen und Sachsen die meisten Bedenken. Fast zwei Drittel der Befragten gehen hingegen davon aus, dass selbst eine vierte Impfung des Personals unproblematisch umsetzbar wäre.

Für die Praxisleitung selbst umfasse das Infektionsschutzgesetz keine Pflicht, sich selbst gegenüber dem Gesundheitsamt zu melden, heißt es in dem Gutachten weiter. Ebenso wenig seien Sanktionen für diesen Fall vorgesehen. Der Deutsche Hausärzteverband stellt klar, dass die Impfpflicht auch für Praxisinhaber gelte. Werden sie trotz eines Betretungs- oder Beschäftigungsverbots in der Praxis tätig, stelle dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro geahndet werden könne. Die behördliche Anordnung eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots führt laut Verband dazu, dass ein Leistungserbringer nicht mehr im Sinne von § 95 Abs. 5, Abs. 6 SGB V an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehme. Diese Nichtteilnahme für die Dauer von mindestens einem Quartal könne grundsätzlich zur Entziehung der Vertragsarztzulassung bzw. zum Widerruf der Anstellungsgenehmigung führen, betont der Verband. Da aber § 20a IfSG spätestens Ende des Jahres 2022 außer Kraft treten werde, komme unter Aspekten der Verhältnismäßigkeit aber eher keine Zulassungsentziehung in Betracht – sehr wohl aber eine zeitlich befristete (bis Q4/2022) Anordnung des Ruhens der Zulassung.

Nachweise müssen dokumentiert sein

Laut Bundesgesundheitsministerium sollen Praxischefinnen und -chefs ihre Immunitätsnachweise dokumentieren, sodass sie im Fall einer behördlichen Kontrolle nachweisen können, dass diese zum Zeitpunkt des Fristablaufs vorlagen. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die Bundesländer in eigener Zuständigkeit bestimmen können, dass die Immunitätsnachweise einer Behörde vorzulegen sind.

Medical-Tribune-Bericht

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