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Steuerbescheid zugestellt? Post abstempeln kann Zweifel aus dem Weg räumen

Praxismanagement , Geld und Steuern Autor: Insa Stoidis-Connemann

Seit geraumer Zeit versenden die Finanzämter mehrere Bescheide in einem einzigen Umschlag, zwecks Zeit- und Kostenersparnis. Seit geraumer Zeit versenden die Finanzämter mehrere Bescheide in einem einzigen Umschlag, zwecks Zeit- und Kostenersparnis. © Eoseye – stock.adobe.com
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Das Führen eines Posteingangsbuches ist nicht jedermanns Sache. Möglicherweise müssen Steuerzahler aber umdenken. Ein Finanzgerichtsurteil könnte dazu zwingen.

Steuerbescheide, die vom Finanzamt versandt werden, gelten gemeinhin nach drei Tagen als „zugegangen“ (§ 122 AO). Hat man bei einem Steuerbescheid, der Fehler aufweist, die Einspruchsfrist versäumt, wird oft versucht, diesen „Zugang nach drei Tagen“ zu bestreiten bzw. eine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ zu erreichen.

Dabei wird oft das Argument benutzt, dass der Steuerbescheid nicht zugegangen sei, auch wenn dies nicht den Tatsachen entspricht. In Zeiten der verschleppten oder nicht regelmäßig zugestellten Post glaube mancher, damit durchzukommen.

Das wird jetzt aber schwieriger. Im Fall, den das FG Münster zu entscheiden hatte, behauptete der Kläger, einen Bescheid für 2016 nicht erhalten zu haben. Der Erhalt des Bescheides für 2017 wurde dagegen nicht bestritten.

Seit geraumer Zeit versenden die Finanzämter allerdings mehrere Bescheide in einem einzigen Umschlag, zwecks Zeit- und Kostenersparnis.Dem Finanzamt steht ferner das Recht zu, den bestrittenen Zugang zu beweisen und damit die Rechtskräftigkeit des Bescheides zu untermauern.

Im vorliegenden Fall war das ganz einfach: Das Finanzamt schaltete das Rechenzentrum der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen ein. Das Rechenzentrum teilte mit, dass der Einkommensteuerbescheid 2016 ebenso wie der Bescheid 2017 vom 5.8.2019 Inhalt einer Druckdatei gewesen war und die Sendungsnummer XXXXX hatte.

Die Richter begründeten im Urteil die Sache dann auch entsprechend: „Inwiefern ein einzelner Bescheid, der zudem die Frankierung trägt, aus einem Umschlag bei der Zustellung durch den Postdienstleister verloren gegangen sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.“

Die Verhaltensweise des Steuerpflichtigen mit seinen Behauptungen ist keinesfalls zu empfehlen! 

Notiz zum Erhalt verfassen und den Umschlag aufheben

Man sollte als Steuerzahler lieber Folgendes tun: Wenn man mehrere Steuerbescheide oder andere Verwaltungsakte (z.B. Ankündigungen von Betriebsprüfungen) in einem einzigen Umschlag erhält, sollte man auf jeden Bescheid bzw. jedes Schreiben einen Eingangsstempel oder sonstige Notizen über den Erhalt machen und immer auch den Umschlag, in dem diese Post kam, aufbewahren.

Medical-Tribune-Gastbeitrag

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