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Budget in Anstellung Radiologe erklagt höhere Grenze für Kollegen

Geld und Steuern Autor: Isabel Aulehla

Vor Gericht argumentierte der Kläger, ihm und seinem Angestellten stehe aufgrund der Aufbauphase ein Individualbudget mindestens in Höhe des Fachgruppendurchschnitts zu. Vor Gericht argumentierte der Kläger, ihm und seinem Angestellten stehe aufgrund der Aufbauphase ein Individualbudget mindestens in Höhe des Fachgruppendurchschnitts zu. © de Art – stock.adobe.com
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Ärzte, die erstmals in der vertragsärztlichen Versorgung tätig werden, dürfen ihr Honorar in einer Aufbauphase von mindestens drei Jahren sofort bis zum Fachgruppendurchschnitt steigern. Das gilt auch für angestellte Mediziner in Einzelpraxen, entschied kürzlich das Bundessozialgericht.

Geklagt hatte ein niedergelassener Radiologe aus Hamburg, der einen angestellten Arzt beschäftigt. Im ers­ten Quartal nach Praxisgründung unterschritt das Honorar der Praxis den Fachgruppendurchschnitt für Praxen dieser Größe. Auch die von der KV zugeordneten Individualbudgets waren unterdurchschnittlich.

Budget nach radiologischem Durchschnitt gefordert

Vor Gericht argumentierte der Kläger, ihm und seinem Angestellten stehe aufgrund der Aufbauphase ein Individualbudget mindestens in Höhe des Fachgruppendurchschnitts zu. Sowohl das Sozialgericht als auch Landessozialgericht Hamburg sahen das anders. Da der Radio­loge bereits vor seiner Praxisgründung langjährig vertragsärztlich tätig war, könne er nicht unbegrenzt bis zum Fachgruppendurchschnitt wachsen. Auch für den Angestellten sehe der Honorarverteilungsmaßstab kein Wachstum bis zum Fachgruppendurchschnitt vor. Er trage nicht das gleiche unternehmerische Risiko. 

Regel geift nicht bei voriger vertragsärztlicher Tätigkeit

Der Radiologe legte Revision vorm Bundessozialgericht ein – in Teilen erfolgreich. Da der angestellte Arzt erstmals in der Versorgung tätig wurde, hätte die KV in der Honorar­abrechnung ein Individualbudget mindestens in Höhe des Fachgruppendurchschnitts zugrunde legen müssen, entschieden die Richter. Für den Kläger gelte dies jedoch nicht, da er zuvor schon länger als drei Jahre im selben Planungsbereich in einer Berufsaus­übungsgemeinschaft als Vertragsarzt gearbeitet hatte.

Quelle: Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. Juli 2023, Az.: B 6 KA 22/22 R

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