Ärztliche Werbung Rechtliche Grenzen beim Praxismarketing
Effektives Marketing zieht an, was zur Praxis passt.
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Ärztinnen und Ärzte dürften grundsätzlich für ihre Leistungen werben, doch die rechtlichen Grenzen sind eng gesteckt, erklärt Rainer Kuhlen, Fachanwalt für Medizinrecht in Vellmar. Nach der Musterberufsordnung dürfen Medizinerinnen und Mediziner sachlich über ihre beruflichen Tätigkeiten informieren. Anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbemaßnahmen sind dagegen nicht erlaubt. Hinter dieser Regelung steht der Grundgedanke, dass die medizinische Versorgung unabhängig von wirtschaftlichen Interessen gewährleistet werden soll.
Zulässig sind sachgerechte Informationen über Qualifikationen, Dienstleistungen, Sprechzeiten und Kontaktdaten – auch auf der eigenen Website. Erlaubt ist auch die Auslage von Praxisbroschüren, sofern diese sachlich und objektiv sind. Nicht erlaubt sind irreführende oder unvollständige Angaben über Qualifikationen oder übertriebene Erfolgsversprechen wie „sofortige Heilung“, da Patientinnen und Patienten vor unrealistischen Erwartungen geschützt werden sollen. Vergleichende Werbung, z. B. durch herabsetzende Äußerungen über andere Ärztinnen und Ärzte oder andere Behandlungsmethoden, ist ebenfalls verboten.
BGH: Keine Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern
Neben der Berufsordnung müssen u. a. auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Heilmittelwerbegesetz beachtet werden. Ein aktuelles Beispiel betrifft eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 31. Juli 2025 (Az.:I ZR 170/24). Es ging um die Frage, ob Ärztinnen und Ärzte im Internet mit Vorher-Nachher-Bildern für minimalinvasive ästhetische Behandlungen werben dürfen. Der BGH entschied, dass auch nicht-chirurgische Behandlungen wie Botox- oder Hyaluronunterspritzungen unter den in § 1 Abs. 1 Satz 3 HWG genannten Begriff „operative plastisch-chirurgische Eingriffe“ fallen. Da diese Eingriffe medizinisch nicht notwendig sind und erhebliche gesundheitliche Risiken bergen können, soll laut Bundesgerichtshof der suggestiven oder irreführenden Wirkung solcher Werbung entgegengewirkt werden. Das hat zur Folge, dass auch bei minimalinvasiven Verfahren eine Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern unzulässig ist, wenn diese ausschließlich werbliche Funktionen erfüllen. Ärztinnen und Ärzte, die dennoch mit derartigen Bildern werben, riskieren Abmahnungen oder Klagen. Um rechtliche Probleme zu vermeiden, sollten Medizinerinnen und Mediziner umfangreichere Marketingmaßnahmen vorab juristisch überprüfen lassen, empfiehlt Kuhlen.
Medical-Tribune-Bericht