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Vergewaltigter Frau von Anzeige abraten?

Autor: Dr. Carola Gessner, Foto: thinkstock

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Dem Opfer einer Vergewaltigung würde jeder von der Notwendigkeit einer Strafanzeige überzeugen. Doch Vorsicht! Nicht in jedem Fall ist es richtig, gleich die Behörden einzuschalten.

Wer als Ärztin oder Arzt das Opfer einer Vergewaltigung berät, unterliegt grundsätzlich der beruflichen Schweigepflicht, betonte Marianne Grahl, Rechtsanwältin und Fachanwältin in Frankfurt, gegenüber Medical Tribune. Geben Sie Information an Polizei oder Justiz weiter, ohne dass dies von der Patientin genehmigt ist, erfüllt dies einen Straftatbestand. Zwei Ausnahmen gibt es:


  • Wenn Sie eine besondere Notlage sehen und dies – nach gewissenhafter Abwägung der widerstreitenden Aspekte – der einzige Weg ist, die Patientin vor schwerwiegenden Konsequenzen bzw. Wiederholungsgefahr zu schützen.

  • Wenn Sie sich in der Garantenstellung sehen – z.B. gegenüber behinderten Personen oder Minderjährigen (s. Kasten).


Vor dem Hinzuziehen von Dritten sollten Arzt und Patientin immer gut überlegen, was sie tun, betonte die Juristin. Da Vergewaltigung ein Offizialdelikt ist, muss die Tat verfolgt werden – sogar unabhängig davon, ob das Opfer Strafanzeige erstattet oder nicht. Mit anderen Worten: Weiß die Polizei von dem Vergehen, dann kann das Opfer die Ermittlung nicht mehr stoppen, selbst wenn es die Anzeige zurücknimmt.

Wichtige juristische Fakten

  • Sexuelle Nötigung: sexuelle Handlungen ohne Eindringen in den Körper

  • Vergewaltigung: jedes Eindringen in den Körper – ob oral, vaginal, anal, auch mit Gegenständen

  • Offizialdelikt: Polizei/Staatsanwaltschaft muss ermitteln, sobald sie von diesem Verbrechen Kenntnis erhält, eine unverbindliche Beratung ist nicht möglich – Verfolgung auch ohne Strafanzeige oder Strafantrag

  • Verjährungsfristen für diese Delikte: zwischen fünf und 20 Jahren

Ihr Anruf bei der Polizei setzt die Ermittlung in Gang

Wichtig ist ferner die Kenntnis des Legalitätsprinzips: Sobald ein konkreter Anfangsverdacht besteht, muss die Strafverfolgungsbehörde (Polizei, Staatsanwaltschaft) tätig werden. Das gilt auch, wenn sich z.B. ein Arzt Hilfe suchend an die Polizei wendet: Da ist jemand vergewaltigt worden, was soll ich tun? „Bei einem anonymen Anruf ist das kein Problem, aber Sie als Arzt sind nicht anonym und können dann ggf. zu einer Aussage herangezogen werden, wenn im konkreten Fall nicht die berufliche Schweigepflicht greift“, warnte die Expertin.


Und noch ein dritter Punkt muss Ihnen bewusst sein, wenn Sie das Opfer eines Sexualdeliktes in der Frage einer Anzeige beraten: Es gilt der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“. Sieht das Gericht die Straftat nicht als zweifelsfrei nachgewiesen an, wird der Täter freigesprochen. Marianne Grahl fragt ihre Mandantinnen vor einer Strafanzeige grundsätzlich: „Können Sie auch mit einem Freispruch leben?“ Antwortet die Betroffene: „Das könnte ich nicht überleben“, rät die Juristin ihr zumindest zum aktuellen Zeitpunkt von einer Anzeige ab.

Eingestelltes Verfahren lässt sich wieder aufnehmen

Zu klären gilt, was die Strafanzeige für die Verletzte persönlich bedeutet. Besteht das Hauptmotiv darin, den Täter endlich bestraft zu sehen, rät die Juristin nicht ohne Weiteres zu. Eine andere Situation besteht, wenn Motive vorherrschen wie „nicht mehr allein sein mit dem schlimmen Geheimnis“ oder „die Sache an die Öffentlichkeit bringen“.


Wie läuft so ein Verfahren ab? Im Zuge der Ermittlungen vernimmt die Polizei das Opfer und eventuelle Zeugen, schaut sich den Tatort an und sichert Spuren. Anschließend übergibt sie die Akte sowie sämtliche Asservate der Staatsanwaltschaft. Diese prüft, ob die Beweise für eine Verurteilung vermutlich ausreichen, und erhebt dann Anklage bzw. stellt das Verfahren ein. Letzteres heißt jedoch nicht, dass der Täter davonkommt, eine Einstellung kann sogar von Vorteil sein. Tauchen später weitere Beweise auf, weitere Anzeigen gegen den Beschuldigten oder melden sich neue Zeugen, kann das Verfahren mit besseren Erfolgschancen wieder aufgenommen werden.

Der Anamnesebogen birgt Zündstoff

Wird Anklage erhoben, beraumt das Gericht einen Termin für das Hauptverfahren an. Alle Beweise müssen in der Regel in öffentlicher Verhandlung dargelegt, also auch Zeugenaussagen wiederholt werden. Während der Aussage der betroffenen Person kann allerdings die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Nach einem Freispruch lässt sich das Verfahren nur in Ausnahmefällen wieder aufnehmen.


Eine weitere wichtige Information für den Arzt: Sein Befundbogen landet in der Akte und diese kann von der Verteidigung eingesehen werden. Sprich, alles, was Sie dokumentiert haben, erfährt auch der Angeklagte.


Dies birgt hohe Risiken etwa bei Delikten im Familienkreis. Während Ärzte sich sonst zur detaillierten Dokumentation gefordert sehen, gilt hier das Motto: Zurückhaltung. In einem Fall, den Marianne Grahl gegenüber Medical Tribune schilderte, wurde über den ärztlichen Anamnesebogen bekannt, dass eine junge Frau schon einmal schwanger war. Und das in einer tiefgläubigen Familie. „Die Patientin musste daraufhin gesichert werden“, berichtete die Anwältin.


Zurückhaltend, aber sehr genau dokumentieren, lautet die schwierige ärztliche Aufgabe, denn die Aufzeichnungen zieht man zudem eventuell bei rechtsmedizinischen Gutachten heran. Sie selbst werden womöglich als sachverständiger Zeuge geladen. Es empfiehlt sich daher, die Dokumentation so zu führen, dass man sich noch nach Jahren möglichst gut an den Fall erinnern und Beobachtungen genau wiedergeben kann.

Minderjähriges Opfer behandeln – wann Sie die Einwilligung der Eltern brauchen

Haben Sie es mit Jugendlichen zu tun, müssen Sie prüfen, ob das Mädchen oder der Junge in der Lage ist, zu beurteilen, welcher Behandlung es/er sich unterzieht, um eine wirksame Einwilligung zu erteilen. Es gibt keine feste Altersgrenze, man geht davon aus, dass ab 12–14 Jahre eine grundsätzliche Einwilligungsfähigkeit besteht, aber Sie müssen das im Einzelfall entscheiden.


Ansonsten muss man im Prinzip die Einwilligung der Sorgeberechtigten einholen, ohne die dürfen Sie außer in Notsituationen nicht behandeln. Falls die Eltern als Täter oder täterdeckend in Verdacht stehen, müssen Sie sich ans Jugendamt oder ans Familiengericht wenden und klären, ob eine Ergänzungs-Pflegschaft von diesem eingerichtet wird.


Wenn Sie das Gefühl haben, dass Sie in dem gegebenen Fall das Opfer nicht so „einfach gehen lassen“ können, müssen Sie entscheiden, was Ihrer Meinung nach die geeignete Hilfe darstellt, Jugendamt oder Polizei, und – falls Sie die Schweigepflicht brechen – Ihre Überlegungen gut dokumentieren!


Wichtige Informationen für Vergewaltigungsopfer und bundesweite Adressen unter: www.frauen-gegen-gewalt.de


Quelle: MT-Recherche

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