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Arbeitszeugnis Wer einmal „alles Gute“ wünscht, muss dabei bleiben

Praxismanagement , Team Autor: Isabel Aulehla

Geklagt hatte eine Angestellte einer Fitnessstudio-Kette. Geklagt hatte eine Angestellte einer Fitnessstudio-Kette. © FM2 – stock.adobe.com
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Hat ein Arbeitgeber einmal eine positive Schlussformel in ein Arbeitszeugnis geschrieben, darf er sie bei späteren Korrekturen nicht mehr streichen. Das hat ein Landesarbeitsgericht geurteilt. Doch der Rechtsstreit setzt sich fort.

Manchmal lassen Beschäftigte ihr abschließendes Arbeitszeugnis so oft durch den Arbeitgeber nachbessern, dass dieser gerne genervt die guten Wünsche aus der Schlussformel streichen würde. Das darf er aber nicht, urteilte kürzlich das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. 

Geklagt hatte eine Angestellte einer Fitnessstudio-Kette. Bei ihrem Austritt aus dem Unternehmen erhielt sie ein gutes Arbeitszeugnis, in dem es unter anderem hieß: „Frau A. verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch. Wir danken ihr für ihre wertvolle Mitarbeit und bedauern es, sie als Mitarbeiterin zu verlieren. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihr alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg.“

Die ehemals Beschäftigte sah jedoch Optimierungsbedarf. Sie verlangte, die Bewertung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens zu verbessern – was der Arbeitgeber umsetzte. Eine weitere Korrektur forderte die Mitarbeiterin dann unter Fristsetzung und Androhung weiterer rechtlicher Schritte. Der Arbeitgeber würdigte dies, indem er in der neuen Version auf Worte des Bedauerns oder gute Wünsche verzichtete. Die Frau zog vor Gericht, um sie einzufordern.

Sie argumentierte, es bestehe zwar kein Anspruch auf die Formulierung, doch das Unternehmen habe sich durch die vorherige Version selbst gebunden. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gab ihr Recht. Die Weigerung des Arbeitgebers verstoße zudem gegen das Maßregelungsverbot: Ein Arbeitnehmer darf nicht benachtei­ligt werden, weil dieser seine Rechte ausübt. Inwischen ist der Fall beim Bundesarbeitsgericht anhängig.

Quelle: Urteil des LAG Niedersachsen vom 12.7.2022: Az.: 10 Sa 1217/21

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