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Nachweisgesetz verschärft Arbeitsverträge müssen konkreter werden

Praxismanagement , Team Autor: Isabel Aulehla

Bei Verstößen gegen das verschärfte Nachweisgesetz drohen Bußgelder. Bei Verstößen gegen das verschärfte Nachweisgesetz drohen Bußgelder. © iStock/AndreyPopov; Nuthawut – stock.adobe.com
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Durch eine neue EU-Richtlinie verschärfen sich die Nachweispflichten von Praxis­inhabern gegenüber dem Personal. Arbeitsverträge haben bald neuen Kriterien zu genügen.

Ab August müssen Praxisinhaber ihre Arbeitsverträge detaillierter formulieren. Grund dafür ist eine neue EU-Richtlinie, durch die das Nachweisgesetz in Deutschland verschärft wurde. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 2.000 Euro. Arbeitgeber sollten sich also mit den neuen Bestimmungen vertraut machen und ihre Vertragsvorlagen nachjustieren. Folgende Informationen müssen künftig aufgenommen werden:

  • Dauer der Probezeit
  • Enddatum von befristeten Arbeitsverhältnissen
  • Höhe, Fälligkeitsdatum und Zusammensetzung der Vergütung
  • Anspruch auf Fortbildungen
  • Ruhepausen und Ruhezeiten
  • Anordnung und Vergütung von Überstunden
  • ggf. freie Wahl des Arbeitsorts seitens des Beschäftigten
  • Name und Anschrift des Versorgungsträgers, falls eine betriebliche Altersversorgung zugesagt ist
  • einzuhaltendes Verfahren bei Kündigung, mindestens das Schriftformerfordernis und die Kündigungsfristen sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
  • allgemeiner Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Zudem gelten kürzere Fristen für den Nachweis der Arbeitsbedingungen: Die wichtigsten Vertragsinhalte – etwa die Höhe des Entgelts und die Arbeitszeiten – müssen Praxisleitungen ihren neuen Angestellten nun schon am ersten Tag schriftlich ausstellen. Bislang hatte dies einen Monat Zeit. Auch spätere Änderungen sind am ersten Tag ihrer Wirksamkeit auszuhändigen. Eine digitale Vermittlung, etwa per Scan oder E-Mail ist dabei allerdings nicht zulässig.

Bei den Verträgen des Personals, das schon vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. August beschäftigt ist, besteht zunächst kein Handlungsbedarf. Allerdings können die Betreffenden eine Niederschrift der wesentlichen Angaben verlangen. Diese muss dann spätestens am siebten Tag nach der Anfrage vorliegen. Gesetzesänderungen, Neuerungen in Tarifverträgen oder in Betriebs- oder Dienstvereinbarungen müssen weiterhin nicht schriftlich angezeigt werden.

Quelle: Info des Verbandes deutscher Arbeitsrechtsanwälte

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