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Minijob Mindestlohn reduziert Höchstarbeitszeit

Praxismanagement , Team Autor: Isabel Aulehla

Mit dem Mindestlohn kommen auch neue Aspekte, die beachtet werden müssen. Mit dem Mindestlohn kommen auch neue Aspekte, die beachtet werden müssen. © iStock/Fokusiert
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Zum Oktober steigt der Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde. Doch die Arbeitszeit ihrer Minijobber werden Praxisinhaber dank einer weiteren Neuregelung kaum reduzieren müssen.

Seit 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,82 Euro pro Stunde. Ab Juli und Oktober folgen weitere Erhöhungen: Erst auf 10,45 Euro, dann auf 12 Euro. Für Arbeitnehmer, die bisher den Mindestlohn erhalten, ist das eine Gehaltserhöhung von etwa 15 %, veranschau­licht Steuerberaterin Ines ­Mummert, die für das­ Beratungsunternehmen Ecovis arbeitet, den Sprung. 

Bislang mussten Praxisinhaber bei Steigerungen des Mindestlohns die Arbeitszeit ihrer Minijobber reduzieren. Andernfalls hätten diese die Verdienstgrenze von 450 Euro überschritten. Aktuell können pro Monat etwa 45 Stunden geleistet werden – ab Oktober wären nur noch 43 Stunden möglich. 

Verdienstgrenze für Minijobs an Mindestlohn gekoppelt

Um diese Reduzierung zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Minijobgrenze an den Mindestlohn gekoppelt. Ab Oktober steigt sie auf 520 Euro pro Monat, was einer Arbeitszeit von 43,3 Stunden entspricht. Bei Erhöhungen des Mindestlohns soll diese Stundenzahl konstant bleiben. 

Fürs Erste müssen Praxisinhaber nun die Löhne ihrer Minijobber prüfen und sie spätestens zum 1. Oktober auf 12 Euro erhöhen, mahnt Mummert. Bei Gehaltsbeziehern sei das Gehalt anhand der tatsächlich gearbeiteten Stunden auf einen Stundenlohn umzurechnen. Dieser muss dann mindestens zwölf Euro betragen. Dabei gelte es auch zu prüfen, ob Entgeltbestandteile beim Mindestlohn zu berücksichtigen sind (nicht zu berücksichtigen seien beispielsweise Sachbezüge und Firmenwagen).

Die Steuerberaterin macht auf eine weitere Tücke aufmerksam: Bestimmte Branchen sind nach dem Mindestlohngesetz aufzeichnungspflichtig. In diesen Branchen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit innerhalb von sieben Tagen nach geleisteter Arbeit aufzuzeichnen. 

Bisher entfällt diese Pflicht, wenn Arbeitnehmer mehr als 2.958 Euro brutto pro Monat verdienen oder innerhalb der letzten zwölf Monate monatlich stets mehr als 2.000 Euro brutto verdient haben, resümiert Mummert. Der Gesetzgeber erhöht diese Grenzen nun aber auf 4.176 Euro bzw. 2.784 Euro. Dies führt dazu, dass viele Arbeitnehmer ab Oktober aufzeichnungspflichtig werden. Auch hier sollten Arbeitgeber aufmerksam sein, empfiehlt die Steuerberaterin.

Quelle: Pressemitteilung – Ecovis

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