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Urteil Bundessozialgericht Kooperationszuschlag auch für Jobsharing-Praxis möglich

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Isabel Aulehla

Der „BAG-Zuschlag“ dient der Förderung von Kooperationen. Der „BAG-Zuschlag“ dient der Förderung von Kooperationen. © Blue Planet Studio – stock.adobe.com
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Kann auch eine Jobsharing-Prax den Kooperationszuschlag auf das Regelleistungsvolumen beanspruchen? Das Bundessozialgericht hat entschieden.

Schließt der Honorarverteilungsmaßstab einer KV Jobsharing-Praxen nicht ausdrücklich vom Kooperationszuschlag aus, dürfen diese den Zuschlag beanspruchen. Das hat das Bundessozialgericht im Fall einer Praxis für Lungen- und Bronchialheilkunde entschieden.

Der Kläger teilt sich in einem gesperrten Planungsbereich einen Arztsitz mit einer angestellten Ärztin der gleichen Fachrichtung. Der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der KV Bayerns sieht für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Fachrichtung einen Zuschlag von 10 % auf das Regelleistungsvolumen vor. Diesen „BAG-Zuschlag“ berücksichtigte die KV bei Festsetzung des Honorars jedoch nicht.

Der Arzt klagte erfolglos vor dem Landessozialgericht. Die Regelung zum BAG-Zuschlag sei auf Jobsharing-Konstellationen nicht anwendbar, hieß es. Grund: Der Zuschlag sei 2009 zum Ausgleich von Fallzählungsverlusten eingeführt worden, die aufgrund der im HVM geregelten Berechnungsweise bei Jobsharing-Praxen nicht auftreten würden. Zudem sei die für das Jobsharing geltende Leistungsbegrenzung mit einem Zuschlag auf das Regelleistungsvolumen nicht zu vereinbaren.

Das Bundessozialgericht stellte jedoch klar, dass der Praxis der Zuschlag zustehe. Er diene nicht allein dem Ausgleich von Fallzählungsverlusten, sondern einer Förderung von Kooperationen. Dies gelte laut des Honorarverteilungsmaßstabes sowohl für Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ als auch für Praxen mit angestellten Ärzten. Und eine Einzelpraxis mit Jobsharing-Anstellung sei eine solche Praxis.

Quelle: Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.03.2021, Az. B 6 KA 32/19

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