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Organspende Das müssen Hausärzte jetzt wissen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann/ Denise Lehmann

Die BZgA bietet Infomaterial für Patienten und ein Manual für die ärztliche Beratung. Die BZgA bietet Infomaterial für Patienten und ein Manual für die ärztliche Beratung. © Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), Köln
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Technische und politische Hindernisse verzögern den Start des Organspenderegisters und rücken damit die hausärztliche Beratung vorerst ins Zentrum der Maßnahmen rund um die erweiterte Zustimmungslösung bei Organspenden.

Zum 1. März tritt das „Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende“ in Kraft und damit die darin verankerte hausärztliche Beratung von Patientinnen und Patienten zur Organ- und Gewebe­spende. Die Beratung adressiert grundsätzlich Patienten ab 14 Jahren, die der postmortalen Organentnahme zunächst nur widersprechen können. Ab 16 Jahren können sie der Organspende auch zustimmen.

Das Gesetz definiert, welche Themen Hausärzte in der Beratung ansprechen sollen:

  • Möglichkeit der Organ- und Gewebespende,
  • Voraussetzungen für eine Organ- und Gewebeentnahme,
  • Bedeutung der Organ- und Gewebeübertragung für Erkrankte.

Vorgesehen ist auch der Hinweis auf das bundesweite Organspenderegis­ter, das allerdings frühestens Ende 2022 in Betrieb genommen wird. Ziel der Beratung ist es, den Patienten zur informierten Entscheidungsfindung anzuregen, Ärzte dürfen dabei nicht durch An- oder Abraten eingreifen. Auch müssen sie darüber aufklären, dass für den Patienten keine Pflicht besteht, sich zur Organspende zu erklären.

Informationsmaterial erleichtert den Einstieg

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) ist gesetzlich beauftragt, den Praxen geeignete Aufklärungsunterlagen sowie Organspendeausweise zur Verfügung zu stellen. Auf eine Anfrage hin bestätigte die BZgA den Versand eines Standardinformationspakets an etwa 34.000 Hausarztpraxen ab Mitte Februar.

Standardinformationspaket für Hausarztpraxen

Die BZgA stellt im Paket folgende Materialien zur Ausgabe an Patienten bereit:
  • Zehn Broschüren „Antworten auf wichtige Fragen“
  • Zehn Broschüren „Wie erkläre ich meine Entscheidung zur Organ- und Gewebespende. Drei Wege: kurz und knapp“
  • Zehn Informationskarten Verfügungen
  • 100 Organspendeausweise als Plastikkarten
Das Manual „Beratung zur Organ- und Gewebespende“ für Hausärzte ist nicht Teil des Pakets, kann aber wie dieses per E-Mail an hausarzt@bzga.de oder online kostenfrei bei der BZgA bestellt werden.

Ergänzt wird dieses Angebot um ein Manual für das Arzt-Patienten-Gespräch. Es fasst Ergebnisse der repräsentativen Forsa-Umfrage 2020 zu Wissen, Einstellung und Verhalten der Bevölkerung hinsichtlich Organ- und Gewebespende zusammen und liefert erste Anregungen für Vorbereitung, Einstieg und Ausgestaltung des Gesprächs. In erster Linie aber werden Hintergründe zur Organ- und Gewebespende vermittelt – Zahlen und Fakten, Ablauf und gesetzliche Regelungen – sowie Informationen zur Dokumentation der Entscheidung. Eine großzügige Sammlung weiterführender Informationen rundet das Manual ab. Die BZgA gibt die Materialien heraus, erstellt wurden sie in Kooperation unter anderem mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer und dem Deutschen Hausärzteverband. Da Patienten bei diesem sensiblen Thema nicht nur Informations-, sondern auch Diskussionsbedarf in die Praxen tragen werden, ­empfiehlt sich auch ein Blick in die Rubrik „Erfahrungen und Meinungen“ der Website organspende-info.de. Sie bietet Gelegenheit, in Gedanken durchzuspielen, wie sich die Konfrontation mit religiösen Perspektiven auf die postmortale Organspende sowie Kontra-Positionen mit der Vorgabe der ergebnisoffenen Beratung vereinbaren lassen.

Honorar wird der Aufgabe nicht gerecht

Die Vergütung der Beratung wurde von den Krankenkassen im Bewertungsausschuss zunächst blockiert, sodass der Erweiterte Bewertungsausschuss darüber beschließen musste. Dessen Entscheidung signalisiert die geringe Wertschätzung, die der Funktion der Hausärzte bei dieser Maßnahme entgegengebracht wird. Gegen die Stimmen der KBV wurde beschlossen, dass Haus- sowie Kinder- und Jugendärzte ab dem 1. März 2022 alle zwei Jahre die Leistung ab dem vollendeten 14. Lebensjahr nach Nr. 01480 EBM extrabudgetär mit 7,32 Euro (65 Punkte) in Rechnung stellen können. Die Leistung hat im Legendentext keine Zeitvorgabe, ist im Anhang 3 aber mit einer Kalkulations- und Prüfzeit von fünf Minuten belegt.
Abrechnung der Beratung zur Organ- und Gewebespende durch Hausärzte
Diese Leistung kann ab dem 1. März 2022 exklusiv von Hausärzten alle zwei Jahre berechnet werden.
EBM
Leistungsbeschreibung
Euro
01480

Beratung über Organ- und Gewebespenden gemäß § 2 Abs. 1a TPG

 

Obligater Leistungsinhalt:

  • Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
  • Beratung über Organ- und Gewebespenden gemäß § 2 Abs. 1a TPG.

 

Fakultativer Leistungsinhalt:

  • Aushändigung von Aufklärungsunterlagen,
  • Aushändigung eines Organspendeausweises,
  • Übertragung der Information, dass ein Organspendeausweis vorhanden ist, auf die elektronische Gesundheitskarte des Patienten.

65 Punkte

7,32 Euro

Hinweise:

  • Die Gebührenordnungsposition Nr. 01480 ist nur alle zwei Kalenderjahre berechnungsfähig.
  • Die Gebührenordnungsposition Nr. 01480 ist bei Versicherten ab dem vollendeten 14. Lebensjahr berechnungsfähig.
  • Voraussetzung für den Ansatz der Nr. 01480 neben diagnostischen bzw. therapeutischen Gebührenordnungspositionen ist, dass der Arzt-Patienten-Kontakt mindestens fünf Minuten länger dauert als in den entsprechenden Gebührenordnungspositionen angegeben.
Quelle: Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses zur Änderung des EBM gemäß dem Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende vom 15. Dezember 2021
Beachtenswert ist, dass die Leis­tung nach Nr. 01480 EBM neben anderen Gebührenordnungspositionen nicht ausgeschlossen ist, im Falle einer Berechnung in gleicher Sitzung neben diagnostischen und/oder therapeutischen Leistungen die Zeitvorgabe zur Plausibilitätsprüfung jedoch um weitere fünf Minuten erhöht wird. Das bedeutet, dass beispielsweise die parallele Berechnung einer Lungenfunktion, einer Sonographie oder auch einer anderen Beratungsleistung in dieser zusätzlichen Höhe das Tages- bzw. Quartalsprofil belas­tet. Praxisorganisatorisch bietet es sich an, die Leistung nach Nr. 01480 mit anderen Vorsorgeleistungen zu kombinieren. In Betracht käme zunächst der Check-up nach Nr. 01732 ab dem 18. Lebensjahr (alle drei Jahre) und das Hautkrebsscreening nach Nr. 01745 ab dem 35. Lebensjahr, das ebenfalls alle zwei Jahre wiederholt werden kann. Derartige Kombinationen hätten den Vorteil, dass der Plausibilitätsaufschlag von fünf Minuten hier nicht zum Tragen kommt, da es sich bei Vorsorgeleistungen nicht um diagnostische und/oder therapeutische Maßnahmen handelt. Fazit: Die Höhe des Honorars erinnert an die enttäuschenden Vergütungen, wie sie z.B. für das Notfalldatenmanagement und den elektronischen Medikamentenplan, die DiGA-Verordnungen oder die ePA-Befüllung festgelegt wurden. Daraus die Konsequenz zu ziehen, dass diese Leistung – weil unzureichend vergütet – nicht erbracht werden sollte, wäre allerdings falsch. Dazu ist die Aufgabe zu wichtig und immerhin wird sie allein den Hausärzten anvertraut. Das bedeutet nicht, dass man die in der Gebührenordnung festgelegte Gesprächsdauer von fünf Minuten überschreiten muss. Sie sollte man eher konsequent als Maßstab nehmen. Insbesondere bei Patienten mit Vorwissen ist das ohne Qualitätsverlust möglich, da der größte Teil der Beratung darin besteht, das Informationsmaterial auszuhändigen und die Gelegenheit zu bieten, offene Fragen zu klären.

Medical-Tribune-Bericht

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