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Lohn im Minijob Bundesarbeitsgericht stärkt Gleichbehandlung

Praxismanagement , Team Autor: Isabel Aulehla

Geklagt hatte ein geringfügig beschäftigter Rettungsassis­tent, der 12 Euro die Stunde erhielt. Seine hauptamtlichen Kollegen in Voll- und Teilzeit bekamen 17 Euro. Geklagt hatte ein geringfügig beschäftigter Rettungsassis­tent, der 12 Euro die Stunde erhielt. Seine hauptamtlichen Kollegen in Voll- und Teilzeit bekamen 17 Euro. © nmann77 – stock.adobe.com
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Minijobber werden oft schlechter bezahlt als ihre regulär beschäftigten Kolleg:innen. Dies ist nicht ohne Weiteres zulässig, urteilte das Bundesarbeitsgericht.

Geringfügig Beschäftigte dürfen gegenüber regulär Angestellten nicht ohne sachlichen Grund schlechter bezahlt werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Januar ­klargestellt.

Schichten der Minijobber schlechter planbar? 

Geklagt hatte ein geringfügig beschäftigter Rettungsassis­tent, der 12 Euro die Stunde erhielt. Seine hauptamtlichen Kollegen in Voll- und Teilzeit bekamen 17 Euro. Die Begründung des Arbeitgebers: Da geringfügig Beschäftigte Wunschtermine für ihren Dienst benennen könnten, sei die Planung aufwendiger. Regulär Beschäftigte hingegen müssten sich auf Weisung zu bestimmten Diensten einfinden und böten mehr Planungssicherheit. Der Kläger sah im ungleichen Lohn eine Diskriminierung und forderte vor Gericht die Vergütungsdifferenz für rund 15 Monate.

Das Bundesarbeitsgericht gab ihm Recht. Die Rettungsassistenten seien gleich qualifiziert und übten die identische Tätigkeit aus. Der pauschal behauptete höhere Planungsaufwand bei nebenamtlichen Angestellten bilde keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung. Dass sich ein Arbeitnehmer auf Weisung zu bestimmten Dienstzeiten einfinden müsse, rechtfertige keine höhere Stundenvergütung gegenüber einem Arbeitnehmer, der frei sei, Dienste anzunehmen oder abzulehnen. Zumal der Kläger zwar Wünsche zu seinen Dienstzeiten äußern konnte, aber keinerlei Anspruch auf diese Einteilung hatte.

Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2023; Az.: 5 AZR 108/22 

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