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COVID-19: Neue Vorgaben für die Verordnung von Hydroxychloroquin

Verordnungen Autor: Isabel Aulehla

Hydroxychloroquin darf nur noch in den üblichen Dosierungen für Dauertherapien verordnet werden. Hydroxychloroquin darf nur noch in den üblichen Dosierungen für Dauertherapien verordnet werden. © iStock/BartekSzewczyk
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COVID-19-Patienten werden zunehmend mit Hydroxychloroquin-haltigen Arzneimitteln behandelt. Die Zulassungsbehörde schränkt diese Off-Label-Nutzung nun durch Vorgaben für die Verordnung ein.

Der Wirkstoff Hydroxychloroquin ist zugelassen bei rheumatoider Arthritis, juveniler idiopathischer Arthritis oder systemischer Lupus erythematodes sowie zur Malariaprophylaxe und -therapie.

Er soll nur noch bei diesen Indikationen, bei klinischen Prüfungen oder im Rahmen individueller Heilversuche bei stationär überwachten COVID-19-Patienten angewendet werden. Das hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) entschieden. Die Behörde will die Versorgung chronisch kranker Patienten sicherstellen, die von den zugelassenen Indikationen betroffen sind.

Bei der ambulanten Verordnung von Hydroxychloroquin-haltigen Arzneimitteln müssen Ärzte ab sofort die zugelassene Indikation angeben. Privatrezepte ohne Angabe der Indikation sind nicht zulässig, auch der Eigengebrauch nicht. Die Verordnung ist zudem auf maximal 100 Tabletten mit jeweils 200 Milligramm beschränkt, entsprechend der üblichen Dosierung bei einer Dauertherapie. Bei einer ambulanten Behandlung zur Malariaprophylaxe können maximal zwölf Tabletten verordnet werden.

Falls auf einem Rezept keine Indikation angegeben ist, soll sich der Apotheker vom Arzt bestätigen lassen, dass die Verordnung zulassungskonform ist. Er darf die Indikation auf dem Rezept nachtragen.

Quelle: KBV-Praxisnachrichten

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