Anzeige

Akteure des Gesundheitswesens entwickeln bisweilen wettbewerbswidrige Konzepte

Gesundheitspolitik Autor: Isabel Aulehla

Ob Bonbons oder Gutscheine – Apotheker dürfen zu verschreibungspflichtigen Medikamenten keine Geschenke reichen. Ob Bonbons oder Gutscheine – Apotheker dürfen zu verschreibungspflichtigen Medikamenten keine Geschenke reichen. © contrastwerkstatt – stock.adobe.com
Anzeige

Auch im letzten Jahr gab es im Gesundheitswesen kreative Ideen des Marketings, wie der Bericht der Wettbewerbszentrale für 2018 zeigt. Viele von ihnen wurden als wettbewerbswidrig eingestuft und unterbunden.

Ärzte, Apotheker, Kassen und Versicherungen nutzen nicht immer saubere Mittel, um sich von Konkurrenten am Markt abzuheben. Mit Brötchengutscheinen, „medizinischen“ Kosmetiksalons und Angriffen auf Krankenkassen hat es die Wettbewerbszentrale zu tun.

Zu einigen Fällen unlauteren Wettbewerbs kommt es, weil gesetzliche Rahmenbedingungen widersprüchlich oder unklar sind. So haben die Delegierten des Ärztetags 2018 das Verbot von Fernbehandlungen gelockert – Werbung für eine Behandlung per Internet oder Telefon ist durch das Heilmittelwerbegesetz jedoch nach wie vor verboten. „Aktuell besteht eine Diskrepanz zwischen der faktischen Entwicklung der Fernbehandlung und der Rechtslage“, sagt Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale.

Ein Musterprozess könnte die rechtliche Lage klären

Im Juli wird die Institution daher einen Musterprozess gegen eine private Krankenversicherung führen, die einen „Digitalen Arztbesuch“ bewirbt. Fernbehandlung und digitale Krankschreibung werden dabei von Schweizer Ärzten geleistet. Die Wettbewerbszentrale hofft, dass die Rechtslage zur Fernbehandlung durch den Prozess am Landgericht München klarer wird.

In einem anderen Fall kritisiert die Wettbewerbszentrale, dass Ärzte indirekt dazu verleitet werden, Patienten zu einer bestimmten Apotheke zu schicken. Dies ist ihnen eigentlich verboten. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln gestattete jedoch eine vertragliche Kooperation einer Privatversicherung und einer Versandapotheke, die der Zuweisung von Patienten zu dieser Apotheke dient. Das Konzept: Die Versicherung schickt Kunden, deren Augenerkrankung mittels intravitrealer Injektionen behandelt werden soll, ein Schreiben für den behandelnden Arzt. Dieses enthält einen Bestellschein der Fertigspritzen bei der Versandapotheke.

Das OLG Köln argumentierte, die Versicherung übernehme lediglich die Kosten der Behandlung und habe keinen Einfluss darauf, welches Medikament ein Arzt nutze. Eine unzulässige Absprache sei nicht gegeben. Für die Wettbewerbszentrale liegt eine Beeinflussung des Arztes allerdings auf der Hand. Sie will den Fall vor den Bundesgerichtshof (BGH) bringen.

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe versuchte nicht Ärzte, sondern Patienten zu instrumentalisieren. Nachdem Honorarverhandlungen mit den Ersatzkassen gescheitert waren, entwarf sie ein Plakat für Zahnarztpraxen, das sich an die Versicherten dieser Kassen richtet. Die zentrale Botschaft lautete, Ersatzkassen würden an der Zahngesundheit ihrer Versicherten sparen. Das Plakat forderte Patienten auf, eine in der Praxis erhältliche Beschwerde-Postkarte an ihre Krankenkasse zu schicken – was laut Wettbewerbszentrale auch getan wurde. Das Oberlandesgericht Hamm entscheidet im August darüber, ob es sich um eine unzulässige Beeinflussung des Verbrauchers handelt.

Auch mit irreführenden Berufsbezeichnungen hat es die Wettbewerbszentrale immer wieder zu tun. So dürfen Ärzte, die neben ihrer Praxis einen Kosmetiksalon führen, nicht suggerieren, die Behandlung sei medizinisch oder das Personal besonders geeignet, weil es von einem Arzt geleitet wird.

Um irreführende Werbung handelt es sich auch, wenn eine Praxis als „Praxisklinik“ bezeichnet wird, obwohl keine Möglichkeit besteht, Patienten stationär aufzunehmen.

Bei Einlösung von Rezepten sind Werbegaben tabu

Für Apotheker traf der Bundesgerichtshof ein Grundsatzurteil: Sie dürfen ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger Medikamente keine Geschenke mehr machen. Selbst kleine Werbegaben wie etwa Brötchengutscheine unterlaufen laut BGH die Preisbindung der Arzneimittel. Versandapotheken im EU-Ausland dürfen hingegen Rabatte anbieten und Geschenke verteilen.

Der BGH entschied, dass trotzdem an der Arzneimittelpreisbindung festzuhalten sei – zumindest, bis sie „angesichts des Kokurrenzdrucks aus dem europäischen Ausland nicht mehr zumutbar ist.“ Derzeit sei dies jedoch nicht der Fall.

Quelle: Pressegespräch – Wettbewerbszentrale

Anzeige