Corona: Was bedeutet die Zwangsrekrutierung für Ärzte und ihre Praxen?

Gesundheitspolitik Autor: Anouschka Wasner

Corona-Dienst statt Sprechstunde – ist das der neue Praxisalltag? Corona-Dienst statt Sprechstunde – ist das der neue Praxisalltag? © OrthsMedien – stock.adobe.com; iStock/Maksim Tkachenko

Dass Sie als Arzt zwangsrekrutiert werden, kann auf verschiedenen Grundlagen erfolgen: Entweder in Ihrem Bundesland, Ihrem Kreis oder Ihrer Stadt wurde der Katastrophenfall ausgerufen. Oder Sie wohnen in Bayern.

Sozusagen mit Notstands-Verve hat Bayern die Möglichkeit der Zwangsrekrutierung von medizinischem Personal in sein Landesgesetz aufgenommen. Die Eingriffe des Infektionsschutzgesetzes sind so erheblich, dass sie wahrscheinlich noch Verfassungsrechtler auf den Plan rufen werden. Aktuell hilft das Ärzten und Pflegenden aber nicht viel: Sie müssen heute damit umgehen.

Und auch wer nicht in Bayern lebt, den kann es treffen. Denn in den Katastrophenschutzgesetzen der Länder sind Regelungen enthalten, die ggf. einen ähnlichen Zugriff auf Personen in Heilberufen zulassen.

Bei der Frankfurter Rechtsanwältin Dr. Silke ­Greve gingen dazu jetzt die ersten Anrufe ein. Eine Ärztin erzählt, sie sei von der Katastrophenschutzbehörde aufgefordert worden, ihre Praxisstundenzahl zu reduzieren und sich zusammen mit ihrem Beatmungsgerät zur Verfügung zu stellen.

Die Ärztin ist ratlos – was heißt das für ihre Praxis? Wer kommt für die Verluste auf, wer wird ihre Arbeitsleistung in welcher Höhe bezahlen? Wir haben Dr. Greve gebeten, einige der ersten Fragen zur Zwangsrekrutierung von Ärzten, die als Niedergelassene oder Angestellte in Praxen arbeiten, zu beantworten.

 

Wie und von wem wird der Arzt in diesem Fall bezahlt?

 

Bei einer freiwilligen Nebenbeschäftigung hängt die Bezahlung natürlich von den angebotenen Konditionen ab. Aber auch bei einer Weisung aufgrund des Katastrophenfalls sind die Behörden gehalten, mit den angewiesenen Personen zu einer Einigung zu kommen. Ansonsten richtet sich die Vergütung nach Entschädigungsvorschriften in den Katastrophenschutzgesetzen. Auch zusätzliche Aufwände wie Reisekosten oder Übernachtungen werden auf der Basis gesetzlicher Vorschriften erstattet. Um Unklarheiten zu vermeiden, bietet sich eine vertragliche Regelung mit der Klinik bzw. der Behörde an. Werden angestellte Ärzte ihrem Arbeitgeber auf der Basis hoheitlichen Handelns entzogen, wird ihnen ihr Gehalt von ihrem Arbeitgeber weitergezahlt. Der arbeitgebende Arzt muss dann seinen Aufwand bei der KV oder den Behörden geltend machten.

 

Wie ist der Arzt in einem solchen Fall versichert?

Werden auf Weisung einer Katastrophenschutzbehörde Tätigkeiten übernommen, muss diese bei Schäden zunächst auch haften. Nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung haftet der Arzt. Entsprechend wichtig ist eine gute Einweisung in die ggf. neuen Aufgaben.

 

Kann der Arzt dem verpflichtenden Einsatz widersprechen?

 

Ja, man kann widersprechen. Aber die Widersprüche haben möglicherweise keine aufschiebende Wirkung. Der Arzt muss der Anordnung also zunächst Folge leisten. Im aufgrund des Widerspruchs eingeleiteten, behördlichen bzw. nachfolgend gerichtlichen Verfahren wird dann festgestellt, ob die Anordnung rechtmäßig war. Zudem kann ein Verfahren eingeleitet werden (einstweiliger Rechtsschutz), das die aufschiebende Wirkung wiederherstellt. Dies kann in unterschiedlichen Bundesländern auf unterschiedliche Art geregelt sein. Wer glaubt, dass die an ihn gerichtete Aufforderung völlig unverhältnismäßig ist, sollte sich an einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht wenden.

 

Ein Arzt wird von den Behörden aufgefordert, in einer Corona-Schwerpunktklinik zu arbeiten. Muss er der Aufforderung Folge leisten?

 

 

In dem Bundesland (bzw. Kreis oder Stadt), in dem der Arzt tätig ist, wurde kein Katastrophenfall ausgerufen: Da ein solcher Arbeitseinsatz ohne die Ausrufung eines Katastrophenfalls nicht erzwungen werden kann, geht es also um ein Angebot einer Nebentätigkeit mit einem ganz normalen Arbeitsvertrag. Dann gilt das Übliche: Der angefragte Arzt muss abhängig vom Umfang seines Versorgungsauftrags als Vertragsarzt darauf achten, dass er diesen erfüllen kann. Früher waren maximal 13 Wochenstunden bei vollem Kassensitz möglich, heute werden diese Fälle teilweise flexibler gehandhabt und es wird im Einzelfall geprüft, ob der Versorgungsauftrag noch erfüllbar ist. Bei umfassenderer Nebenbeschäftigung sollte man bei seiner KV nachfragen. Zudem kann eine Anzeigepflicht der Nebentätigkeit gegenüber der KV und dem Arbeitgeber bestehen. In dem Bundesland (bzw. Kreis oder Stadt), in dem der Arzt tätig ist, wurde der Katastrophenfall ausgerufen: Auch im Katastrophenfall kann ein Angebot einer Klinik an den Arzt zunächst auf freiwilliger Basis erfolgen. Dieser kann dann seine Konditionen frei aushandeln oder das Angebot ausschlagen. Eine Weisung der Behörde gegen den eigenen Willen kann nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dagegen erfolgen, wenn die jeweiligen Aufgaben durch keine andere Person wahrgenommen werden können. Auch die Katastrophenschutzbehörde kann Ärzte also nur anweisen, wenn ihr keine andere Möglichkeit bleibt. Dann allerdings handelt es sich um einen hoheitlichen Akt, dem Folge zu leisten ist. Eine Verweigerung kann Bußgelder in empfindlicher Höhe auslösen. Wichtig: Die Behörde ist zu Weisungen befugt – allerdings nicht, was Therapieentscheidungen betrifft.

 

Muss ein Arzt den Weisungen von Behörden nachkommen, wenn er selbst einer Risikogruppe angehört?

 

Das Arbeitsschutzgesetz schreibt vor, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass eine Gefährdung vermieden wird oder zumindest gering zu halten ist. Auch ein zur Risikogruppe Gehörender kann damit verpflichtet sein, Weisungen nachzukommen, wenn er z.B. nicht direkt mit Infizierten in Kontakt gebracht wird. Eine Weisung einfach zu ignorieren ist somit keine gute Idee. In aller Regel wird aber die Behörde abwägen, stattdessen einen nicht zur Risikogruppe gehörenden Arzt zu beauftragen. Wichtig ist, seine Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe belegen zu können. Hinweise dazu hat das RKI veröffentlicht. Diese Kriterien sind aber nicht in Stein gemeißelt – auch darüber hinaus kann es gute Gründe geben, die zu berücksichtigen sind.

 

Kann ein angestellter Arzt von seinem Arbeitgeber aufgrund der Corona-Epidemie an eine Klinik „verliehen“ werden?

 

Ja, laut Bundesarbeitsminister greift aufgrund der Corona-Krise eine Ausnahmeregel des AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes), wenn die Klinik einen Personalengpass hat oder die Arztpraxis aufgrund zurückgegangener Patientenzahlen nicht ausgelastet ist. Voraussetzung ist, dass der angestellte Arzt zustimmt. Hat er das, darf ihn sein Arbeitgeber ohne etwaige Genehmigungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz woanders einsetzen. Die Überlassung muss allerdings zeitlich befristet sein. Tut ein Praxisinhaber dies z.B. zur Vermeidung von Kurzarbeit, wird das Gehalt weiter gezahlt und der Praxisinhaber vereinbart mit der Klinik oder der KV, wie er entschädigt wird. Es kann natürlich auch mit dem zu „verleihenden“ Arzt etwas anderes vereinbart werden. Dieser sollte aber nicht vorschnell eine Erklärung darüber unterzeichnen, wer künftig sein Gehalt zahlt. Denn das kann eine Änderung des Arbeitsvertrags darstellen, deren Überprüfung durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht sinnvoll ist. Wissen sollte man, dass die Klinik hier nicht verpflichtet ist, dem „Leiharzt“ die gleichen Arbeitsbedingungen zu bieten wie anderen Ärzten. Achten sollten Praxisinhaber wie angestellter Arzt darauf, dass der Versorgungsauftrag erfüllt werden kann. Die Verpflichtung, die Öffnungszeiten und Bereitschaftsdienste anzubieten, entfällt auch in der Corona-Krise nur im Extremfall wie z.B. bei fehlender Schutzkleidung. Ob auch Personalmangel ein Grund dafür sein kann, muss mit der KV abgeklärt werden.

Medical-Tribune-Bericht

Dr. Silke Greve, Rechtsanwältin Dr. Silke Greve, Rechtsanwältin © AfA