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Epidemiologische und klinische Register sollen zum Forschungskatalysator werden

Gesundheitspolitik Autor: Cornelia Kolbeck

Wie Puzzleteile sollen zukünftig Infor­mationen über Krebserkrankungen und deren Versorgung zusammengefügt ­werden. Wie Puzzleteile sollen zukünftig Infor­mationen über Krebserkrankungen und deren Versorgung zusammengefügt ­werden. © envfx – stock.adobe.com
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Krebsregister können Daten zur detaillierten Therapie und zum Erkrankungsverlauf erfassen und die Versorgung der Patienten verbessern helfen. Per Gesetz sollen alle Daten dafür bundesweit zusammengeführt werden.

Den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten hat das Bundesgesundheitsminis­terium kürzlich veröffentlicht. Mit der Kombination einer flächendeckenden klinischen und epidemiologischen Krebsregistrierung soll in den kommenden Jahren ein „in der deutschen Registerlandschaft einmaliger Datenpool geschaffen werden, der auch international Maßstäbe setzen kann“. Im Fokus stehen dabei die Daten der epidemiologischen Krebsregistrierung, die bundesweit im Zentrum für Krebsregisterdaten beim Robert Koch-Institut (ZfKD) zusammengeführt werden, sowie die Daten aus den klinischen Krebsregis­tern der Bundesländer.

Zunehmend könnten Forschungs- und Versorgungsfragen mit herkömmlichen Studiendesigns nicht mehr ausreichend beantwortet werden, heißt es im Gesetzentwurf. Qualitativ hochwertige bundesweit verfügbare Registerdaten zu klinischen Behandlungsverläufen würden deshalb immer öfter zur systematischen, patientenübergreifenden Auswertung von Krankheitsauftreten und -verläufen herangezogen. Darüber hinaus könnten diese Daten perspektivisch zur Wirksamkeits- und Nutzenbewertung von Behandlungsmaßnahmen und Therapieregimes, insbesondere unter den Bedingungen der Routineversorgung, genutzt werden.

Antrags- und Registerstelle gibt Forschungsdaten frei

Vorgesehen ist für die Datenzusammenführung ein zweistufiger Prozess. Der von den Krebsregistern der Länder an das ZfKD zu liefernde epidemiologische Datensatz soll in einer ersten Stufe um weitere Daten der klinischen Krebsregistrierung, insbesondere zur Therapie und zu dem Verlauf der Erkrankung, erweitert werden. Dies soll Mehrwert für die Gesundheitsberichterstattung des Bundes sowie für die Forschung durch die Bereitstellung eines erweiterten Datenkranzes schaffen.

Im Mittelpunkt der zweiten Stufe stehen patienten- und leistungserbringerbezogene Auswertungsmöglichkeiten. Dafür soll eine eine bundesweite Antrags- und Registerstelle aufgebaut werden, die Anträge Dritter auf Nutzung klinischer Krebsregisterdaten der klinischen Krebsregister zu Forschungszwecken entgegennimmt und an die klinischen Krebsregister zur Entscheidung weiterleitet. Der Auftrag für die Schaffung dieser Plattform soll an das ZfKD, die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren, die Deutsche Krebsgesellschaft und die Deutsche Krebshilfe gehen.

Daten nicht nach zehn Jahren löschen

Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass das Zentrum für Krebsregisterdaten die übermittelten Jahren nach Übermittlung zu löschen hat. Das kritisieren die hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in einer Stellungnahme: „Insbesondere vor dem Hintergrund neuer Therapien, mit denen lange Überlebenszeiten erwartet werden, diese aber in üblichen klinischen Studien nicht untersucht werden können, ist die Möglichkeit einer zweckgebundenen Erfassung und Speicherung der Daten über einen 10-Jahres-Zeitraum hinaus erforderlich.“ Informationen zur Tumordiagnose seien auch in den Konstellationen essenziell, in denen der G-BA etwa zum Zwecke der Nutzenbewertung neuer Wirkstoffe nach § 35a SGB V anwendungsbegleitende Datenerhebungen und Auswertungen fordere, um die Ergebnisse zum Überleben, zu Rezidiven oder zu sekundären Malignitäten einzuordnen.

Ein Knackpunkt ist zurzeit die Arbeitsfähigkeit der klinischen Krebsregister in den Ländern. Noch immer sind die Fördervoraussetzungen für die Finanzierung nicht überall erfüllt. Der Gesetzentwurf sieht deshalb eine Nachbesserungspflicht für die klinischen Krebsregis­ter vor. Auch Anreize sollen gesetzt werden. In den Jahren 2021 bis 2023 erhalten demnach Krebsregister, die mindestens 90 % der Fördervoraussetzungen erfüllen 85 % der Krebsregisterfallpauschale. Krebsregister, die mindestens 85 % der Voraussetzungen erfüllen, erhalten 70 % der Krebsregisterfallpauschale. Ziel ist, dass bis spätestens Ende 2023 die Fördervoraussetzungen vollumfänglich erfüllt sind. Vorgesehen ist auch, dass im Rahmen landesspezifischer Vereinbarungen sichergestellt wird, dass die erforderlichen Betriebskosten in Höhe von 90 % aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden.

Quelle: Medical-Tribune-Bericht

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