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Fordern und fördern: KVen widersprechen der Kassenaufsicht

Gesundheitspolitik Autor: Michael Reischmann

Die Behörde formuliere Anforderungen an Honorarverträge, die weit über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehe. Die Behörde formuliere Anforderungen an Honorarverträge, die weit über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehe. © Fotolia/BillionPhotos.com
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Mehrere KVen klagen gegen das Bundesver­sicherungsamt. Der Vorwurf: Die Bundesbehörde schränke die Vertragsfreiheit von KVen und Kassen unzulässig ein.

Thüringen, Berlin, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz – dort ziehen die KVen vor ihre Landessozialgerichte, um die Rechtsaufsicht über Krankenkassen, die in mehr als drei Bundesländern aktiv sind, in ihre Schranken verweisen zu lassen. In einem Schreiben vom September 2018 hatte das Amt seine Kritik an den Honorarvereinbarungen und die Anforderungen für 2019 formuliert. Beispielsweise moniert es, dass Kassen den KVen „schlicht Beträge (Stichwort Förderungstöpfe)“ zur Verwendung nach eigenem Gusto überwiesen hätten. Auch dürften sich die Vertragspartner bei Honorarzuschlägen für förderungswürdige Leistungen bzw. Leistungserbringer nicht über die Rechtslage hinwegsetzen; es seien zudem Erfolgskriterien festzulegen.

Die Behörde formuliere Anforderungen an Honorarverträge, die weit über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehe, und schränke auch den Gestaltungsspielraum von ihr nicht unterstellten Kassen ein, erwidern die KVen.

Für einvernehmliche Vereinbarungen der Vertragspartner beste­he keine Begründungspflicht, betont die KV Niedersachsen. Sie will deshalb die förderungswürdigen Leistungen wie bisher verhandeln, auch wenn die Kassen zögerten, berichtet Pressesprecher Detlef Haffke. Alternativmodelle, z.B. nach § 140a SGB V, wurden nicht diskutiert. Im Februar trifft man sich wieder.

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