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Wer hat Schuld an der Klagewelle? Klinikvertreter kritisieren Krankenkassen und Richter

Gesundheitspolitik Autor: Michael Reischmann

Unter anderem ist die Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche verkürzt worden. Unter anderem ist die Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche verkürzt worden. © Fotolia/Corgarashu
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Die eigentlich schon eingedämmte Klageflut der Krankenkassen gegen Krankenhäuser sorgt noch immer für öffentlichen Disput und „Klarstellungen“.

Zwei Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) zu Abrechnung der akuten Schlaganfallversorgung und der geriatrischen Komplexbehandlung durch Kliniken sowie eine Änderung im Pflegepersonalstärkungsgesetz, mit der schlagartig die Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche verkürzt wurde, führten im November 2018 dazu, dass die Kassen auf die Schnelle Zehntausende Klagen gegen Krankenhäuser bei den Sozialgerichten einreichten, um die Verjährung zu hemmen. Alarmiert luden Landes- und Bundesgesundheitsminister die Streitparteien zum Gespräch ein und man einigte sich auf Empfehlungen zur Rücknahme der Klageverfahren.

Ersatzkassen, AOKen, Knappschaft und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau beteuern nun, dass sie schnellstmöglich handeln: Die Klagen würden vollständig zurückgenommen, sofern die neuen Abrechnungsvoraussetzungen des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) zur Transportzeit erfüllt seien. „Dies prüfen die Krankenkassen nur einmal für jedes einzelne Krankenhaus.“ Es sei unseriös, wenn Klinikvertreter diesen Ablauf zum Anlass nähmen, „um die Rechnungsprüfungsverfahren insgesamt zu diskreditieren“.

Präsidenten geben den Schwarzen Peter weiter

Auch der Präsident des BSG, Dr. Rainer Schlegel, reagierte verschnupft: „Versuchen, eine vermeintliche Bedrohung durch die Rechtsprechung für Partikularinteressen zu instrumentalisieren, ist eine klare Absage zu erteilen.“

Der Präsident der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Dr. Gerald Gaß, mahnt, das BSG dürfe nicht untergesetzliche Normen nach eigenem Gusto interpretieren. Es habe mit seiner Neudefinition der maximalen Transportzeit von Patienten einer Schlaganfalleinheit in eine neurochirurgische Abteilung massiv ins Vergütungsgefüge und damit auch in die Versorgung eingegriffen. Diese Auslegung habe nicht der Intention der Strukturvorgabe des DIMDI entsprochen, was im Nachgang auch von diesem und dem BMG klargestellt worden sei.

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