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MVZ-Geschäftsidee von Apotheker und Ärzten endet mit Freiheitsstrafe

Gesundheitspolitik Autor: Cornelia Kolbeck

Abrechnung mit verschleierter Beteiligung war eindeutig Betrug. Abrechnung mit verschleierter Beteiligung war eindeutig Betrug. © iStock/Andranik Hakobyan
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Ein Apotheker wollte sich mittels eines Medizinischen Versorgungszentrums neue Absatzquellen für teure Medikamente erschließen. Ein Hausarzt und ein Onkologe halfen. Das Landgericht verurteilte die drei wegen Betruges. Weitgehend bestätigt hat das Urteil der Bundesgerichtshof.

Das Landgericht Hamburg verurteilte im März 2019 einen Apotheker und zwei Ärzte wegen mehrfachen – teils banden- und gewerbsmäßig begangenen – Betruges zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten, zehn Monaten sowie sechs Monaten. Die Vollstreckung der beiden letztgenannten Strafen wurde zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hatte das Gericht die Einziehung von rund eineinhalb Million Euro als Erträge aus den Betrugstaten angeordnet. Die Verurteilung sei weitgehend rechtskräftig, entschied im August 2020 der Bundesgerichtshof.

Der Angeklagte Z., der u.a. eine Apotheke in Hamburg betrieb, habe ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) erwerben wollen, um sich – über den dann möglichen Einfluss auf das Verordnungsverhalten der dort tätigen Ärzte – neue Absatzquellen für von ihm hergestellte hochpreisige Medikamente zu erschließen. So beschreibt der BGH die Hintergründe, die zum Urteil des Landgerichts geführt haben.

Beteiligung von Apothekern am MVZ nicht mehr möglich

Z. sei dabei bewusst gewesen, dass die Beteiligung von Apothekern an einem Medizinischen Versorgungszentrum aufgrund einer Änderung des § 95 Abs. 1a SGB V seit Januar 2012 rechtlich nicht mehr möglich war. Um dieses Beteiligungsverbot zu umgehen, habe er nach einem zugelassenen Arzt als Strohmann gesucht und diesen in dem Allgemeinmediziner D. gefunden.

Über D. habe der Apotheker dann die Mehrheitsanteile vom ebenfalls angeklagten Dr. F. an einem im Mai 2012 rechtmäßig zur kassenärzt­lichen Versorgung zugelassenen MVZ in Hamburg erworben. Der Facharzt für Innere und Onkologische Medizin Dr. F., der weiterhin als ärztlicher Leiter tätig war, habe um die Strohmann-Konstruktion und die damit bezweckte Umgehung des für den Angeklagten Z. bestehenden Beteiligungsverbots gewusst.

Strittige Abrechnungen von rund 1,5 Mio. Euro

Das MVZ hatte schließlich in den Jahren 2014 und 2015 fünf Quartalsabrechnungen bei der KV Hamburg eingereicht und fast eineinhalb Millionen Euro ausbezahlt bekommen. Weitere Rechnungen für ärztliche Verordnungen des MVZ gingen an die Techniker Krankenkasse, diese zahlte rund 150 000 Euro an die Verrechnungsstelle der Apotheke von Z.

Einflussname auf das Verordnungsverhalten zwecks Gewinnmaximierung

Wie aus dem Urteil des Hamburger Landgerichts vom 11.3.2019 hervorgeht, hat der später verurteilte Onkologe Dr. F. vor Jahren mehrere MVZ gegründet, u.a. 2012 die M. GOB GmbH. Diese betrieb er zunächst zusammen mit der GHD GmbH, einer medizinischen Leistungserbringerin, die insbesondere Zytostatika herstellte. Da die GHD Schilderungen zufolge zunehmend versuchte, Einfluss auf das Verordnungsverhalten der in der M. GOB GmbH beschäftigten Ärzte hinsichtlich der Verschreibung von Medikamenten (u.a. Zytostatika) zugunsten des eigenen Geschäftsbetriebs zu nehmen, entschloss sich Dr. F., sich von der GHD zu trennen. Die Zahlung einer Abfindung an die GHD brachte ihn jedoch in Liquiditätsschwierigkeiten. Er suchte deshalb nach einem neuen zahlungskräftigen Mitgesellschafter. Er fand diesen in dem später ebenfalls verurteilten Apotheker Z. Um sich eine Beteiligung an der M. GOB GmbH zu ermöglichen, entwickelte Z. zusammen mit einem Rechtsanwalt die Idee, dies treuhänderisch über einen Vertragsarzt zu tun. Der später gleichfalls verurteilte Hausarzt D. sollte sich bei entsprechender Vergütung als Gesellschafter weitestgehend passiv verhalten und seine Gesellschafterrechte gemäß den Weisungen des Apothekers ausüben. Die Idee wurde umgesetzt. Als Dr. F. jedoch registrierte, dass Z. – wie zuvor schon die GHD GmbH – nicht am Patientenwohl, sondern ausschließlich an der eigenen Gewinnmaximierung mittels der Lieferung hochpreisiger Medikamente durch die E.-Apotheke interessiert war und dafür die ärztliche Unabhängigkeit der beschäftigten Mediziner gefährdete, leistete der Onkologe Gegenwehr. Es kam zum Streit der Gesellschafter und Dr. F. erstattete Anzeige.

Die Angeklagten gingen gegen das Urteil des Langerichts in Revision zum BGH, der 5. Leipziger Strafsenat verwarf diese jedoch weitgehend als unbegründet. Das Landgericht habe „die Einreichung der Abrechnungen von ärztlichen Leistungen und Verordnungen unter Verschleierung der Umgehung des in § 95 Abs. 1a SGB V normierten Beteiligungsverbots für Apotheker an einem Medizinischen Versorgungszentrum rechtsfehlerfrei als Betrug gewertet“. Geändert wurden jedoch die Schuldsprüche, da die Tatbeiträge der Angeklagten und das konkurrenzrechtliche Verhältnis der Taten zueinander nicht durchweg rechtlich zutreffend bestimmt worden waren. Die sogenannten Strafaussprüche – betreffend den Angeklagten Dr. F. auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin – wurden vom BGH aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen. Hier muss über die Höhe der Einziehung neu entschieden werden. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass dem am Verfahren beteiligten Medizinischen Versorgungszentrum im Zusammenhang mit der an sich sachgemäßen Krankenbehandlung berücksichtigungsfähige Aufwendungen entstanden sein könnten, so der BGH. 

Quelle: BGH-Urteil vom 19. August 2019, Az.: 5 StR 558/19

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