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Schwerbehindertenausweis: Versorgungsmedizin-Verordnung wird überarbeitet
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Bereits zur Einführung des Schwerbehindertenausweises im Bankkartenformat 2013 war ein „Teilhabeausweis“ Thema. 2018 beriet der Bundestag auf Antrag der FDP darüber. Schließlich gibt es in einzelnen Bundesländern bereits eine Ausweishülle mit der Aufschrift „Teilhabeausweis“. Ob der Name tatsächlich geändert wird, ist zurzeit ungewiss. Zumindest aber sollen sich die Grundsätze für die ärztliche Begutachtung im Schwerbehindertenrecht und im Recht der sozialen Entschädigung, die auch Grundlagen fürs Ausstellen des Schwerbehindertenausweises sind, ändern.
Anspruchsvoraussetzungen
Die Schwerbehindertenausweisverordnung regelt die Voraussetzungen für den Ausweis, ausgehend vom Grad der körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen. Je nach Versorgungsdefizit werden Einschränkungen nach Grad der Behinderung (GdB) 20 bis 100 beschrieben. Ein Anrecht auf den Schwerbehindertenausweis besteht zurzeit ab GdB 50. Das Versorgungsamt stellt den Ausweis i.d.R. zunächst für längstens fünf Jahre aus. Er kann zweimal verlängert werden und bei gleichbleibender Art und Schwere der Behinderung auch unbefristet gültig sein.