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GOÄ-Reform Bundesärztekammer will den Druck verstärken

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Privatrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Der Ursprung der meisten Abrechnungspositionen geht auf das Jahr 1965 zurück. Der Ursprung der meisten Abrechnungspositionen geht auf das Jahr 1965 zurück. © MQ-Illustrations – stock.adobe.com
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Die BÄK ist mit ihrer Geduld am Ende. Da bestimmte Leistungen in der veralteten GOÄ nicht adäquat vergütet werden, weist sie ihre Mitglieder auf die Möglichkeit von abweichenden Honorarvereinbarungen hin. 

Die Beratungen um eine dringend notwendige Reform der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) haben sich zu einer fast unendlichen Geschichte entwickelt – langsam wird es Zeit, dass etwas passiert! Immerhin geht der Ursprung der meisten Abrechnungspositionen auf das Jahr 1965 zurück. Eine Neufassung gab es 1983 und teilweise Neuregelungen 1996. Danach folgten aber nur noch Einzelanpassungen, die am Grundproblem, der völligen Überalterung der Legenden und der Bewertungen kaum etwas geändert haben.

Erst ab dem Jahr 2008 kann man vom Beginn einer konstruktiven Arbeit an der GOÄ sprechen. Aber auch hier gab es zunächst nur Überlegungen und Erhebungen, die als Grundlage für eine Neuordnung und Neubewertung dienen könnten. 

Ein echter Durchbruch kam mit der Wahl des Kollegen Dr. Klaus Reinhardt zum Vorsitzenden der Gebührenordnungskommission. Dessen spätere Wahl zum Präsidenten der BÄK hat das Thema darüber hinaus zur Chefsache gemacht. Unter Mitarbeit von allen Berufsverbänden und deren Fachgesellschaften konnten seither inhaltlich abgestimmte Legenden entwickelt werden, die anschließend auch von der PKV akzeptiert wurden. 

Ein Schweizer Institut, das die Bewertungen des EBM kalkuliert hatte, wurde beauftragt, dies auch für die neuen GOÄ-Leistungen zu tun. Was deshalb nun vorliegt und dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) vorgelegt wurde, ist das Ergebnis dieser Arbeit.

Mit der Übergabe einer endgültigen Fassung der neuen GOÄ mit den zunächst nur auf Ärzteseite vorgenommenen Bewertungen anlässlich des Deutschen Ärztetages 2022 ist ein erster ernsthafter Schritt unternommen worden, das Thema endlich zu einem Abschluss zu bringen. Die Politik – konkret der Bundestag und das BMG – müss(t)en nun handeln. 

Wie viel Handlungsdruck aber tatsächlich entsteht, hängt auch vom Partner, den privaten Kassen, ab. Sie haben sich bisher deutlich moderat zu dem Vorpreschen der BÄK geäußert und eine weitere Zusammenarbeit zugesichert. Die spielt sich nun aber allein noch auf der finanziellen Ebene ab. Zwischenzeitlich gab es etwa 1.500 Probeabrechnungen, bei denen die finanziellen Auswirkungen der Reform beurteilt werden sollten. 

Kann sich die BÄK mit den Privaten Versicherern einigen?

Nach Auskunft der BÄK kommt man dort zu einem Umsatzplus von etwa 10 %, während die PKV einen Zuwachs von etwa 30 % errechnet haben will. Darum geht es nun! Gelingt es der BÄK, sich auf dieser Ebene mit der PKV auf eine gemeinsame Bewertung zu einigen, steht einer Beschlussfassung im Parlament nichts mehr im Weg. Die Vorgabe des BMG, dass im Rahmen der Novellierung die Preiskomponente der Leistungen nur um maximal 6,4 % steigen darf, kann jedenfalls keine Rolle mehr spielen, da ein solcher Zuwachs im Rahmen der mittlerweile erkennbaren Teuerungsrate längst aufgebraucht ist.

Die BÄK hat im Rahmen eines Verbändegesprächs am 29.03.2023 die Ärztinnen und Ärzte aufgerufen, politischen Druck aufzubauen und insbesondere (hoch)persönliche Leistungen, wie z.B. Gespräche und Untersuchungen, nur noch zum Höchstmultiplikator entweder mit entsprechender Begründung oder über eine Abdingung anzubieten. Das klingt entschlossen, wird aber nur erfolgreich sein, wenn die Ärzteschaft solchen Empfehlungen auch folgt. Einige Berufsverbände haben bereits reagiert und ihre Mitglieder aufgerufen, bei privatärztlichen Abrechnungen nach der veralteten GOÄ höhere Steigerungsfaktoren bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten zu nutzen als den seit Jahren üblichen Regelsteigerungsfaktor von 2,3 bzw. 1,8.

Die BÄK weist darauf hin, dass die notwendigen Schritte mit Augenmaß und juristisch korrekt umgesetzt werden sollten. In diesem Zusammenhang stellt sie u.a. eine Patienteninformation und eine Muster-Abdingungserklärung zur Verfügung.

Medical-Tribune-Bericht

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