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Coronavirus: Möglichkeiten der Abrechnung von telefonischer Konsultation ausgeweitet

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Isabel Aulehla

Im zweiten Quartal gibt es viele Neuerungen bei der Abrechnung telefonischer Konsultationen. Im zweiten Quartal gibt es viele Neuerungen bei der Abrechnung telefonischer Konsultationen. © iStock/Tinpixels
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Da Patienten und Mediziner persönliche Kontakte wegen des Coronavirus vermeiden, steigt der Andrang am Praxistelefon. KBV und GKV-Spitzenverband haben deshalb bei der Vergütung von Telefongesprächen nachgelegt.

Im zweiten Quartal können Ärzte und Psychotherapeuten pro Patient bis zu drei Stunden und 20 Minuten telefonischer Konsultation abrechnen. Für ärztliche und psychologische Psychotherapeuten, Nervenärzte, Neurologen, Psychiater, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendpsychiater wurde hierfür die GOP 01433 geschaffen (16,92 Euro), für alle anderen Fachgruppen die GOP 01434 (7,14 Euro). Die neuen Ziffern werden als Zuschlag für die telefonische Beratung durch den Mediziner gezahlt und können zusätzlich zur GOP 01435 abgerechnet werden (9,67 Euro).

Eine telefonische Konsultation ist nur möglich, wenn ein Patient „bekannt“ ist, d. h. in den vorigen sechs Quartalen mindestens einmal in der Praxis war. Die Vorlage der Versichertenkarte ist nicht notwendig, das Praxispersonal kann die Daten aus der Akte des Patienten übernehmen.

Nervenärzte bekommen größtes Telefonkontingent

Die Fachgruppen mit dem großzügigsten Telefonkontingent sind ärztliche und psychologische Psychotherapeuten, Nervenärzte, Neurologen, Psychiater, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendpsychiater. Pro Patient können diese bis zu 20 Telefonate von mindestens 10 Minuten abrechnen. Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte sowie Schmerztherapeuten können die GOP 01434 bis zu sechsmal im Arztfall für Gespräche von mindestens fünf Minuten ansetzen. Für all diese Fachgruppen gilt: Die telefonische Konsultation wird auch dann bezahlt, wenn der Patient in diesem Quartal doch in die Praxis kommt und die Versicherten- oder Grundpauschale abgerechnet wird. Allerdings fließt die telefonische Beratung (GOP 01434) für Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte dann in das Budget für die Gesprächsleistungen (GOP 03230, 04230, 04231) ein. Bleibt es  hingegen beim telefonischen Kontakt, wird das Budget nicht belastet.

Für alle anderen Fachgruppen wird die Vergütung der neuen GOP hinfällig, wenn der Patient im zweiten Quartal noch in der Praxis oder per Videosprechstunde behandelt wird. Denn die telefonische Beratung des Patienten durch einen Arzt ist Bestandteil der Grundpauschale. Gynäkologen, HNO-Ärzte, Dermatologen, alle fachärztlich tätigen Internisten, Orthopäden, Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen sowie Urologen können die GOP 01434 fünfmal pro Patient abrechnen, aller anderen Fachgruppen zweimal.

Praxisnachrichten der KBV

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