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Honorarvolumen 2024 Ein Blick in die Honorar-Glaskugel

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Der Ausschuss hat die morbiditätsbezogenen diagnose- und demografiebezogenen Veränderungsraten für 2024 als Empfehlung beschlossen. Der Ausschuss hat die morbiditätsbezogenen diagnose- und demografiebezogenen Veränderungsraten für 2024 als Empfehlung beschlossen. © bluedesign – stock.adobe.com
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Zwei der drei Faktoren, die über das Honorar­volumen 2024 entscheiden, stehen schon fest. Während noch um den Orientierungspunktewert gerungen wird, lohnt sich ein Blick auf die morbiditätsbedingte und extrabudgetäre Gesamtvergütung. 

Der Bewertungsausschuss hat die Veränderungsraten für die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) 2024 festgelegt. Zudem wurden Beschlüsse zur Vorbereitung der Verhandlungen um den nicht vorhersehbaren Anstieg des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs (NVA) für 2024 gefasst.

Wie in jedem Jahr hat der Ausschuss für jeden KV-Bezirk die morbiditätsbezogenen diagnose- und demografiebezogenen Veränderungsraten zunächst als Empfehlung beschlossen, die anschließend in die regionalen Honorarverhandlungen einfließen. Aus den regionalen Veränderungsraten ergibt sich im Bundesdurchschnitt ein Zuwachs über die Demografierate von 0,13 % und über die diagnosebezogene Veränderungsrate von 0,2 %

Zusammen mit dem noch nicht feststehenden Anstieg des Orientierungspunktwertes (OPW) sind dies die Parameter, die 2024 für die Anpassung der Honorare in der ambulanten vertragsärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung zugrunde gelegt werden.

Fünf Bundesländer verlieren im Vergleich zu 2023

Die in Tabelle 1 dargestellten Zahlen zeigen, welche KVen 2024 über den einheitlichen Honoraranstieg beim OPW hinaus gewinnen oder verlieren können. Verlierer sind in der Tabelle rot markiert. Der Anstieg in Baden-Württemberg und Bayern ist einerseits als überproportional, andererseits angesichts des hohen HzV-Anteils aber auch als bemerkenswert anzusehen. Hamburg und Berlin bleiben zwar im Minus, konnten dieses aber verringern. Den größten Verlust haben das Saarland (Mittelwert vorher 0,5094 %) und Mecklenburg-Vorpommern (Mittelwert vorher 0,8596 %).

Tabelle 1: Gewinner und Verlierer der MGV 2024
KV Mittelwert aus morbiditäts- und demografiebedingter Veränderungsrate (%)
Schleswig-Holstein 0,3758
Hamburg -0,0160
Bremen 0,0469
Niedersachsen 0,1550
Westfalen-Lippe 0,3358
Nordrhein 0,2745
Hessen 0,0552
Rheinland-Pfalz 0,1741
Baden-Württemberg 0,2441
Bayern 0,2662
Berlin -0,1751
Saarland 0,3261
Mecklenburg-Vorpommern 0,4855
Brandenburg 0,0188
Sachsen-Anhalt 0,4036
Thüringen 0,3752
Sachsen 0,0879

Quelle: Bewertungsausschuss, KBV; KV-Bezirke, die verlieren könnten, sind rot markiert

Sollte es über diese Werte hinaus zu einem überproportionalen Anstieg von Akuterkrankungen kommen, muss nach gesetzlicher Vorgabe eine Nachvergütung und bei Vorliegen eines Ausnahmeereignisses zeitnah eine zusätzliche Vergütung durch die Krankenkassen geleistet werden. 

Der Bewertungsausschuss hat für 2024 deshalb Vorgaben gemacht und weitere Beschlüsse zu den technischen Einzelheiten. bzw. zur Empfehlung des Umfangs des NVA angekündigt. So hat der Ausschuss wegen der Entbudgetierung der Vergütung von Untersuchungen und Behandlungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin folgende Anpassungen vorgenommen:

  • Bei einem NVA aufgrund eines überproportionalen Anstiegs von Akuterkrankungen muss künftig sichergestellt werden, dass es zu keinen Doppelzahlungen bei der Vergütung der Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin kommt.

  • Bei einem NVA aufgrund von Ausnahmeereignissen werden Leistungen des Kapitels 4 EBM (ausgenommen sind die Versichertenpauschalen 04003, 04004 und 04005) künftig nicht zusätzlich im Rahmen des NVA vergütet, wenn sie im Zusammenhang mit einem Ausnahmeereignis durchgeführt werden. 

Die Zahlen signalisieren, dass ein nicht adäquater Anstieg des Orientierungspunktwertes 2024 oder gar eine Nullrunde zu einer Katastrophe im ambulanten vertragsärztlichen Sektor führen würden. Anhebungen der Honorare nur auf der Grundlage der Morbiditäts- und Demografieentwicklung wären zumindest nicht in der Lage, die absehbaren finanziellen Mehrbelastungen in den Praxen abzufedern. 

Wenigstens extrabudgetäre Leistungen sind sicher

Der Bewertungsausschuss hat zur Bestimmung der Vergütungen in den Vereinbarungen der Partner der Gesamtverträge für 2024 vertragsärztliche Leistungen außerhalb der vereinbarten MGV definiert, die mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung vergütet werden. Es handelt sich dabei um Leistungen, die besonders gefördert werden sollen. Der Bewertungsauschuss gibt Empfehlungen zu Art und Umfang der Leistungen. 

Tabelle 2: Hausärztliche Leistungen, die 2024 extrabudgetär sind (Auswahl)
Leistungsbereich EBM-Ziffern
Vergütungen für bundesweit und regional vereinbarte, nicht im EBM enthaltene Wegepauschalen GOP 40220 bis 40230
Ambulante Operationen Abschnitte IV 31.1 und 31.4 EBM: Prä- bzw. postoperative Leistungen

GOP 31010 bis 31013

31600

Prävention Abschnitte 1.7.2 EBM, 1.7.3 EBM, 1.7.4 EBM

GOP 01702 bis 01727 (ausgenommen 01710)

01731 bis 01734, 01737, 01740, 01745 bis 01748, 01760, 32880 bis 32882

Medikationsplan, Verordnung von medizinischer Rehabilitation, Begleitung im Krankenhaus aus medizinischen Gründen GOP 01670, 03222, 04222, 01613, 01615
Kooperations- und Koordinationsleistungen, Leistungen zur Förderung der Delegation, besonders qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung IV 37.2, 37.3 und GOP 37307, 38200, 38202, 38205, 38207
Verordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung GOP 01425 und 01426
Weiterführende sozialpädiatrisch orientierte Versorgung GOP 04356
Spezialisierte geriatrische Diagnostik IV 30.13
Anleitung zur Selbstanwendung eines Real-Time-Messgerätes zur kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung GOP 03355, 04590
Videosprechstunde und Videofallkonferenz GOP 01442, 01450, 40128 und 40129
Verordnung von Cannabis GOP 01626
Notfalldatenmanagement, Videokonsilium GOP 01640 bis 01642, 01670 bis 01672
Versorgungsplanung GOP 37400
Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte GOP 01431, 01647
Leistungen im Zusammenhang mit digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) GOP 01471 bis 01474
Telemonitoring bei Herzinsuffizienz 03325, 03326, 04325, 04326

Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses (664. Sitzung, 9. August 2023)

Bestehende Beschlüsse des Gremiums, die eine Änderung der Zuordnung von Leistungen oder Leis­tungsbereichen zur extrabudgetären Gesamtvergütung (EGV) oder MGV im Jahr 2023 oder zu einem späteren Zeitpunkt vorsehen, bleiben dabei unberührt. Das Gleiche gilt für in bestehenden Beschlüssen vorgesehene Überprüfungsaufträge zur Änderung der Zuordnung von Leistungen zur EGV oder MGV. Für die Abgrenzung der in den Aufsatzwerten für den morbiditätsbedingten Behandlungsbedarf zu berücksichtigenden Leis­tungsmengen hat der Bewertungsausschuss in seiner 664. Sitzung auf Basis der gesetzlichen Vorgaben und seiner bisherigen Beschlüsse empfohlen, die in der Tabelle 2 aufgeführten Leistungen nicht einzubeziehen und damit extrabudgetär zu vergüten. Ebenfalls extrabudgetär bezahlt werden die MRSA-Diagnostik und Therapie, sowie Leistungen der spezialisierten Versorgung HIV-infizierter Patienten (GOP 30920, 30922 und 30924).

Quelle: Medical-Tribune-Bericht

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