Anzeige

Anpassung Reha-Richtlinie Honorar für Reha-Verordnung rückwirkend erhöht

Verordnungen Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Eine Anpassung der Reha-Richtlinie bringt bürokratische und finanzielle Neuerungen mit sich. Eine Anpassung der Reha-Richtlinie bringt bürokratische und finanzielle Neuerungen mit sich. © Racle Fotodesign – stock.adobe.com
Anzeige

Die Verordnung einer medizinischen Rehabilitation zulasten der GKV auf dem Formular 61 wird rückwirkend ab Juli höher vergütet. Bei Beantragung einer geriatrischen Rehabilitation winkt ein neuer Zuschlag.

Die Gebührenordnungsposition (GOP) 01611 für die Verordnung von medizinischer Rehabilitation wurde um 13 Punkte auf 315 Punkte (35,49 Euro) angehoben. Die Anpassung soll dem Mehraufwand Rechnung tragen, der insbesondere durch die neuen, gesetzlich vorgegebenen Einwilligungserklärungen von Versicherten entsteht.

Für die Verordnung einer geriatrischen Rehabilitation sind seit Juli außerdem mindestens eine rehabilitationsbegründende Funktionsdiagnose und mindestens zwei geriatrietypische Diagnosen auf dem Verordnungsformular 61 anzugeben. Die Schädigungen, die aus den Diagnosen hervorgehen, müssen zudem durch zwei Funktionstests aus unterschiedlichen Schädigungsbereichen nachgewiesen werden. Mit der GOP 01613 wurde daher ein Zuschlag in den Abschnitt 1.6 EBM aufgenommen (75 Punkte, 8,45 Euro). Alle Leistungen werden außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung bezahlt.

Was ist neu bei der Reha-Verordnung?

Auslöser der Regelungen ist das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz, mit dem der Gesetzgeber dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) den Auftrag erteilt hatte, die Reha-Richtlinie entsprechend anzupassen.

Das sind die wesentlichen Neuerungen bei der Verordnung:

  • Bei Versicherten ab 70 Jahren prüfen die Krankenkassen nicht mehr, ob eine geriatrische Rehabilitation medizinisch erforderlich ist. Dieser Schritt wird auf die Praxen verlagert, die künftig bei einer Verordnung verschiedene Angaben machen müssen, aus denen die geriatrietypische Multimorbidität hervorgeht. Es müssen deshalb bestimmte Funktionstests durchgeführt und dokumentiert werden.
  • Bei allen anderen Indikationen zur Reha können die Krankenkassen die Verordnung weiter ablehnen, wenn die medizinische Einschätzung durch den verordnenden Arzt von der gutachterlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (MD) abweicht.
  • Versicherten müssen nun vor einer Reha-Verordnung gefragt werden, ob sie einer Übersendung der gutachterlichen Stellungnahme des MD an die verordnende Praxis zustimmen und ob sie wollen, dass die Krankenkassenentscheidung an Dritte, zum Beispiel Angehörige oder Vertrauenspersonen, übermittelt wird. Diese Einverständniserklärung muss auf dem Verordnungsformular dokumentiert werden.

Welche Diagnosen gelten als geriatrietypisch?

Als geriatrietypische Diagnosen werden chronische Schmerzen, Harninkontinenz, Muskelschwund und Muskelatrophie (Sarkopenie), Demenz oder Sturzneigung angesehen. Sie müssen auf dem Formularteil B im Unterabschnitt B des Abschnitts I: „Weitere rehabilitationsrelevante/geriatrietypische Diagno-sen“ angegeben werden. Eine Liste weiterer geriatrietypischer Diagnosen kann in Anlage II der Vordruckerläuterungen zum Reha-Formular abgerufen werden.

Was ist bei den Funktionstests zu beachten?

Die Funktionstests müssen aus dem folgenden Spektrum heraus erfolgen, dürfen nicht älter als 6 Wochen sein und sind auf dem Formular zu dokumentieren:

  • Mobilität: Timed „Up & Go“ (TUG) in Verbindung mit Chair Stand-Up Test (Chair-Rise), de Morton Mobilitäts Index (DEMMI), Motilitätstest nach Tinetti, Handkraft-Messung
  • Kognition: Mini Mental Status Test (MMST), Geriatrische Depressions-Skala (GDS 15), Uhrentest nach Watson
  • Schmerz: Visuelle oder Numerische Schmerzskala
  • Herz-/Lungenfunktion: Ergometrie in Verbindung mit Spirometrie, NYHA-Skala (New York Heart Association Classification) Formularausschnitt zur Dokumentation der Ergebnisse der Funktionstests

Die Einführung des neuen Formulars 61 erfolgte bereits zum 1. Juli. Seither dürfen die bisher gültigen Formulare (Muster 61 „Stand 4.2020“) nicht mehr verwendet oder aufgebraucht werden.

Wie wird der Mehraufwand vergütet?

Die Berechnung der neuen GOP 01613 ist einmal im Krankheitsfall durch folgende Fachgruppen möglich: Hausärzte, Fachärzte für Innere Medizin, Fachärzte für Orthopädie, Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie, Fachärzte des Gebiets Chirurgie, Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin sowie Fachärzte, die nach Kapitel 16 und 21 EBM Leistungen abrechnen können.

Die inhaltsähnlichen GOP 03360 (Hausärztlich-geriatrisches Basisassessment) und 03242 können im gleichen Behandlungsfall bzw. am gleichen Behandlungstag nicht neben der GOP 01613 berechnet werden. Für ggf. notwendige technische Leistungen wie das Belastungs-EKG oder die Lungenfunktion ist im hausärztlichen Bereich der zusätzliche Ansatz der GOP 03321 und 03330 möglich.

Die folgenden Leistungen sind somit im Rahmen eines Reha-Antrages nach Muster-Formular 61 denkbar:

EBM

Legende

Euro

01611

Verordnung von medizinischer Rehabilitation unter Verwendung des Vordrucks Muster 61 gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-Richtlinie) nach § 92 Abs. 1 SGB V

35,49

01613

Zuschlag im Zusammenhang mit der Beantragung einer geriatrischen Rehabilitation nach der Gebührenordnungsposition 01611

 

Obligater Leistungsinhalt:
Durchführung von mindestens zwei Funktionstests gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-Richtlinie),

 

einmal im Krankheitsfall 75 Punkte

 

Die GOP 01613 ist am Behandlungstag nicht neben den GOP 03242, 16340 und 21340 berechnungsfähig.
Die GOP 01613 ist im Behandlungsfall nicht neben den GOP 03360 und 30984 berechnungsfähig.

8,45

Ggf. zusätzlich berechnungsfähig

03321

Belastungs-Elektrokardiographie (Belastungs-EKG)

22,31

03330

Spirographische Untersuchung

5,97

03230

Problemorientiertes ärztliches Gespräch, das aufgrund von Art und Schwere der Erkrankung erforderlich ist

14,42

30980

Abklärung vor der Durchführung eines weiterführenden geriatrischen Assessments nach der GOP 30984 durch einen Arzt gemäß Nr. 1 in Absprache mit einem Arzt gemäß Nr. 2 der Präambel des Abschnitts 30.13

21,74

Bitte beachten:

  • Funktionstests, wie sie auch in den GOP 03360 und 03242 enthalten sind, dürfen nicht älter als 6 Wochen sein. Quartalsübergreifend bzw. im Laufe des Quartals wäre es deshalb möglich, die Ergebnisse der Tests nach den GOP 03360 und/oder 03242 in das Antragsformular zu übernehmen und trotzdem die GOP 01613 zu berechnen.
  • Die GOP 30980 ist im gleichen Behandlungsfall nicht ausgeschlossen. Wird ein Patient deshalb zur Beurteilung seiner kognitiven Fähigkeiten nach den GOP 30294-30296 an einen spezialisierten geriatrisch tätigen Arzt überwiesen, können die GOP 01613 und 30980 in gleicher Sitzung oder im Behandlungsfall nebeneinander berechnet und das Ergebnis dieser Untersuchung in das Reha-Formular aufgenommen werden, da nach dem Legendentext und der amtlichen Begründung nur mindestens zwei geeignete Funktionstests gemäß der Rehabilitations-Richtlinie zwar durchgeführt aber nicht persönlich vom abrechnenden Arzt erbracht werden müssen.
  • Gleiches gilt für die ggf. zusätzliche Berechnung eines Belastungs-EKGs und/oder einer Spirographie. Lediglich Leistungen für das Einordnen in eine Schmerzskala und die NYHA-Einstufung sind nicht gesondert berechnungsfähig.
  • Ist im Zusammenhang mit dem Reha-Antrag ein längeres Gespräch mit dem Patienten über die zugrundeliegenden Erkrankungen erforderlich, kann auch die GOP 03230 zum Ansatz gebracht werden.

Medical-Tribune-Bericht

Anzeige