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Koloskopie nach iFOBT gehört nicht zur Vorsorge

Kassenabrechnung , Abrechnung und ärztliche Vergütung Autor: Michael Reischmann

Klarstellung im EBM.
Klarstellung im EBM. © Fotolia/RRF
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„Abklärungskoloskopien nach einem positiven iFOBT-Stuhltest müssen als kurative Untersuchungen abgerechnet werden.“ So hat es der Erweiterte Bewertungsausschuss im Sinne des GKV-Spitzenverbandes beschlossen. Die KBV erwägt, dagegen zu klagen.

Mit dem Beschluss wird zum 1. April im EBM klargestellt, dass die Nr. 01741 (207,23 Euro) ausschließlich für die Abrechnung von Früherkennungskoloskopien vorgesehen ist, auf die Versicherte ab dem 55. Lebensjahr zweimal alle zehn Jahre Anspruch haben. „Abklärungskoloskopien nach einem positiven Früherkennungstest auf okkultes Blut im Stuhl (iFOBT) fallen nicht darunter“, teilt die KBV mit. Sie müssen nun als kurative Darmspiegelungen über die Nr. 13421 (188,15 Euro) abgerechnet werden.

Der GKV-Spitzenverband argumentierte, dass Abklärungskoloskopien nach einem positiven iFOBT-Test nicht der Früherkennung von Darmkrebs dienten und deshalb kurativ abzurechnen seien.

Das will die KBV nicht gelten lassen und gegen den Beschluss klagen. Abklärungskoloskopien hätten nach der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie zu erfolgen und müssten daher im Rahmen der Darmkrebsvorsorge anerkannt werden. Die Untersuchungen dienten der weiteren Abklärung eines auffälligen Befundes, der noch nicht mit einer Krankheit gleichzusetzen sei.

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