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Wirtschaftlichkeitsbonus Labor: So wird er ab April 2018 berechnet

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Michael Reischmann

Bleiben die Kosten innerhalb der Bewertungsgrenze – bei Hausärzten sind das 3,80 Euro –, erhalten die Ärzte zusätzliches Geld. Bleiben die Kosten innerhalb der Bewertungsgrenze – bei Hausärzten sind das 3,80 Euro –, erhalten die Ärzte zusätzliches Geld. © Fotolia/Pixelot
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Ab dem 1. April wird der Wirtschaftlichkeitsbonus fürs Veranlassen und Erbringen von Laborleistungen nach einer neuen Systematik und anhand aktueller Leistungsdaten berechnet. Die KBV erklärt, wie‘s geht.

Entscheidend für die Bestimmung des Bonus ist ab April der Vergleich der tatsächlich veranlassten und eigenerbrachten Laborkosten einer Praxis (Abschnitt 32.2 und 32.3 EBM) mit dem arztgruppenspezifischen Fallwert. Bleiben die Kosten innerhalb der Bewertungsgrenze – bei Hausärzten sind das 3,80 Euro –, erhalten die Ärzte zusätzliches Geld. „Je nach Fachgruppe und Zahl der Behandlungsfälle können das einige tausend Euro im Jahr sein“, schreibt die KBV auf einer Online-Themenseite“ zur Laborreform und dem Wirtschaftlichkeitsbonus. Dort erläutert sie die Systematik, die Rechenschritte und welche Laborleistungen (Kennnummern) unberücksichtigt bleiben.

Das Beispiel für die Haus­ärzte sieht so aus: Hat eine Praxis mit 1000 Fällen im 2. Quartal Laborkosten von 1,55 Euro je Fall, liegen diese unter dem unteren begrenzenden Fallwert von 1,60 Euro. Der Bonus (EBM-Nr. 32001) wird in voller Höhe ausgezahlt; die Praxis erhält 2020 Euro (2,02 Euro x 1000 Behandlungsfälle x Wirtschaftlichkeitsfaktor 1). Sind die Laborkosten höher, aber noch unter dem Wert von 3,80 Euro, wird anteilig gezahlt. Ab Laborkosten von 3,80 Euro je Fall ist der Bonus futsch.

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