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Bewertungsausschuss Pseudoziffer für Labornachweis von Affenpocken beschlossen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Isabel Aulehla

Der Labornachweis von Affenpocken darf rückwirkend ab dem 1. Juni mittels GOP 88740 abgerechnet werden. Der Labornachweis von Affenpocken darf rückwirkend ab dem 1. Juni mittels GOP 88740 abgerechnet werden. © iStock/kontekbrothers
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Es gibt nun eine Pseudoziffer für den nukleinsäurebasierten direkten Erregernachweis von Affenpocken. Sie gilt aber nur befristet.

Der Bewertungsausschuss hat im Eilverfahren eine befristete Pseudoziffer für einen nukleinsäurebasierten direkten Erregernachweis von Affenpocken beschlossen. GOP 88740 (19,90 Euro) darf von Fachärzten für Labormedizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie dreimal im Behandlungsfall abgerechnet werden. Sie kann rückwirkend ab dem 1. Juni angesetzt werden und gilt zunächst nur bis zum 30. September 2022.

Besteht bei Patienten ein Verdacht auf eine Affenpocken-Infektion ist die Laboruntersuchung von Probenmaterial aus Haut- oder Schleimhautläsionen mittels Muster 10 zu beauftragen.

Quelle: KBV

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