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Wie Sie Vor- und Nachbereitungen ambulanter Operationen richtig abrechnen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Nach der OP ist vor der OP.
Nach der OP ist vor der OP. © Fotolia/werbefoto-burger.ch
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Als Operationsvorbereitung können die EBM-Ziffern 31010 bis 31013 nur von Ärzten des hausärztlichen Versorgungsbereichs abgerechnet werden. Dabei ist eine Reihe von Besonderheiten zu beachten, die vor allem durch die Laborreform im April 2018 hinzugekommen sind.

Wer Leistungen vor, während oder nach kleinen Operationen ansetzen will, kann dies am besten mit den Kapiteln 31.1 „Präoperative Gebührenordnungspositionen“ und 36.2 „Belegärztliche Operationen“ tun. Gesetzlich geregelt werden ambulante Operationen nach § 115b SGB V (AOP-Vertrag).

Hausärztliche Abrechnung von ambulanten Operationen (Beispiel)
DatumEBM-Nr.LeistungsbeschreibungEuro
1. Tag


32001Wirtschaftlichkeitsbonus2,02
03003Versichertenpauschale bei 32-jährigem Patienten13,00
03040Hausärztliche Grundpauschale15,34
03220Chronikerzuschlag13,85
Folgetag01436Überweisung AOP-Vorbereitung1,92
31011OP-Vorbereitung bei Jugendlichen und Erwachsenen bis zum 40. Lebensjahr31,64
Folgetag(e)31600Postoperative Behandlung (für 21 Tage)16,62
Diese Leistungskomplexe vor ambulanten Operationen können zusätzlich zu sonstigen kurativen Leistungen bei einem Patienten berechnet werden. Erfolgt eine Überweisung an einen anderen Arzt, kann noch die Nr. 01436 berechnet werden, überlässt der Operateur dem Hausarzt die postoperative Betreuung, kommt noch der Komplex nach Nr. 31600 hinzu.

Ein anderer möglicher Ansatz wäre es – und das wird häufig nicht beachtet –, Operationsleistungen nach kleinchirurgischen Eingriffen abzurechnen. Angesetzt werden können dabei die Nrn. 02300 bis 02302. Erforderliche Lokalanästhesien sind ebenfalls berechnungsfähige Positionen. Und das auch, wenn der geplante Eingriff entweder in der eigenen Praxis oder von einem anderen Arzt erbracht werden soll.

Komplexe mit Fakultativem

Bis zum ersten Quartal 2018 war es möglich, bei der OP-Vorbereitung unbegrenzt Laborleistungen zusätzlich selbst zu erbringen oder an einen Laborverein zu überweisen. In diesem Zusammenhang konnte die Labor-Ausnahmekennziffer 32016 angesetzt werden. Sie führte dazu, dass in den entsprechend gekennzeichneten Fällen alle erbrachten Laborleis­tungen nicht auf das Laborbudget angerechnet wurden – auch solche Laborwerte nicht, die unabhängig von der geplanten OP bei sonstigen ambulanten Behandlungen erhoben wurden. Seit der Laborreform vom 1. April 2018 ist diese Kennzeichnungsmöglichkeit weggefallen. Beachtenswert ist nun, dass die präoperativen Leis­tungskomplexe fakultativ die Laboruntersuchungen enthalten nach den Nrn. 32101 (Thyrotropin, TSH) und 32125 (Bestimmung von mindestens sechs der folgenden Parameter: Erythrozyten, Leukozyten, Thrombozyten, Hämoglobin, Hämatokrit, Kalium, Glukose im Blut, Kreatinin, Gamma-GT vor Eingriffen in Narkose oder in rückenmarksnaher Regionalanästhesie) sowie 32110 bis 32116 (Gerinnungsparameter). Diese Laborparameter können deshalb weder neben den Nrn. 31010 bis 31012 berechnet noch an Laborgemeinschaften/Laborärzte überwiesen werden. In solchen Fällen muss – wie bei Privatpatienten – eine direkte Abrechnung mit dem ausführenden Labor erfolgen.

Laborleistungen obligater Bestandteil der Nr. 31013

Bei der Komplexleistung nach Nr. 31013 kommt hinzu, dass die Laborleistungen nach den Nrn. 32125 und 32110 bis 32116 obligater Bestandteil des Komplexes sind und deshalb ebenfalls auf eigene Kosten erbracht oder bezogen werden müssen. Fakultativer Bestandteil sind hier die Laborleistungen nach den Nrn. 32101 und alle weiteren Leistungen des Allgemeinlabors nach Abschnitt 32.2. Am selben Tag können darüber hinaus neben den Nrn. 31010 bis 31013 alle Laborpositionen des Allgemein- und Speziallabors nicht berechnet werden. Das bezieht sich aber nur auf die Praxis, die präoperative Leistungskomplexe abrechnet. Ein Bezug solcher Laborleistungen per Überweisung ist von diesem Ausschluss nicht betroffen.

Wenig Honorar fürs Beraten, Untersuchen und Berichten

Geht man einmal von der Komplexleistung nach der Nr. 31013 aus, die bestimmte Laborparameter verbindlich beinhaltet, ergibt sich folgende betriebswirtschaftliche Kalkulation: Die Leistung wird mit 43,90 Euro vergütet. Von diesem Honorar müssen die Kosten für die obligaten Laborleistungen abgezogen werden. Das sind 1,45 Euro für die Analysen nach Nr. 32125 und 4,95 Euro, wenn man alle Gerinnungsparameter nach den Nrn. 32110 bis 32116 bestimmt, was aber eigentlich zur Beurteilung des Gerinnungsstatus nicht notwendig ist. Im ungünstigsten Fall reduziert sich das Honorar somit um 6,40 Euro auf 37,50 Euro. Berücksichtigt man, dass der Komplex noch eine Beratung und Erörterung, das Überprüfen der Eignung des häuslichen, familiären oder sozialen Umfeldes, die Aufklärung über Vor- und Nachteile einer ambulanten oder belegärztlichen Operation, einen Ganzkörperstatus, ein Ruhe-EKG sowie die Dokumentation und/oder schriftliche Befundmitteilung für den Operateur und/oder Anästhesisten bzw. einen ärztlichen Brief nach Nr. 01601 beinhaltet, ist das eigentlich zu wenig. Motivierend kann deshalb sein, dass die Abrechnung dieser Leistungen extrabudgetär erfolgt und unabhängig von sonstigen Leistungsbestimmungen des EBM ist. Wird der Patient im laufenden Quartal auch noch aus anderen Anlässen behandelt, können insbesondere die übrigen hausärztlichen Pauschalen wie Versichertenpauschale oder Chronikerzuschläge zusätzlich berechnet werden. Auch die Grundpauschale nach Nr. 03040 wird in einem solchen Fall dann von der KV zugesetzt.
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