Mit NäPa und Verah fahren Sie gut: Delegierte Leistungen machen sich bezahlt

Kassenabrechnung , Abrechnung und ärztliche Vergütung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Das fällt auf: Die MFA ist mit dem HzV-Auto auf Besuchstour. Das fällt auf: Die MFA ist mit dem HzV-Auto auf Besuchstour. © AOK Baden-Württemberg

Der Einsatz einer Nicht-ärztlichen Praxisassistentin oder Versorgungs­assistentin ist für einen Hausarzt nicht nur medizinisch sinnvoll. Er ist auch wirtschaftlich interessant. Dass bei NäPa-Leistungen eine Mindestpatientenzahl für die Praxis verlangt wird, lässt sich umgehen.

Wer als Hausarzt eine Medizinische Fachangestellte (MFA) zur Nicht-ärztlichen Praxisassistentin (NäPa) weiterbilden lässt, bekommt dafür extrabudgetär ein Zusatzhonorar. Wer gleichzeitig an der Hausarztzentrierten Versorgung (HzV) teilnimmt, kann dort eine Versorgungs­assistentin in der Hausarztpraxis (Verah) einsetzen. Die Qualifikationsvoraussetzungen von NäPa und Verah sind ähnlich und werden in vielen KVen gegenseitig anerkannt.

Will man eine NäPa einsetzen und für deren Leistungen die EBM-Nrn. 03060 bis 03065 abrechnen, ist dafür eine Genehmigung der KV gemäß Anlage 8 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) erforderlich. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Praxis der KV jährlich die Beschäftigung einer NäPa mit mindestens 20 Wochenstunden anzeigt.

Eine weitere Voraussetzung für die Nrn. 03060 bis 03065 ist, dass die Praxis in den letzten vier Quartalen durchschnittlich mindestens 700 Behandlungsfälle (bei vollem Tätigkeitsumfang) bzw. in einer Gemeinschaftspraxis je weiteren Arzt 521 Behandlungsfälle nachweist. Alternativ kann die KV eine Genehmigung aussprechen, wenn je Quartal mindestens 120 Patienten, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, versorgt werden, wobei hier für jeden weiteren Arzt in der Praxis mit vollem Versorgungsauftrag 80 weitere Patienten dieser Altersgruppe nachgewiesen werden müssen.

Arzt und NäPa auf Hausbesuch
EBM-Nr.
Euro
HVM
Zeitvorgabe
Arzt
0141022,59MGV20 Min.
Näpa
03062
03064
19,82QZV0 Min.
Kap. 38
38100
38200
17,69EGV0 Min.
Arzt
0141311,29MGV7 Min.
NäPa
03063
03065
14,49QZV0 Min.
Kap. 38
38105
38205
13,00EGV0 Min.
Quelle: EBM HVM = Honorarverteilungsmaßstab, MGV = Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, QZV = Qualitätszuschlag, EGV = Extrabudgetäre Vergütung
Delegationsfähige Besuche haben keine Prüfzeiten und werden extrabudgetär vergütet. Beim Mitbesuch der NäPa liegt das Honorar sogar über dem für einen Arzteinsatz.

Hausärzte, die an einem HzV-Vertrag nach § 73b SGB V und/oder einem Vertrag zur knappschafts­ärztlichen Versorgung teilnehmen, müssen in jedem Quartal die Anzahl der dort abgerechneten Fälle gegenüber der KV mit der Gebührenordnungsposition 88194 nachweisen. Diese Fälle werden von der Gesamtzahl abgezogen. Das kann dazu führen, dass die genannten Mindestfallzahlen zur Berechnung der Nrn. 03060 bis 03065 unterschritten werden. Bei den EBM-Fällen stehen trotzdem Abrechnungsmöglichkeiten zur Verfügung und bei den HzV-Fällen können die in den Verträgen vorgesehenen Leistungen für den Einsatz der Verah berechnet werden. So oder so: Die Leistungen werden extrabudgetär, also nach den ausgewiesenen Euro-Beträgen, und ohne Zeitvorgaben für die Plausi-Prüfungen vergütet.

NäPa statt MFA vor Ort bringt 9,59 Euro mehr ein

Zum EBM: Im Abschnitt IV.38.2 finden sich die „ärztlich angeordneten Hilfeleistungen von Praxismitarbeitern“. Die Nr. 38100 steht für das Aufsuchen eines Patienten durch einen vom behandelnden Arzt beauftragten Mitarbeiter – das kann eine MFA sein – zwecks Verrichten medizinisch notwendiger, delegierbarer Leistungen. Der Einsatz wird mit 8,10 Euro vergütet. Der Mitbesuch kann nach Nr. 38105 berechnet werden und bringt 4,16 Euro. Hat sich die MFA zur NäPa weitergebildet, kann bei KV-Patienten neben der Nr. 38100 der Zuschlag nach Nr. 38200 berechnet werden. Das Honorar für den Hausbesuch erhöht sich dann um 9,59 Euro auf 17,69 Euro.

Ohne Regress­angst Patienten angemessen versorgen

Berücksichtigt man, dass der ärztliche Besuch mit 22,59 Euro bewertet ist und die Zeitvorgabe dort 20 Minuten beträgt, lohnt sich eine solche Maßnahme nicht nur aus medizinischen Gründen, denn die NäPa- Besuche nach Nr. 38100/38200 haben keine Zeitvorgabe. Noch interessanter ist die Vergütung des Mitbesuchs der NäPa. Hier kann die Nr. 38105 mit der Nr. 38205 kombiniert werden. Damit erhöht sich dort das Honorar um 8,84 Euro auf 13 Euro. Der ärztliche Hausbesuch nach Nr. 01413 ist dagegen aktuell mit 11,29 Euro bewertet. Man kann also Hausbesuche an seine NäPa ohne Angst vor der Wirtschaftlichkeitsprüfung delegieren und so seine Patienten ohne Regress­angst angemessen versorgen. Es gibt allerdings einen Wermutstropfen: Hausärzte dürfen die Zuschläge nach den Nrn. 38200 und 38205 nur im Pflegeheim berechnen! Der „subventionierte“ Besuch bei ambulanten Patienten ist kurio­serweise Fachärzten vorbehalten. Eine weitere Kuriosität betrifft die Leistungsarten, die an eine NäPa delegiert werden können. Hier wird zwischen „Hausarzt-NäPa“ (Nrn. 03060 bis 03065) und „Kapitel-38-NäPa“ (Nrn. 38100/38200 bzw. 38105/38205) differenziert. Neben Hausbesuchsaufgaben einer NäPa nach den Nrn. 03062 bis 03065 können nur Leistungen des Abschnitts 32.2 (Allgemeinlabor) sowie die Nrn. 03322 (Aufzeichnung eines Langzeit-EKG von mindestens 18 Stunden Dauer) und 31600 (postoperative Versorgung nach ambulanten OPs) berechnet werden. Neben den Leistungen nach den Nrn. 38100/38200 bzw. 38105/38205 hingegen ist jede delegationsfähige Leistung berechnungsfähig, die vom Arzt im Einzelfall angeordnet wurde.

Ein Katalog mit Beispielen für delegierbare Leistungen

In der „Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nicht-ärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 SGB V“ mit dem GKV-Spitzenverband aus dem Jahr 2013 ist das als Anlage zum BMV-Ä geregelt. Als delegationsfähige Leistungen werden dort physikalisch-medizinische Leistungen, Wechsel des (Urin-)Dauerkatheters, einfache Messverfahren (audiometrische Messungen, Prüfung des Hörens), Laborleistungen – mit Ausnahme der Leistungen der Speziallabore – und unterstützende Maßnahmen der Dia­gnostik wie etwa Blutentnahme und EKG benannt. Es handelt sich hierbei um einen nicht abschließenden Beispielkatalog, der vom Arzt als Richtlinie herangezogen werden kann.