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Mittelbare Arzt-Patienten-Kontakte richtig abrechnen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Im Psychotherapeutischen ist der unmittelbare Kontakt klare Voraussetzung. Im Psychotherapeutischen ist der unmittelbare Kontakt klare Voraussetzung. © Fotolia/rogerphoto
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Ob EBM oder GOÄ: Gesprächsleistungen können in der Regel nur berechnet werden, wenn ein direkter Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat. Aber es gibt auch solche, die Sie abrechnen können, ohne den Patienten selbst zu Gesicht bekommen zu haben.

Wann ist ein Arzt-Patienten-Kontakt unmittelbar? Wenn Sie Blickkontakt mit dem Patienten hatten. Aber nicht nur dann lassen sich Kontakte auch ansetzen! Abrechnungstechnisch relevant sind auch solche, die ausdrücklich als mittelbar definiert sind oder die auch ohne direkten Kontakt als berechnungsfähig interpretiert werden können.

Im hausärztlichen Bereich steht hier an erster Stelle zunächst die Leistung nach Nr. 03230 EBM (Problemorientiertes ärztliches Gespräch von mindestens zehn Minuten Dauer). Diese Position ist nach der Leis­tungsbeschreibung ausdrücklich auch berechnungsfähig, wenn der Gesprächspartner eine Bezugsperson des Patienten ist. Dabei kommen nicht nur Familienangehörige in Betracht, sondern – etwa bei der Versorgung von Patienten in einem Pflegeheim – auch Pflegekräfte.

Allerdings liegt dieser mittelbare Kontakt nur dann vor, wenn mit der befugten Person von Angesicht zu Angesicht, sodass Rede und Gegenrede möglich sind. Der eigentliche Patient ist bei diesem Gespräch nicht anwesend. Kontakte über einen Briefwechsel, eine E-Mail- oder im Online-Chat erfüllen diese Bedingung dagegen nicht.

Videosprechstunde gilt als mittelbarer Kontakt

Auch das ärztliche Berufsrecht schließt ja Behandlungen und Beratungen, die ausschließlich brieflich oder über Kommunikationsmedien bzw. Computer erfolgen, als mittelbare Arzt-Patienten-Kontakte aus. Eine Ausnahme bildet dabei die Videosprechstunde, die im EBM ausdrücklich als mittelbarer Arzt-Patienten-Kontakt eingestuft wird. Hier ist lediglich die Besonderheit zu beachten, dass die Nr. 01439 EBM zur Abrechnung der Videosprechstunde in einem Quartal auch ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig ist, wenn in einem der beiden unmittelbar vorausgehendem Quartale ein direkter Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat.

Die Nr. 03230 EBM kann aus diesem Zusammenhang heraus nicht bei einer telefonischen Beratung berechnet werden, da dieser Kontakt nicht zu den mittelbaren Kontakten gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM zählt.

Ein Telefonat mit dem Patienten kann jedoch unter bestimmten Umständen trotzdem berechnet werden, wenn auch nur einmalig im Quartal, nämlich nach Nr. 01435 EBM. Diese Position kommt aber wie auch die Nr. 01439 nur bei Gemeinschaftspraxen oder MVZ in Betracht, da eine Abrechnung nur möglich ist, wenn mit der LANR (Lebenslangen Arztnummer) des jeweiligen Arztes im gleichen Quartal nicht auch eine Versichertenpauschale beim gleichen Patienten zum Ansatz kommt. Die Nr. 01435 steht dann aber nicht nur für eine telefonische Beratung des Patienten im Zusammenhang mit einer Erkrankung, sondern auch für einen mittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt, also z.B. mit einer Bezugsperson.

Versichertenpauschale oder Kontakt – beides geht nicht

Das heißt also: In einer Gemeinschaftspraxis oder einem MVZ ist die Berechnung der Nr. 01435 bzw. 01439 dann möglich, wenn der Kontakt mit einem Arzt erfolgt, bei dem in diesem Quartal keine Versichertenpauschale berechnet wurde.

An dieser Stelle lohnt es sich zu bemerken, dass all dies nur für Kontakte innerhalb des Zeitraums der Sprechzeiten gilt. Außerhalb der Sprechzeiten, d.h. zwischen 19 und 7 Uhr bzw. an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24. und am 31. Dezember zwischen 7 und 19 Uhr können die Leistungen nach den Nrn. 01100 bzw. 01101 EBM (Unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einen Patienten, 20,88 bzw. 33,35 Euro) berechnet werden. Die sind nämlich auch dann ansatzfähig, wenn dieser Kontakt telefonisch erfolgt.

Fraglich ist, ob ein solches Telefonat nun tatsächlich mit dem Patienten direkt geführt werden muss oder ob auch hier möglicherweise eine Bezugspersonen der Gesprächspartner sein kann. In der Leistungslegende der Nrn. 01100/01101 wird ausdrücklich auf das Gespräch mit dem Patienten Bezug genommen, sodass formal z.B. keine Berechnung in Betracht kommt, wenn 6 Uhr in der Früh eine Pflegeperson des Altenheims bei Ihnen anruft und wegen der Erkrankung eines Patienten eine telefonische Auskunft von Ihnen erhält.

Andererseits ist nach den Allgemeinen Bestimmungen des EBM unter I.4.3.1 geregelt, dass „bei krankheitsbedingt erheblich kommunikationsgestörten Kranken (z.B. Taubheit, Sprachverlust) ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt auch dann gegeben ist, wenn die Interaktion des Vertragsarztes indirekt über die Bezugsperson(en) erfolgt“. Gefordert ist hier aber auch, dass „sich Arzt, Patient und Bezugsperson(en) gleichzeitig an demselben Ort befinden müssen“.

In der GOÄ ticken die Uhren günstiger für uns Ärzte

Die Beratung eines Patienten kann nach Nr. 1 GOÄ (10,72 Euro bei 2,3-fachem Satz) oder – wenn sie mindestens zehn Minuten gedauert hat – nach Nr. 3 GOÄ (20,10 Euro bei 2,3-fachem Satz) berechnet werden. Beide Beratungen können genauso angesetzt werden, wenn sie telefonisch erfolgen. Und auch eine indirekte Beratung des Kranken über eine berechtigte Bezugsperson ist hier eingeschlossen.

Eine Leistung, die eine Abrechnung auch ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt, aber vor allen Dingen sogar ohne die Inanspruchnahme des Arztes zulässt, ist die Nr. 2 GOÄ. Sie steht für die Ausstellung von Wiederholungsrezepten oder Überweisungen oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Telefon – durch die Arzthelferin. Beim 2,3-fachen Satz ist die Nr. 2 mit 4 Euro bewertet und kann als Bestandteil des Kapitels A der GOÄ maximal bis zum 2,5-fachen Satz gesteigert werden.

Die GOÄ-Ziffern 34 und 849 wollen‘s gerne direkt

Dass diese Leistung auch bei Messung von Körperzuständen (z.B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung bei einer Inanspruchnahme des Arztes berechnungsfähig ist, kann man vernachlässigen, da es einen solchen Kontakt im medizinischen Alltag nicht gibt.

Grundsätzlich einen unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt erfordert dagegen die Beratung nach Nr. 34 GOÄ, also die Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung, gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Bezugspersonen (40,23 Euro, Dauer mindestens 20 Minuten). Das gilt genauso für das Gespräch nach Nr. 849 GOÄ (Psychotherapeutische Behandlung, Dauer mindes­tens 20 Minuten, 30,84 Euro bei 2,3-fachem Satz). Und hierzu findet sich auch das Gegenüber im EBM: Nämlich die Gesprächspositionen 35100/35110 EBM (Psychosomatische Grundversorgung), für die genauso der unmittelbare Kontakt vorausgesetzt wird.

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