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Leasing Gutes Rad muss nicht teuer sein

Praxismanagement , Team Autor: Isabel Aulehla

Arbeitgeber sollte sich an den Kosten beteiligen. (Agenturfoto) Arbeitgeber sollte sich an den Kosten beteiligen. (Agenturfoto) © iStock/Ika84
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Für den Weg zur Arbeit würde sich ­manche MFA gerne ein E-Bike zulegen – wenn dies nicht so ­teuer wäre. ­Praxisinhaber können ihren Angestellten durch ­Leasingangebote entgegenkommen. Damit senken sie sogar die Lohnnebenkosten.

In Zeiten des Fachkräftemangels sind Ärzte gut beraten, ihren MFA die Arbeit in der Praxis schmackhaft zu machen. Dies geht beispielsweise durch hochwertige Diensträder oder E-Bikes, die neben beruflichen Zwecken auch privat genutzt werden können. Die Vorteile gegenüber dem klassischen Dienstwagen liegen auf der Hand: Den Mitarbeitenden bleibt die beschwerliche Parkplatz­suche erspart, den üblichen Stau im Berufsverkehr können sie umfahren, sie schonen die Umwelt und integrieren mehr Bewegung in ihren Alltag – denn was der Arzt seinen Patienten täglich etliche Male empfiehlt, sollte auch fürs Team gelten.

Praxisinhaber haben verschiedene Möglichkeiten, interessierten Angestellten Diensträder zu verschaffen: Einerseits können sie ein Fahrrad oder ein E-Bike, das maximal 25 km/h schnell ist, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt zur Verfügung stellen. In diesem Fall radeln Mitarbeitende steuerfrei, allerdings trägt die Praxis sämtliche Kosten.

Eine andere Form ist die Umwandlung des Bruttogehalts für die Nutzung eines geleasten Rades. Bei dieser Variante spart der Arbeitgeber einige Lohnnebenkosten, der Arbeitnehmer kann zu günstigen Konditionen ein hochwertiges Fahrrad nutzen und dieses nach Ende des Leasingzeitraums oft preiswert übernehmen.

Entscheiden sich Praxisinhaber und Team für diese Variante, least der Arbeitgeber ein Fahrrad oder E-Bike bei einem entsprechenden Anbieter. Er zahlt zunächst die monatliche Leasingrate, die je nach Radmodell divergiert, sowie die Versicherungsprämie. Diese Ausgaben holt er sich anschließend zurück, indem er sie vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers abzieht.

Weniger Abzüge für Steuern und Sozialversicherung

Da so die Berechnungsgrundlage für etwaige finanzielle Abzüge sinkt, spart der Praxisinhaber Lohn­nebenkosten, auch die Mitarbeitenden müssen geringfügig weniger Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zahlen. Daraus ergebe sich für die Angestellten aber auch ein kleines Manko, gibt die Redaktion von finanztip.de zu bedenken: Die Bemessungsgrundlage für Lohn­ersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Elterngeld sinke ebenfalls, zudem werde weniger in die Rentenversicherung eingezahlt.

Da der Arbeitnehmer das Dienstrad auch privat nutzen darf, wird monatlich ein geldwerter Vorteil auf sein Gehalt geschlagen, den er versteuern muss. Für Räder, die ab 2020 erstmals zur Verfügung gestellt werden, fällt dieser Betrag jedoch meist gering aus: Nur 0,25 % des Listenpreises müssen als geldwerter Vorteil versteuert werden. Für ­Velos, die schon 2018 oder 2019 gestellt wurden, gelten dagegen noch 1 % bzw. 0,5 % des Listenpreises. Doch Vorsicht: Diese Angaben beziehen sich ausschließlich auf Fahrräder und auf Pedelecs, die maximal 25 km/h schnell sind.

Beispielrechnung für ein 2.000 Euro teures E-Bike
ohne Leasing
mit Leasing
Monatliches Bruttogehalt
2.500,00
2.500,00
Nutzungsrate-65,60
Versicherung-7,00
Inspektion-5,95
geldwerter Vorteil+5,00
Berechnungsgrundlage für Abzüge
2.500,00
2.426,45
Lohn- und Kirchensteuer-297,54-279,35
Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung-503,13-488,33
geldwerter Vorteil-5,00
Nettogehalt
1.699,33
1.653,77
Tatsächliche Nettobelastung45,56
MFA aus Bayern, Steuerklasse 1, kirchensteuerpflichtig, keine Kinder, Zusatzbeitrag Krankenversicherung: 1,1 %; Angaben nach Rechner von JobRad

Die Experten von finanztip.de weisen darauf hin, dass der Arbeitgeber sich finanziell am Dienstrad beteiligen sollte. Trage der Arbeitnehmer alleine sämtliche Kosten, behandele der Fiskus diesen steuerlich als Leasingnehmer. In diesem Fall müsse der Arbeitgeber Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Diese Gefahr bestehe insbesondere dann, wenn bereits im Voraus vertraglich vereinbart worden sei, dass der Mitarbeiter das Rad nach Ablauf des Leasingzeitraums erwerben wird. Die Kaufoption im Leasingvertrag sei daher eine Steuer­falle.

E-Bikes für VERAH im Ländle

Der Hausärzteverband Baden-Württemberg fördert gemeinsam mit der AOK die E-Mobiltät von Medizinern, die mit ihren VERAH an der Hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen. Leasen die Praxen ein E-Bike bei einem JobRad-Fachhändler in Baden-Württemberg, erhalten sie einen monatlichen Zuschlag von 50 Euro, zusätzlich zu einem Fahrradrucksack mit Hausbesuchsutensilien. Auch E-Autos können geleast werden, in diesem Fall beträgt die Förderung 130 Euro im Monat.

Beteiligt sich der Arbeitgeber finanziell, etwa indem er die Inspektion zahlt, kann er die entsprechenden Kosten steuerlich als Betriebsausgabe geltend machen. Meist laufen Leasingverträge über drei Jahre und beinhalten eine Vollkaskoversicherung. Möchte der Mitarbeiter das Rad anschließend privat erwerben, zahlt er nur noch einen Bruchteil des ursprünglichen Listenpreises. Allerdings muss er die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert des Rades als geldwerten Vorteil versteuern. Dabei darf pauschal davon ausgegangen werden, dass die Räder nach Ablauf des Leasings noch 40 % des Neupreises wert sind. Zahlt der Arbeitnehmer also weniger, ist der Preisvorteil als geldwerter Vorteil zu versteuern. Einige Leasinggesellschaften haben jedoch Modelle entwickelt, in denen sie diese Kosten tragen. Natürlich müssen Mitarbeiter das Rad nicht übernehmen. Es kann auch abgegeben dafür ein Leasingvertrag für ein anderes geschlossen werden. Ergeben sich in der Praxis Fragen, sollte im Zweifel ein Steuerberater hinzugezogen werden.

Medical-Tribune-Bericht

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