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Abrechnung palliativer Leistungen nach EBM und GOÄ

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung , Privatrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Der EBM differenziert die Behandlung Schwerstkranker und Sterbender stärker als die GOÄ. Der EBM differenziert die Behandlung Schwerstkranker und Sterbender stärker als die GOÄ. © iStock/LPETTET
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Der EBM bietet differenzierte Leis­tungen zur Behandlung Schwerstkranker und Sterbender. Es wird sogar zwischen hausärztlicher und spezialisierter Palliativmedizin unterschieden. In der GOÄ muss man sich die Abrechnungsnummern zusammensuchen.

Der EBM bietet mehrere Leistungen für Patienten, „die an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch nach fachlicher Einschätzung des behandelnden Arztes die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist“. Der Arzt ist verpflichtet, in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob eine angemessene ambulante Versorgung in der Häuslichkeit (inklusive Pflege- und Hospizeinrichtungen) möglich ist.

Ausschlüsse für Abrechnung in derselben Sitzung

Dem Hausarzt stehen die EBM-Nrn. 03370 (36,91 Euro, 1 x im Krankheitsfall), 03371 (17,21 Euro, 1 x im Behandlungsfall), 03372 (13,42 Euro je 15 Minuten) und 03373 (13,42 Euro je Besuch) zur Verfügung. Alle Leistungen sind lediglich in gleicher Sitzung neben den Nrn. 03220/03221 (Chronikerpauschalen) und 03360/03362 (Geriatriepauschalen) ausgeschlossen und können deshalb im Quartalsverlauf mit den Palliativpauschalen kombiniert werden.

Nur mit Nachweis der Qualifikation

Andere Fachgruppen – und damit auch die Hausärzte – können alternativ zu diesen Positionen andere Leistungen ansetzen, wenn sie über den entsprechenden Qualifikationsnachweis in der Palliativmedizin verfügen. Berechnungsfähig sind dann die Nrn. 37300 (42,42 Euro, einmal im Krankheitsfall), 37305 (13,42 Euro je 15 Minuten), 37306 (13,42 Euro je Besuch), 37318 und 37320 (6,93 Euro, bis zu 5 x im Krankheitsfall).

Die Fallkonferenz nach Nr. 37320 kann auch ohne einen besonderen Qualifikationsnachweis und damit von Hausärzten neben den Palliativleistungen nach den Nrn. 03370 bis 03373 notiert werden. Auch sind die Honorarunterschiede zwischen den beiden Bereichen nicht sehr groß. Die Anamneseerhebungen nach den Nrn. 03370 und 37300 differieren um 5,51 Euro und die Zuschläge zu den Besuchen nach den Nrn. 03372 und 03373 bzw. 37305 und 37306 sind gleich bewertet. Die telefonische Kontaktaufnahme zur Unzeit nach Nr. 37318 kann von Haus­ärzten nach den Nrn. 01100/01101 (21,21 bzw. 33,87 Euro) berechnet werden.

Die Leistungen der besonderen Palliativversorgung werden allerdings extrabudgetär vergütet, die der hausärztlichen Versorgung nur im Rahmen des Regelleistungsvolumens oder eines Qualitätszuschlages (QZV).

Lediglich der koordinierende Arzt, der im Rahmen der besonders qualifizierten Palliativversorgung benannt werden muss, kann die Leistungen nach den Nrn. 37302 (Zuschlag zur Versichertenpauschale, 29,76 Euro, einmal im Behandlungsfall) und 37317 (Zuschlag zur Nr. 37302 für die Erreichbarkeit in kritischen Phasen, 154,22 Euro, 1 x im Krankheitsfall) abrechnen.

Bei Palliativpatienten denkbare Leistungen
EBM
Legende
GOÄ
Legende
03370 Palliativmedizinische Ersterhebung des Patientenstatus 1Beratung
37300 8Ganzkörperstatus
03371Zuschlag zur Versichertenpauschale für die palliativmedizinische Betreuung in der Praxis34Erörterung (mind. 20 Minuten)
03372Zuschlag zu den Nrn. 01410 oder 01413 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit

50

 

7

Hausbesuch plus km-Pauschale
37305
03373Zuschlag zu den Nrn. 01411, 01412 oder 01415 für die palliativmedizinische Betreuung in der HäuslichkeitUntersuchung Organsystem
37306
37318Telefonische Beratung (mind. 5 Minuten) zwischen 19 & 7 Uhr sowie ganztägig an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, am 24. & 31.12.

3

 

 

B

 

C

 

D

Beratung (mind. 10 Minuten)

 

Zuschlag zwischen 20 & 22 Uhr oder 6 & 8 Uhr

 

Zuschlag zwischen 22 & 6 Uhr

 

Zuschlag für Samstage, Sonn- oder Feiertage

37320Fallkonferenz15Einleiten und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen
Quellen: EBM, GOÄ, Erhebungen Dr. G. Zimmermann

Keine spezifischen Palliativ-Nrn. in der GOÄ

Der grundsätzliche Anspruch eines Patienten auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) wird weder durch das Erbringen der Leistungen nach den Nrn. 03370 bis 03373 noch den Nrn. 37300 bis 37318 berührt. Von Haus­ärzten kann auf jeden Fall – auch wenn der Patient an ein SAPV-Team überwiesen wird – die Anamnese nach Nr. 03370 berechnet werden. Das Überweisen ans Palliativteam ist dann extrabudgetär nach den Nrn. 01425 (Erstverordnung der SAPV, 27,38 Euro, Zeitvorgabe 19 Minuten) und 01426 (Folgeverordnung der SAPV, 16,45 Euro, Zeitvorgabe 11 Minuten) berechnungsfähig. Die Nrn. 03371, 03372 und 03373 sind nicht bei Patienten ansetzbar, die eine Vollversorgung in der SAPV erhalten. Bei einer Teilversorgung (dies muss auf dem Überweisungsformular fürs Palliativteam vermerkt werden) ist das parallel möglich. Restriktiver ist die Vorgabe bei der „besonders qualifizierten“ Palliativversorgung nach Abschnitt IV 37.3 EBM: Diese Leistungen sind nicht berechnungsfähig, wenn nach Kenntnis des teilnehmenden Arztes der Patient zeitgleich SAPV-Leistungen (ausgenommen: Beratungen) erhält. In der GOÄ gibt es keine Positionen, die für Palliativpatienten reserviert sind. Hervorzuheben sind allenfalls die Leistungen nach Nr. 34 (40,23 Euro bei 2,3-fachem Satz, 2 x innerhalb von 6 Monaten) und Nr. 15 (40,23 Euro bei 2,3-fachem Satz, 1 x im Kalenderjahr). Alle übrigen Leistungen bei Palliativpatienten können nach den differenziert zur Verfügung stehenden Untersuchungen und Beratungen abgerechnet werden (siehe Tabelle).

Medical-Tribune-Bericht

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