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Deadline setzen fürs Testament

Praxismanagement , Geld und Steuern Autor: Anouschka Wasner

Geld lässt sich teilen – Immobilien müssen evetntuell erst verkauft werden. Das kann den Erben große Probleme bereiten. Geld lässt sich teilen – Immobilien müssen evetntuell erst verkauft werden. Das kann den Erben große Probleme bereiten. © iStock/Bubbers13
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Kann ich die Praxis an meine Tochter und die Praxisimmobilie an meine Frau vererben? Wie lassen sich Steuerrisiken vermeiden? Können wir das einfach mit einem Berliner Testament lösen? Wenn die Dinge nicht nach Standard, sondern nach eigenen Vorstellungen geregelt sein sollen, muss man sich dem Thema stellen.

„Man könnte meinen, die Menschen hätten Angst, dass der Tod gleich ein wenig näher rückt, sobald sie den Schritt unternehmen, ein Testament zu errichten“, so der Rechtsanwalt ­Roman Kütterer, Wiesbaden. Für Ärzte sei es offensichtlich noch mal schlimmer. „Dass Patienten sterben ist das eine – sich aber mit der eigenen Anfälligkeit und Endlichkeit zu beschäftigen, ist etwas ganz anderes und für viele Ärzte eine große Herausforderung.“

Und was passiert, wenn es doch passiert? „Was immer wieder nach einem plötzlichen Todesfall zu beobachten ist: Die Erben sind – verständlicherweise – in einem emotionalen Ausnahmezustand und müssen zugleich feststellen, dass sie großem Aufwand und erheblichen Problemen ausgesetzt sind.“

Schwierige Situationen enstehen zum Beispiel dadurch, dass sich Geld zwar leicht und schnell teilen lässt, Immobilien und Praxis aber eventuell erst verkauft werden müssen. Das braucht nicht nur Zeit – und zwar umso mehr, wenn man auf einen guten Verkaufspreis angewiesen ist –, sondern auch Einigkeit unter den Erben. Und es können sogar Exis­tenzgrundlagen ins Wanken gebracht werden, etwa wenn der Ehepartner das Wohnhaus verkaufen muss, um die Pflichtteile an die Kinder auszuzahlen.

Genauso kann, was steuerlich attraktiv schien, familiär zu Verwerfungen führen, oder umgekehrt: Was Stabilität in der Familie bringen sollte, birgt ungeahnte steuerliche Risiken. Denn mit der Erbschaftssteuer rechnet jeder – aber wer weiß schon, dass auch die Einkommenssteuer zum Problem werden kann? Das kann zum Beispiel passieren, wenn der Arzt nicht nur Praxisinhaber ist, sondern auch Eigentümer der Praxisimmobilie. Will er dann seine Praxis an das beruflich in seine Fußstapfen getretene Kind weitergeben, das Praxisgebäude dagegen aber an den Ehepartner, damit dieser versorgt ist, besteht die Gefahr, dass der Fiskus von einer steuerpflichtigen Gewinnrealisierung ausgeht. Denn hierbei wird Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt und es erfolgt eventuell eine Aufdeckung stiller Reserven. Verhindern lässt sich das nur, wenn dem Erben sowohl die Praxis als auch die Immobilie vererbt wird – bleibt ungelöst, wie dann der Ehepartner abgesichert wird.

Nur 5 % der Testamente erfüllen wirklich ihren Zweck

An solchen Beispielen zeigt sich: Ohne Testament kann es zu Schwierigkeiten kommen – aber mit einem schlecht konzipierten gibt es auch oft Probleme. Schlechte Testamente bergen unnötiges und oft existenzielles, weil familiäres Konfliktpotenzial. Wie andere Experten auch geht Kütterer davon aus, dass vielleicht nur 5 % der Menschen in Deutschland tatsächlich ein wasserdichtes Testament haben. Das ist erstaunlich angesichts der Tatsache, dass doch Rechtsstreitigkeiten viel teurer sind als eine Beratung!

Zwischen Sprechstunde, Hausbesuchen und Mitarbeiterführung den Moment zu finden, um endlich Nägel mit Köpfen zu machen, ist natürlich nicht leicht. Der Anwalt rät: Treffen Sie eine bewusste Entscheidung für das Projekt Vorsorge und Testament und setzen Sie sich für die Umsetzung eine konkrete Deadline.

Ein guter Start ist: Alle Unterlagen zusammensuchen, die wichtigsten Kriterien überlegen bzw. abklären (siehe Kasten) und eine Erstberatung vereinbaren. Eine anwaltliche Erstberatung erfolgt gegen eine vermögensunabhängige Pauschale. Ziel der Beratung ist keineswegs das Durchkauen von Standardinformationen, sondern zunächst eine ganz individuelle Bestandsaufnahme der Vermögens- und Familienstrukturen. Und dann geht es letztlich um die Frage: Wenn Ihnen gestern etwas passiert wäre – in welcher Situation befänden sich heute Ihre Familie und Ihre Praxiskollegen? Das Ergebnis dieser Überlegungen lässt sich dann gut mit den eigentlichen Wünschen vergleichen.

Das müssen Sie mitbringen zur Testamentsberatung

  • Grundlegend für eine Testamentsberatung sind die eigenen Vorstellungen, wie der Nachlass später geregelt sein soll. Wer verheiratet ist, sollte sich dazu bereits in groben Zügen mit dem Partner ausgetauscht haben.
  • Vorliegen sollten die vollständigen Unterlagen zu bereits bestehenden Regelungen; dazu gehören neben existierenden Testamenten auch der Ehevertrag, da dieser Erbregelungen enthalten kann, sowie Verträge von Schenkungen. Auch diese können bis in den Erbfall hineinwirken.
  • Benötigt wird ferner eine Listung des gesamten Besitzes und ggf. das Wissen um die Eigentumsverhältnisse in der Ehe: Auf wen sind die Immobilien eingetragen? Sind die Konten gemeinsame oder liegen nur gegenseitige Vollmachten vor?
  • Nicht vergessen werden dürfen Verträge zugunsten Dritter wie etwa Versicherungsverträge; zum Testament abweichende Angaben sollten vermieden werden.
  • Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis sollten den Gesellschaftsvertrag zur Hand haben, da auch dieser ggf. Regelungen für den Todesfall enthält.

Manchmal werden an dieser Stelle dann echte Zielkonflikte deutlich – etwa, dass man über eine Schenkung Steuern optimieren möchte, sich aber eigentlich davor scheut, diese Schenkung dem vielleicht noch jungen und in Gelddingen unerfahrenen Erben zukommen zu lassen. Dann ist es notwendig, Prioritäten zu klären. Und zwar einmal in der eigenen Vorstellung und gegebenenfalls auch mit dem Partner. Apropos Partner: Um den Ehepartner abzusichern, ist bei Paaren das Berliner Testament sehr beliebt. Dabei wird der längerlebende Ehegatte Alleinerbe und es werden Schlusserben festgelegt, die bei seinem Tod dann erben. Der Vorteil ist, dass so eine maximale Vorsorge des Ehepartners erreicht wird und ihm die Problematiken einer Erbengemeinschaft erspart bleiben.

Berliner Testament ermöglicht Absicherung des Partners

Was aber viele nicht wissen: Auch mit einem Berliner Testament sind Kinder pflichtteilsberechtigt und könnten bei dem Überlebendem Ansprüche anmelden! Und auch wenn die Höhe des Pflichtteils nur der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht: Das kann zu ernstzunehmenden Liquiditätsproblemen bei dem erbenden Ehepartner führen. Eine einfache Erklärung der Kinder, dass sie auf ihren Pflichtteil verzichten, ist übrigens nicht ausreichend: Ein Pflichtteilsverzicht muss notariell beurkundet werden. Eine Hürde hierbei ist, dass es Eltern meist nicht leicht fällt, die eigenen Kinder auf einen Verzicht anzusprechen. Hier kann langfris­tiges Herangehen von Vorteil sein. So kann man sich den Verzicht etwa im Rahmen eines notariellen Schenkungsvertrags unterzeichnen lassen, dann fühlt sich das für alle Beteilig­ten gleich ganz anders an. Ärzte – wie andere Gutverdienende – sollten auch beachten, dass beim Berliner Testament die Erbschaftsteuer stärker als nötig zum Tragen kommen kann, da die Freibeträge des Erstversterbenden nicht optimal genutzt werden können. Abmildern läst sich das zum Beispiel mit einer Schenkung zu Lebzeiten – sofern eine Schenkung zum entsprechenden Zeitpunkt möglich bzw. gewollt ist. Eine anderer Weg ist die testamentarische Einbeziehung auch der Enkelkinder nach dem Tod des Längerlebenden.

Und wenn sich die Lage nach dem Tod des Partner ändert?

Tücken birgt zu guter Letzt beim Berliner Testament auch die bindende Wirkung, die es meist birgt: Denn dann kann der Längerlebende das Testament in der Regel nicht mehr verändern. Was aber, wenn sich die familiäre Situation nach dem Tod eines der Partner entscheidend verändert? Sollten Paare zu dem Schluss kommen, dass sie eine solche Bindungswirkung gar nicht benötigen, kommen für sie übrigens auch zwei Einzeltestamente in Betracht. Insbesondere dann, wenn eine notarielle Beurkundung erfolgen soll: Die kann nämlich für zwei Einzeltestamente tatsächlich günstiger sein als für ein gemeinschaftliches Testament.
Roman Kütterer, Rechtsanwalt Wiesbaden Roman Kütterer, Rechtsanwalt Wiesbaden © privat
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