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Den Fiskus am Studium der Kinder beteiligen

Praxismanagement , Geld und Steuern Autor: Maya Hüss

Wie Sie richtig Kosten mittragen, Geld auszahlen und auf laufende Verfahren setzen. Wie Sie richtig Kosten mittragen, Geld auszahlen und auf laufende Verfahren setzen. © fotolia/Gerhard Seybert
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Oft muss ein Studium der Kinder von den Eltern finanziell mitgetragen werden. Wie diese Unterstützung steuerlich geltend gemacht werden kann, erklärt die Steuerberaterin Insa Stoidis-Connemann.

Viele Eltern kennen die Situation: Die jungen Erwachsenen studieren, sind aber noch auf finanzielle Hilfe angewiesen. So auch der 25-jährige Sohn eines MT-Lesers. Das Masterstudium hat der Junior schon in der Tasche, er ist Doktorand. Nun studiert er im Zweitstudium und arbeitet nebenher in einer Forschungsgruppe. Er verdient aber nicht genug, um davon leben zu können. Deshalb bekommt er finanzielle Unterstützung von seinem Vater, die dieser steuerlich geltend machen möchte. Welche Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt werden?

Auch Mietkosten können abgesetzt werden

Zunächst darf kein Kindergeld mehr bezogen werden, erklärt Insa Stoidis-Connemann, Steuerberaterin im ostfriesischen Leer. Zudem muss der Student als "bedürftig" gelten, das heißt, er darf weder größere Einkünfte beziehen noch großes Vermögen besitzen, das über das Existenzielle hinaus geht. Ratsam ist eine monatliche Unterstützungsleistung von den Eltern für den aktuellen und künftigen Bedarf. Rückwirkend werden Zahlungen nicht anerkant. Das heißt: Erfolgt eine Einmalzahlung im Januar können die Steuern in diesem Jahr geltend gemacht werden. Würde hingegen eine Jahreszahlung erst im September erfolgen, werden die Abzüge auf die letzten vier Monate des Jahres gekürzt.

Gut zu wissen

Auf den Studiengang kommt's an: Medizinstudenten, die als Praxisnachfolger der Eltern vorgesehen sind, könnten durch einen Dienstvertrag und demzufolge geleisteter Arbeitsstunden in der Praxis ebenfalls steuerliche Vorteile geltend machen. Der Vertrag muss wie unter fremden Dritten abgeschlossen und durchgeführt werden.

Sobald ein Student im Dienstverhältnis arbeitet, kann er für ein berufsbegleitendes Studium (Erst- oder Zweitstudium), das dann als Fortbildung gilt, ebenfalls Kosten absetzen
Die Unterstüt­zungs­leistun­gen sollten für den typischen und regelmäßigen Grundbedarf erbracht werden wie Leistungen für Verpflegung, Bekleidung, Unterkunft, Hausrat und notwendige Versicherungen. Auch die unmittelbare Zahlung an einen Dritten, beispielsweise an den Vermieter, wird steuerlich anerkannt.

Lebt die unterstützte Person dagegen noch mit im Haushalt, dürfen regelmäßig Unterhaltsleistungen in Höhe des Höchstbetrages angesetzt werden. Dieser lag 2016 bei 8­652 Euro und liegt 2017 bei 8820 Euro. Neben diesen Leistungen könnten ggf. auch noch weitere von Bedeutung sein, wie etwa Krankheitskos­ten oder Hilfe bei einem Gerichtsverfahren, das in Verbindung mit dem Studium steht.

Gehört die Promotion zum üblichen Berufsabschluss eines Studienfaches und somit noch zur Ausbildung, könnten nur dann auch hier steuerliche Erleichterungen geltend gemacht werden. Beim Medizinstudium oder bei naturwissenschaftlichen Fächern zum Beispiel hätte ein Bewerber ohne Promotion einen erheblichen Nachteil gegenüber seinen Mitbewerbern mit Doktorgrad. Eine Begründung mit "allgemein besseren Berufschancen" überzeugt das Finanzamt dagegen nicht.

Tipps fürs Steuernsparen

  • Hat der Student während seiner Studienzeit gearbeitet und den Lebensmittelpunkt noch im elterlichen Haus gehabt, kann er für alle zurückliegenden Jahre seines Studiums Verlustfeststellungsbescheide beantragen. Dabei kann er sämtliche Kosten des Studiums als Werbungskosten absetzen, z.B. für Unterkunft, Studiengebühren, Fahrten zur und von der Universität oder für Literatur.
  • Auch der Student, der nicht gearbeitet hat, kann nach seinem Studium, am Anfang seiner beruflichen Laufbahn, steuerliche Vorteile nutzen. So lassen sich Verluste aus der Vergangenheit mit aktuellen Einkünften verrechnen. Die Kosten für sein Erststudium kann er mit einem Einspruch gegen den Steuerbescheid geltend machen. Mit dem folgenden Ruhen des Verfahrens lässt sich der Ausgang mehrerer Klagen, die zur Anerkennung dieser Kosten beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind, abwarten (Az.: 2 BvL 22-27/14).

Beweispflicht: Kontoauszüge müssen vorgelegt werden

Um einen Steuervorteil geltend machen zu können, ist man gegenüber der Finanzverwaltung beweispflichtig, erklärt Stoidis-Connemann. So müssen alle erforderlichen Identnummern angegeben werden und das Geld muss auf ein Konto, das auf den Namen des Unterstützten lautet, eingezahlt werden. Jede Transaktion muss entweder durch Überweisung auf ein Bankkonto, per Kontoauszug oder in bar mit einer schriftlichen Bestätigung nachgewiesen werden.

Wer seine Einkommensteuerbescheide bereits vom Finanzamt erhalten hat, muss deren Änderung beantragen, sofern die Ausbildung des Kindes dort noch nicht erfasst wurde.

Quelle: Medical-Tribune-Bericht 

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