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Coronatests Den Praxen bleibt ein aufwendiges Priorisierungsverfahren erspart

Praxismanagement , Patientenmanagement Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Menschen mit roter Kachel in der Corona-Warn-App gelten fürs Erste nicht mehr als Kontaktperson mit Anspruch auf einen PCR-Text. Menschen mit roter Kachel in der Corona-Warn-App gelten fürs Erste nicht mehr als Kontaktperson mit Anspruch auf einen PCR-Text. © iStock/VioletaStoimenova, Privat
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Wegen angeblich mangelnder PCR-Testkapazitäten bereitete das Bundesgesundheitsministerium im ­Referentenentwurf der „Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung“ eine Priorisierung bei Testungen vor. In der Verordnung, wie sie seit dem 12. Februar gilt, ist davon jedoch nicht mehr viel zu sehen.

Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach scheint im letzten Moment kalte Füße bekommen zu haben. Bis zum 9. Februar kursierte jedenfalls noch ein Verordnungsentwurf, wonach es laut BMG „angesichts begrenzter PCR-Testkapazitäten und vor dem Hintergrund einer drastischen Zunahme des Infektionsgeschehens durch die Omikron-Variante (B.1.1.529) des Coronavirus“ zum Aufrechterhalten eines funktionsfähigen Gesundheits- und Pflegewesens notwendig gewesen wäre, in medizinischen Laboren Körpermaterial von Beschäftigten mit Kontakt zu besonders vulnerablen Personengruppen und von diesen Gruppen selbst vorrangig zu befunden. 

Wer darf jetzt welche Art von Test in Anspruch nehmen?

Konkret sollten Proben von Menschen, die aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 haben oder in Krankenhäusern, Arztpraxen, stationären Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten sowie stationären Einrichtungen und ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe beschäftigt sind, bevorzugt analysiert werden. Praxen sollten verpflichtet werden, medizinischen Laboren mittels des OEGD-Muster-Vordrucks mitzuteilen, dass das Körpermaterial von einer der oben genannten Personen stammt bzw. sogar Atteste ausstellen, die dies bestätigen.

Davon ist – zum Glück – in der Verordnung, wie sie am 11. Februar im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, nicht viel übrig geblieben. Den Arztpraxen bleibt ein aufwendiges Priorisierungsverfahren erspart. Durch eine Reihe sehr kompliziert formulierter Änderungen in den einzelnen Paragrafen werden aber Zugangsregelungen zu den verschiedenen Arten der Testung geschaffen. Und das sind die neuen Regelungen seit dem 12. Februar:

PCR-Tests sind weiterhin bei allen Personen möglich, die nach der Corona-Testverordnung einen Anspruch darauf haben. Dies sind nach § 2 der Testverordnung (TestV): 

  • Menschen, bei denen in den letzten 14 Tagen eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen worden ist. (Die Passage „und die abgesondert sind“ wurde gestrichen, sodass hier eine Erweiterung des Personenkreises entsteht und auch Menschen Anspruch auf eine Testung haben, die sich nicht in Quarantäne befinden, obgleich eine Infektion nachgewiesen wurde.)
  • Asymptomatische Kontaktpersonen, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person hatten. Als kontaktbedingt gelten weiterhin nach § 3 der TestV Testungen bei Menschen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen und nach § 4 bei Personen zur Verhütung der Verbreitung von SARS-CoV-2, z.B. vor Krankenhausaufenthalten oder bei Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim. (Menschen, die durch die Corona-Warn-App des RKI eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten, gelten nicht mehr als Kontaktpersonen und haben deshalb nur noch einen Anspruch auf einen Antigen-Schnelltest, den sog. Bürgertest.)

§ 6 Absatz 3 wurde dahingehend geändert: Anspruch auf eine Tes­tung besteht nur, wenn gegenüber dem Leistungserbringer (also dem Labor) dargelegt wird, dass die zu testende Person von einem behandelnden Arzt, von einer Einrichtung oder einem Unternehmen nach § 3 Absatz 2 (das sind Einrichtungen, die sich aus dem Infektionsschutzgesetz ableiten, sowie einige Vorsorge- und Reha-Einrichtungen) oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst als nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person, als Kontaktperson oder als Person mit Voraufenthalt in Virusvariantengebieten identifiziert wurde.

Hier handelt es sich um das Relikt der ursprünglich geplanten „Priorisierung“. Ohne dass konkret auf Krankenhäuser, Arztpraxen etc. oder besonders vulnerable Gruppen Bezug genommen wird, müssen Arztpraxen, wenn sie Testmaterial an Labore schicken, eine solche Bestätigung auf der Überweisung vermerken. Ohne eine solche Kennzeichnung liegt es im Ermessen des Labors, wann und mit welcher Methode die Probe analysiert wird. Dies betrifft alle Fälle mit Verdacht auf eine Infektion und Kontaktpersonen nach den §§ 2 bis 4 der TestV, ausgenommen die sog. Bürgertestungen nach § 4a der TestV, bei denen weiterhin grundsätzlich nur ein Antigenschnelltest vorgesehen ist.

Genesenen-Zertifikat: Es muss kein PCR-Test mehr sein

Im § 4 der TestV wurde der Satz 3 gestrichen. Das bedeutet, dass bei einem positiven Nukleinsäurenachweis die getestete Person bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Virusvariante keinen Anspruch mehr auf eine variantenspezifische PCR-Testung hat.

Gestrichen wurde auch im § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 diese Passage: „Der Anspruch auf Ausstellung eines COVID-19-Genesenen-Zertifikates setzt das Vorliegen eines Nachweises hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in verkörperter oder digitaler Form voraus, wenn die zugrunde liegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.“

Nun wäre es folgerichtig, dass ein Genesenenzertifikat auch ausgestellt werden kann, wenn kein PCR- oder gleichwertiger Test, sondern z.B. nur ein Antigen-Schnelltest durchgeführt wurde. Das BMG führt jedoch zum Genesenenzertifikat auf seiner Homepage aus: „Derzeit ist für die Ausstellung die Vorlage eines PCR-Testes erforderlich.“ Das bedeutet: Das BMG änderte die TestV mit der Folge, dass positive Schnelltests nicht mehr grundsätzlich bestätigt werden müssen, zwingt positiv Getestete aber trotzdem dies zu tun, weil sie nur im Bestätigungsfall einen Genesenenausweis erhalten. Schilda lässt grüßen!

Medical-Tribune-Bericht

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