Digitale Praxisorganisation ePA: So sichern Praxen das Honorar

Praxismanagement , Geld und Steuern Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Seit Oktober 2025 muss die elektronische Patientenakte (ePA) gesetzlich verpflichtend in vertragsärztlichen Praxen eingesetzt werden. Seit Oktober 2025 muss die elektronische Patientenakte (ePA) gesetzlich verpflichtend in vertragsärztlichen Praxen eingesetzt werden. © sh99 – stock.adobe.com

Seit Oktober 2025 ist die ePA Pflicht. Wer Abläufe clever digitalisiert, profitiert: Für jede Erstbefüllung winken 11 Euro extra – und die Medikationsliste erhöht die Arzneimittelsicherheit.

Jammern über die ePA hilft nix. Sie ist in der Welt und inzwischen Pflicht. Während bereits die nächsten Ausbaustufen angekündigt werden, gilt es für die Praxisteams, Abläufe in Alltagsroutine zu überführen. Kontrolle und Ergänzung der ePA sorgen für einen „Nebenverdienst“.

Seit Oktober 2025 muss die elektronische Patientenakte (ePA) gesetzlich verpflichtend in vertragsärztlichen Praxen eingesetzt werden. Verpflichtend bedeutet, dass die notwendige Software im Praxisverwaltungssystem (PVS) vorhanden sein muss, was vermutlich im Rahmen des Softwarevertrages mit dem PVS-Update „automatisch“ erledigt wurde. Sicherheitshalber sollte man sich das aber von seinem PVS-Anbieter bestätigen lassen. Ist das der Fall, gilt es, dieses Software-Update sicher zu installieren (siehe Kasten „Checkliste“). Verpflichtend ist laut Gesetz auch nur das Einstellen von Befunden, Arztbriefen, bildgebender Diagnostik und Laborergebnissen, wenn sie selbst erhoben wurden, digital vorliegen und aktuell sind.

Keine verpflichtenden Eintragungen sind alte Daten und Fremdbefunde. Dokumente, gegen deren Einstellung die Patientin und der Patient widersprochen haben, dürfen nicht hinein. Da Patientinnen und Patienten mit den Einträgen einverstanden sein müssen, empfiehlt es sich, ein Hinweisschild zur ePA in den Wartebereich zu hängen (kann bei der KBV* oder Gematik abgerufen werden) und/oder Patientenflyer auszulegen. Tipp: Verweisen Sie die Versicherten bei Fragen an ihre Krankenkasse. Denn nicht Sie, sondern die Kasse ist verpflichtet, ausführlich zur ePA zu beraten.

Tab. 1: Leistungen im Zusammenhang mit der ePA

GOPLeistungsbeschreibungPunkte/Euro
01647Zusatzpauschale zu den Versichertenpauschalen der Kapitel 3 und 415/1,86
01431

Zusatzpauschale zu den GOP 01430, 01435 und 01820
Obligat:
 

  • Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung von Daten nach §341 Absatz 2 Nrn. 1 bis 5 und 10 bis 13 SGB V aus dem aktuellen Behandlungskontext für eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation über den Patienten in der ePA
  • Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die ePA entgegenstehen
  • Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten
3/0,37

KV braucht Modul-Nachweis, sonst kommt es zu Kürzungen

Manche Kassenärztlichen Vereinigungen knüpfen die volle Auszahlung der TI-Pauschale an die Aktivierung des ePA-Moduls. Sie sollten sich daher erkundigen, wie das Ihre KV handhabt und welche Nachweise bis wann zu erbringen sind. Andernfalls riskieren Sie die Kürzung der Pauschale um 50 %.

Die GOP 01648 für die Erstbefüllung der ePA (89 P., 11,03 Euro) wurde vom Bewertungsausschuss bis zum 31.12.2026 verlängert. Sie können also für jede Patientin und jeden Patienten, für die bzw. den Sie das erste Dokument in die elektronische Patientenakte stellen, ein Zusatzhonorar von 11,03 Euro (2026: 11,34 Euro) extrabudgetär erzielen. Als weitere Leistungen im Zusammenhang mit dem Einsatz der ePA stehen die in Tabelle 1 aufgeführten zwei Gebührenordnungspositionen (GOP) zur Verfügung.

Bewusst sind die GOP 01647 und 01431 in Tabelle 1 zusammen aufgeführt, da es sich hier um die gleiche Leistung handelt. Den Unterschied machen die Kombinationsmöglichkeiten von Versichertenpauschale und GOP 01647 bzw. GOP 01430/01435 und GOP 01431.

Die GOP 01647 ist nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig und muss einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt zum Gegenstand haben. Die GOP 01431 hingegen kann bei einem nicht persönlichen (z. B. telefonischen) Arzt-Patienten-Kontakt oder einem Patienten-MFA-Kontakt bis zu viermal im Arztfall berechnet werden.
Der Ansatz dieser GOP sollte deshalb in einer hausärztlichen Praxis Routine des Praxisablaufs sein: Kommt eine Patientin oder ein Patient in die Praxis, überprüft man die ePA auf ggf. notwendige Ergänzungen und Änderungen und bekommt dafür jedes Quartal die GOP 01647 von der KV zugesetzt. Bei einem Wert von 1,86 Euro ist das 2025 bei angenommen 1.000 Behandlungsfällen ein sicherer „Nebenverdienst“ von 1.860 Euro. 

Tab. 2: Abrechnungskonstellationen in BAG oder MVZ

PersonTagGOPLeistung
Arzt 12/Q103000
01647
Versichertenpauschale, Zusatzpauschale im Zusammenhang mit der ePA
MFA24/Q101430
01431
Wiederholungsrezept, Dosisänderung in eMP der ePA
Arzt 248/Q101435
01431
Gespräch Arzt 2 mit Bezugsperson (z. B. Ehemann), erneute Anpassung eMP
MFA55/Q101430
01431
86900
Überweisung an eine Fachärztin/einen Facharzt, eBrief in ePA, Versand eBrief
MFA78/Q101430Mitteilung Laborergebnisse durch MFA mit Hinweisen des Arztes
MFA85/Q101430
01431
Wiederholungsrezept, Ergänzung Eintrag in ePA wegen neuer Medikation

Elektronische Medikationsliste liefert aktuelle Übersicht

Ist man in einer Berufsausübungsgemeinschaft oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum tätig, wird es zwar komplizierter, aber finanziell noch interessanter. Dann kann ggf. zusätzlich die GOP 01431 bis zu viermal im Arztfall berechnet werden. Das ist zwar nicht möglich, wenn die Versichertenpauschale zum Ansatz kommt, eine Kombination im Quartal mit der GOP 01431 ist aber nicht ausgeschlossen, wenn die Versichertenpauschale in einem Quartal bei einem anderen Arzt(fall) berechnet wird. Es ergeben sich so die in Tabelle 2 dargestellten denkbaren Abrechnungskonstellationen.

Aktuell kann die elektronische Medikationsliste für die Behandlung genutzt werden. Sie bietet eine Übersicht über die aktuelle Medikamenteneinnahme von Erkrankten. Es können strukturierte Dosierangaben und Einnahmehinweise für Medikamente hinzugefügt, eingesehen und komplexe Dosierschemata abgebildet werden, die über das sog. 4er-Schema beim bundeseinheitlichen Medikationsplan hinausgehen. Dies dient der Arzneimitteltherapiesicherheit. Medikamente können im „digital gestützten Medikationsprozess“ nachgetragen werden, etwa Betäubungsmittelrezepte, die noch nicht elektronisch verschrieben werden können, oder frei verkäufliche OTC-Präparate wie Nasenspray oder Paracetamol.

Weitere Funktionalitäten sind in der Vorbereitung

Der digital gestützte Medikationsprozess soll um die Möglichkeit für Versicherte erweitert werden, z. B. bei Zugriffen auf ihre elektronische Patientenakte Push-Benachrichtigungen über ihre Krankenkassen-App zu erhalten. Das ist für 2026 geplant. Vor der flächendeckenden Einführung sind Tests in Modellregionen vorgesehen. Eine weitere Ausbaustufe sieht eine Volltextsuche vor sowie die Datenausleitung zu Forschungszwecken an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit. Diese Funktionen sollen Anfang 2027 ausgerollt sein.

Checkliste PVS-Update ePA
  • Überprüfen: Ist das ePA-Update im PVS installiert und aktiviert? Kann man im System ePA-Funktionen erkennen?
  • Testen: Funktioniert der Testzugriff mit der eigenen Gesundheitskarte? Lässt sich ein Dokument, z. B. PDF-Befund, auf die ePA hochladen?
  • Suchen: Wo ist die Medikationsliste und öffnet sie sich im PVS?
  • Klären: Wer im Team kann was übernehmen?
  • Schulen: Was muss in die ePA eingestellt werden? Wie funktioniert das?

Quelle: kbv.de/praxis/digitalisierung/anwendungen/elektronische-patientenakte