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Vorsorgeregister Hat der nicht mehr ansprechbare Patient eine Vorsorgeverfügung getroffen?

Praxismanagement , Patientenmanagement Autor: Angela Monecke

Ärzt:innen dürfen für eine Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung rund um die Uhr den ZVR kontaktieren. Ärzt:innen dürfen für eine Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung rund um die Uhr den ZVR kontaktieren. © Racle Fotodesign – stock.adobe.com
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Ein Arzt aus Regensburg hat im Januar 2023 erstmals eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) abgerufen. Mit der Möglichkeit der ärztlichen Einsichtnahme hat der Gesetzgeber das Selbstbestimmungsrecht der Bürger, etwa bei Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen, gestärkt.

Das ZVR einsehen durften bislang nur die Betreuungsgerichte. Seit Januar erteilt das Register der Bundesnotarkammer auch Ärzten Auskunft über eingetragene Vorsorgeverfügungen. Der digitale Zugang für Ärzte erfolgt über die Telematik­infrastruktur.

Die Erweiterung des ZVR – die Bundesnotarkammer führt es seit 2004 als staatliche Einrichtung, über 5,6 Mio. Vorsorgeverfügungen sind dort inzwischen registriert – beruht auf dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, das 2023 in Kraft trat.

Telematikinfrastruktur bahnt den Weg zum Register 

Personen, die in einer akuten Notsituation keine eigenen Entscheidungen mehr treffen können – für Ärzte ist das Klinikalltag. „Durch eine Abfrage des Registers können wir nunmehr schnell und einfach erfahren, ob und welche Vorsorgeregelungen ein Patient für den Notfall getroffen hat und wer für ihn Entscheidungen fällen darf. Das dient dem Wohl unserer Patienten“, betont Dr. Felix Rockmann. Der stellvertretende Ärztliche Direktor und Chefarzt des Notfallzentrums im Krankenhaus Barmherzige Brüder Regensburg nahm am 2. Januar um 10:15 Uhr als erster Arzt hierzulande von seiner Notaufnahme aus Einsicht in die Vorsorgeregistrierung. Der elektronische Abruf führe „zu erheblichen Erleichterungen im Klinikalltag“, sagt er.

Ärzte dürfen für eine Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung rund um die Uhr beim ZVR abfragen, ob ihr nicht mehr ansprechbarer Patient eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung oder einen Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht registriert hat. Der Arzt kann dadurch z.B. schnell mit einer eingetragenen Vertrauensperson in Kontakt treten und sich von dieser die sie bevollmächtigende Urkunde vorzeigen lassen. Das ZVR ist keine Verwahrstelle für Vorsorgeurkunden. Derzeit werden darin auch keine Urkunden bildlich erfasst. Es werden lediglich die wesentlichen Angaben zu Vorsorgeangelegenheiten gespeichert.

Datenlöschung spätestens 110 Jahre nach der Geburt

Es gibt keine gesetzliche Pflicht, seine Vorsorgeurkunde im ZVR der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Eintragungen werden 110 Jahre nach der Geburt des Vollmachtgebers automatisch gelöscht. Für eine Online-Registrierung fallen einmalige Gebühren von 20,50 Euro (per Lastschrift) sowie von 3,50 Euro je zusätzlicher Vertrauensperson an. Für Änderungen werden keine Gebühren erhoben. 

Quelle: Pressebericht Bundesnotarkammer

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