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Kostenbewusste Praxisführung: Der Fiskus honoriert‘s

Praxismanagement , Geld und Steuern Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Mitarbeiter mit steuerbegünstigten Extras motivieren - Auf die Arbeitszeit geringfügig Beschäftigter achten. Mitarbeiter mit steuerbegünstigten Extras motivieren - Auf die Arbeitszeit geringfügig Beschäftigter achten. © fotolia/neirfy
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Private Nutzung von Firmen-Smartphones, Fahrten mit dem Praxis-Pkw oder die maximale Arbeitszeit einer 450-Euro-Stelle: Wenn Sie in der Praxis auf ein paar Kleinigkeiten achten, zahlt sich das auch für Ihre Mitarbeiter aus.

Eine Möglichkeit der Mitarbeiterbindung an die Praxis sind besondere Zuwendungen. Damit das Finanzamt dabei nicht den größten Teil selbst kassiert, sollte man steuerrechtliche Freiheiten nutzen wie etwa einen Zuschuss zum Fitness-Center oder die kostenlose Nutzung von Arbeitsgeräten.

Steuerfrei ist die private Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten wie Laptop, Smartphone oder Tablet, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt. Verbindungsentgelte wie Grundgebühren oder Zubehör und Software müssen ebenfalls nicht versteuert werden.

Steuerfrei sind auch die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen, wie etwa die Wartung der Geräte. Nach § 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz ist es für die Steuerfreiheit der Privatnutzung unerheblich, in welchem Umfang eine private Mitbenutzung stattfindet, somit entsteht auch kein steuerpflichtiger Arbeitslohn für die medizinische Fachangestellte (MFA). Solche Maßnahmen sollte der Praxisinhaber allerdings vorab mit dem Steuerberater abgestimmt haben.

So teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unfallkosten

Der EBM bietet viele Abrechnungsmöglichkeiten, wenn eine MFA, NäPA oder Verah im Auftrag des Arztes Hausbesuche bei Patienten macht. Bevor man sie aber auf Tour schickt, sollte das Versicherungsrisiko bei Unfällen geklärt und abgedeckt sein. Kurierfahrten wie zur Post, Lieferungen abholen und auf dem Weg nach Hause noch schnell ein Rezept bei der bettlägerigen Patientin abliefern, können im Schadensfall ein teures Nachspiel haben.

Nutzt die Angestellte das eigene Fahrzeug für Hausbesuche und handelt sie bei einem Unfall leicht fahrlässig, haftet der Arbeitgeber voll. Geregelt ist dies unter dem "Aufwendungsersatz" (§ 670 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Arzt muss seiner Mitarbeiterin folglich die für Wiederherstellung des Autos erforderlichen Aufwendungen erstatten. Handelt die Angestellte bei einem Unfall "mittel" fahrlässig, teilen sich im Normalfall Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Schadenskosten. Handelt die Angestellte hingegen grob fahrlässig, haftet sie voll.

Der Tankgutschein – eine kleine Aufmerksamkeit

Wer als Praxisinhaber seine Mitarbeiter mit einer Sonderleistung belohnen will, der kann dies in Form von Tankgutscheinen tun. Um steuerliche Vorteile geltend zu machen, darf der Gutschein allerdings den Wert von 44 Euro pro Monat nicht übersteigen.Auch muss durch den Gutschein deutlich hervorgehen, dass es sich hier um eine Sachleistung handelt, d.h., er ist nur für den Bezug von Benzin oder Diesel einsetzbar und nicht für andere Tankstellenprodukte oder Bargeld.

Autor: Maya Hüss

Sollte ein Schaden an einem fremden Fahrzeug festzustellen sein und bekommt die Mitarbeiterin für die Nutzung ihres Pkw eine Kilometerpauschale von derzeit 30 Cent, entfällt für den Arbeitgeber die Verpflichtung, im Fall eines Unfalls den Rückstufungsschaden bezahlen zu müssen.

Alle Beschäftigten einer Arztpraxis – auch geringfügig Beschäftigte mit einem sog. 450-Euro Job – müssen mindestens den gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Zum Jahreswechsel ist dieser von 8,50 Euro auf 8,84 Euro pro Stunde gestiegen.

Damit die sozialversicherungsrechtlichen Privilegien für Aushilfen nicht verloren gehen, müssen diese jetzt zeitlich geringer eingesetzt werden.

Reduzierte Stundenzahl nach gestiegenem Mindestlohn

Durfte etwa eine geringfügig beschäftigte Reinigungskraft bis 2016 pro Monat bei einem Stundenlohn von 8,50 Euro bis zu 52,94 Stunden arbeiten (= 449,99 Euro Monatslohn), sind es seit Januar 2017 höchs­tens 50,9 Stunden (8,84 Euro x 50,9 = 449,96 Euro). Das bedeutet zwei Stunden weniger Arbeitszeit.

Damit diese Vorgaben eingehalten werden und kontrollierbar sind, verpflichtet das Gesetz alle Arbeitgeber, für ihre Aushilfskräfte detaillierte Stundenaufzeichnungen zu führen. (Eine Ausnahme gilt für Privathaushalte.) Die Aufzeichnungen müssen mindestens wöchentlich geführt werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit enthalten und mindestens zwei Jahre, beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt, aufbewahrt werden.

Übersteigt der Arbeitslohn einer Hilfskraft die Entgeltgrenze von monatlich 450 Euro wird sie unter Umständen zum voll sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter und das kann – ggf. sogar retrospektiv – teuer werden.

Quelle: Medical-Tribune-Bericht 

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