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Steuer 2023 Mildere Ausgabenlast wegen Inflation?

Praxismanagement , Geld und Steuern Autor: Michael Reischmann

Den Spitzensteuersatz von 42 % erreicht man heute in Deutschland mit einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von 58.597 Euro. Den Spitzensteuersatz von 42 % erreicht man heute in Deutschland mit einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von 58.597 Euro. © Andrey Popov – stock.adobe.com
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Noch besteht Diskussionsbedarf und die Gesetze sind noch nicht in Kraft. Aber immerhin: Bei der Einkommensteuer will der Bund 2023 die Ausgabenlast seiner inflationsgeplagten Bürger etwas mildern.

Die kalte Progression führt in einem progressiven Steuertarif dazu, dass Einkommensverbesserungen, die lediglich der Inflationsrate folgen, mit einer wachsenden Steuerbelastung belegt werden, sodass von jedem zusätzlichen Euro netto weniger übrig bleibt (steigender Grenzsteuersatz). Es sei denn, der Staat erhöht Freibeträge und/oder Transferzahlungen.

Den Spitzensteuersatz von 42 % erreicht man heute in Deutschland mit einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von 58.597 Euro. Mit einer Anhebung des Grundfreibetrags um 285 Euro auf 10.632 Euro zum 1.1.2023, einer Verschiebung der Progressionszone auf 15.787 bis 61.971 Euro sowie mehr Kindergeld bzw. höheren Kinderfreibeträgen will Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) die Bürger von der kalten Progression entlasten.

Homeoffice-Pauschale bleibt dem Steuersystem erhalten

Allerdings sind seine Kalkulationen fürs Inflationsausgleichsgesetz (Bundestags-Drucksache 20/3496) von der Realität überholt worden. Darauf wiesen Sachverständige im Finanzausschuss hin. Die Frühjahrs­projektion der Bundesregierung von 5,76 % Inflation biete für den Steuertarif 2023 keinen echten Ausgleich, moniert der Bund der Steuerzahler.Die Regierung verspricht aber noch an anderen Stellen steuerliche Entlastung. So sieht der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (20/3879) unter anderem Folgendes vor: 

Der Sparer-Pauschbetrag soll von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende bzw. von 1.602 auf 2.000 Euro für Lebenspartner zulegen; zur leichteren Abwicklung sollen bereits erteilte Freistellungsaufträge prozentual erhöht werden. 

Der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wird bereits ab 2023 vollständig vorgenommen.

Der lineare AfA-Satz zur Abschreibung von Wohngebäuden, die nach dem 31. Dezember 2023 fertiggestellt werden, steigt von 2 auf 3 %; somit werden künftig Gebäude grundsätzlich über 33 Jahre abgeschrieben. 

Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind, beträgt künftig 1.200 Euro pro Kalenderjahr.

Die Befristung der Homeoffice-Pauschale (fünf Euro pro Tag) entfällt. Der maximale Abzugsbetrag klettert von 600 Euro auf 1.000 Euro pro Jahr. Steht für die berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie Kosten der Ausstattung pauschal mit 1.250 Euro pro Jahr angesetzt werden. 

Es ist ab 2023 eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus Photovoltaik-Anlagen bis zu 30 kW (peak) vorgesehen. Für die Lieferung und Installation bestimmter PV-Anlagen sowie von Stromspeichern soll ein Umsatzsteuersatz von 0 % gelten. 

Beschlossen ist vom Kabinett die Anhebung der Obergrenze für Midijobs von 1.600 Euro auf 2.000 Euro. 

Zu mehr Abzügen für Arbeitnehmer und -geber führt dagegen Anhegung der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung auf 4.987,50 Euro monatlich. Die Versicherten müssen sich auf 0,3 Prozentpunkte höhere GKV-Zusatzbeiträge einstellen. 

Übrigens: Die „Reichensteuer“ von 45 % (Höchststeuersatz) soll unverändert ab einem Einkommen von 277.826 Euro greifen.

Medical-Tribune-Bericht

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