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Muss ein neuer Drucker her? Kein Geschmiere bei elektronischem Rezept und AU

Praxismanagement , Praxisführung Autor: Michael Reischmann

Beim Praxisdrucker muss es nicht das neueste Modell sein; ein moderner Standard genügt. Beim Praxisdrucker muss es nicht das neueste Modell sein; ein moderner Standard genügt. © iStock/Andrew_Rybalko, Image Source
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Für Ausdrucke des eRezepts oder der eAU benötigen Praxen nicht zwangsläufig einen neuen (Laser-)Drucker. Wichtig ist allein, dass das eingesetzte Gerät das Papier leserlich bedruckt, erklärt die KBV.

Für die künftigen Ausdrucke der elektronischen AU und des eRezepts gelten nicht die Regeln der Blankoformularbedruckung. Das heißt: Die KBV macht hier keine Vorgaben, bestimmte Drucker zu nutzen. Wichtig ist nur, dass die Ausdrucke auch in Papierform lesbar sind. „Dazu kann ein Laserdrucker ebenso wie ein Tintenstrahl- oder Nadeldrucker verwendet werden“, stellt die KBV klar. Sie verneint damit die Frage von Praxen, ob der Ausdruck digitaler Formulare nur mit einem neuen Laserdrucker funktioniere, wie einzelne Anbieter offenbar behauptet haben.

„Das eingesetzte Gerät sollte für das eRezept eine Auflösung von mindestens 300 dpi unterstützen. Eine geringere Auflösung oder ein verschmiertes Druckbild könnten zu Problemen beim Einlesen oder Einscannen führen“, erklärt die KBV. Der Standard moderner Drucker liegt bei 600 dpi. Es werden Schwarz-Weiß-Ausdrucke auf normalem, von der Praxis angeschafftem Druckerpapier erstellt. Für Praxen, die viele AU-Bescheinigungen oder Rezepte ausstellen, dürfte ein Tintenstrahl- oder Laserdrucker die wirtschaftlichste Option sein, rät die KBV.

Ab Oktober 2021 sind alle Praxen verpflichtet, die AU elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln, für Versicherte und Arbeitgeber zunächst aber weiterhin Papierausdrucke zu erstellen. Beim eRezept gilt ab 2022: Patienten, die die Daten nicht per App digital verwalten, ist ein Ausdruck auszuhändigen.

Quelle: KBV-Praxisnachrichten

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