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Dolmetscher Patient muss Aufklärung verstehen

Praxismanagement , Patientenmanagement Autor: Rechtsanwältin Stefanie Pranschke-Schade / Lukas Lindemann

Wer trägt die Dolmetscherkosten, wenn es nicht ohne Übersetzung geht? Wer trägt die Dolmetscherkosten, wenn es nicht ohne Übersetzung geht? © H_Ko – stock.adobe.com
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Derzeit kommen immer mehr Ukrainerinnen und Ukrainer in die Praxen. Nicht alle sprechen Englisch. Ein Dolmetscher kann also sinnvoll sein. Doch wer bezahlt ihn?

Nur wenige der Geflüchteten aus der Ukraine sprechen gut genug Deutsch, um eine Konversation führen zu können. Im medizinischen Bereich könnte die Sprachbarriere problematisch werden, denn Ärztinnen und Ärzte sind gesetzlich verpflichtet, vor Behandlungsbeginn Patientinnen und  Patienten über Art, Umfang und Risiken der Behandlung aufzuklären – und zwar in einer Sprache, die diese verstehen. Oft bringen Betroffene einen deutsch sprechenden Angehörigen oder Freund mit zur Behandlung.

Ist das nicht der Fall, muss ein professioneller Dolmetscher hinzugezogen werden. Diesen zu suchen, ist in der Regel Aufgabe des Patienten. Er hat auch die Kosten zu tragen – häufig stellt das jedoch ein Problem dar.

Dolmetscherkosten sind nicht direkt über die GKV abrechenbar. Dies bedeutet jedoch nicht unbedingt, dass die Patienten sie selbst zu stemmen haben. In den ersten 15 Monaten ist nämlich eine Kostenübernahme nach § 6 I Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) durch den AsylbLG-Träger zunächst nicht ausgeschlossen.

Mit Ankunftsnachweis ist Kostenübernahme denkbar

Nach diesem Gesetz ist grundsätzlich berechtigt, wer hilfsbedürftig ist und sich in Deutschland registriert hat. Eine solche Registrierung ist bei Erstaufnahmestationen sowie bei Ausländerbehörden und der Bundespolizei möglich. Anschließend wird ein Ankunftsnachweis ausgestellt. Mit diesem können bei der örtlichen Leistungsbehörde Leistungen nach dem AsylbLG beantragt werden.

Es kommen Leistungen in Betracht, die gemäß Asylbewerberleistungsgesetz zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind. Hierzu zählen unter anderem Dolmetscherkosten für Arzt- und Therapiebesuche, wenn der Anspruch auf Krankenhilfe sonst nicht erfüllt würde. Die Leistungsberechtigung verfällt auch nach (erfolgreicher) Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 I AufenthG nicht. Nach 18 Monaten kommt eine Leistungsübernahme nach § 2 I AsylbLG in Verbindung mit § 73 SGB XII in Betracht.

Die Problematik der Dolmetscherkosten ist der deutschen Legislative nicht neu. Schon seit etlichen Jahren wird nach einem Weg gesucht, der den Patienten entlastet und den Arzt nicht belastet. Bereits im September 2015 wurde ein Antrag in den Bundestag eingebracht, der die Änderung des Sozialgesetzbuchs V forderte. Nach diesem wären die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet gewesen, die Sprachmittlung in der medizinischen und psychotherapeutischen Behandlung zu übernehmen. Abgelehnt wurde er, da dies als gesamtgesellschaftliche Aufgabe gesehen wird und als solche nicht von den Beitragszahlern, sondern aus Steuermitteln zu finanzieren sei.

Mehrere Reformversuche blieben erfolglos

Ein Referentenentwurf aus dem Jahre 2016 für ein Gesetz zur Integration Asylsuchender versuchte etwas ähnliches. Nach diesem wären die jeweiligen Sozialleistungsträger dazu verpflichtet, die Dolmetscherkosten zu übernehmen, vorausgesetzt der oder die Behandelte sei seit weniger als drei Jahren in Deutschland. Wieder distanzierte man sich recht schnell von einer solchen Änderung. Diesmal mit der Begründung, man könne die Thematik nicht auf allen Zweigen der öffentlichen Sicherung gleich betrachten. Im Sozialgesetzbuch V gibt es bis heute keine ausdrückliche Rechtsgrundlage zur Übernahme von ­Dolmetscherkosten.

Medical-Tribune-Gastbeitrag

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