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Steuerfrei unterwegs: Fiskus macht Jobtickets und Firmenfahrräder attraktiver

Praxismanagement , Geld und Steuern Autor: Michael Reischmann

Die steuer­freien Leistungen werden aber auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers angerechnet. Die steuer­freien Leistungen werden aber auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers angerechnet. © Fotolia/Prostock-studio
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Arbeitgeber können jetzt ihren Angestellten ÖPNV-Tickets und (Elektro-)Fahrräder mit Steuervorteil anbieten.

Seit Januar sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu Fahrkarten für Bus und Bahn oder verbilligte bzw. unentgeltliche Jobtickets steuerfrei. Bislang durfte eine monatliche Freigrenze von 44 Euro für alle vom Arbeitgeber gewährten Sachbezüge nicht überschritten werden. Voraussetzung ist: Die Gaben werden zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt (keine Entgeltumwandlung). Private Fahrten mit dem Jobticket stören nicht. Die steuer­freien Leistungen werden aber auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers angerechnet.

Ebenfalls zum 1.1. wurde die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils für die auch private Überlassung eines betrieblichen Fahrrads eingeführt, Elektrofahrräder inklusive. Ausnahme: Elektro-Velos, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, gelten als Kraftfahrzeuge. Hier greifen die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung; bei Elektrofahrzeugen, die zwischen 2019 und 2021 angeschafft werden, ist das jetzt eine 0,5%-Regelung statt der sonst üblichen 1 % des Listenpreises.

Mandanteninfo der media Steuerberatung, Pressemittelung Vereinigte Lohnsteuerhilfe.

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