Anzeige

Blankoverordnungen und Ende des Genehmigungsvorbehaltes entlasten Hausärzte

Verordnungen Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Heilmittel: weniger Bürokratie, weniger Regresse. Rechts im Bild: Dr. Gerd W. Zimmermann. 
Heilmittel: weniger Bürokratie, weniger Regresse. Rechts im Bild: Dr. Gerd W. Zimmermann. © Fotolia/Racle Fotodesign
Anzeige

Im Dezember 2018 stellte Gesundheitsminister Jens Spahn ein Gesetzespaket vor, das die Versorgung mit Heilmitteln stärken soll. Die Regelungen werden wohl in das Terminservicegesetz einfließen. Mit welchen Auswirkungen ist zu rechnen?

Die Neuregelung zur Stärkung der Versorgung mit Heilmitteln beginnt mit einem Bürokratieabbau. Wie schön. Bislang muss nämlich noch jede Verordnung außerhalb des Regelfalls – unabhängig davon, ob die Krankenversicherung ein Genehmigungsverfahren durchführt oder nicht – mühsam durch den Arzt mit einer medizinischen Begründung versehen werden. Und Patienten und Heilmittelerbringer müssen prüfen, ob ein Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse besteht. Eine der Maßnahmen von Spahns Gesetzespaket ist die Abschaffung des Genehmigungsvorbehaltes für Verordnungen außerhalb des Regelfalls. Das verringert für alle Beteiligten den Aufwand.

Eine reduzierte Regressgefahr resultiert allerdings aus einer anderen geplanten Neuregelung: Zukünftig soll der Heilmittelerbringer über Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten entscheiden, wenn die Verordnung auf eine Indikation mit erweiterter Versorgungsverantwortung entfällt. Der verordnende Arzt gibt dann nur noch die Indikationsstellung für eine Heilmittelverordnung an.

Diese Blankoverordnungen unterliegen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Das ist logisch: Der Vertragsarzt hat nur in medizinisch begründeten Einzelfällen die Möglichkeit, über Art, Dauer und Frequenz zu entscheiden, die Verantwortung liegt also in der Regel beim Heilmittelerbringer.

Der Gemeinsame Bundesausschuss wird über eine Ergänzung der Heilmittelrichtlinie indikationsbezogene orientierende Behandlungsmengen und die Zahl der Behandlungseinheiten je Verordnung festlegen. Auch davon ist zu erwarten, dass die Komplexität und der bürokratische Aufwand bei Wiederholungsverordnungen und bei der Unterscheidung von Verordnungen innerhalb und außerhalb des Regelfalls deutlich geringer werden.

Schwachstellen des Gesetzes müssen nachgebessert werden

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat allerdings zu Recht Ergänzungen im Gesetz gefordert. Dazu gehört beispielsweise eine versorgungsgerechte Auswahl der Indikationen. Aufgrund ihrer Sachkenntnis und Betroffenheit sind hier die Vertragsärzte eigentlich miteinzubeziehen. Das würde sicherstellen, dass die für eine Blankoverordnung festgelegten Indikationen den Anforderungen entsprechen, die bei der Verordnung über die Heilmittelverordnungssoftware erforderlich sind, um als Blankoverordnung identifiziert werden zu können. Leider wird der KBV als Vertretung der Vertragsärzteschaft hier aber lediglich die Möglichkeit zur unverbindlichen Stellungnahme eingeräumt.

Wichtig wäre außerdem ein Informationsaustausch zwischen den behandelnden Berufsgruppen: Der verordnende Arzt muss eine Rückmeldung erhalten, welche Therapie mit welcher Intensität durchgeführt wurde und welche Behandlungserfolge erzielt wurden. Und es müssen Risiken und klinische Hinweise definiert werden, die einen erneuten Arztkontakt erfordern. Das fehlt im aktuellen Gesetzesentwurf.

Richtig gerückt: Ergänzung von Diagnoseschlüsseln

Erfreulich ist dagegen die Klarstellung, dass sich die im fünften Sozial­gesetzbuch untersagte missbräuchliche nachträgliche Veränderung von Diagnoseschlüsseln auf das „Upcoding“ bezieht. Eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung von Diagnosedaten vor den Prüfgremien der Wirtschaftlichkeitsprüfungen wird dagegen in Zukunft zulässig sein.

Anzeige