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Digitale-Versorgung-Gesetz: Kritiker sehen Datenschutzprobleme und Eingriffe in ärztliche Kompetenzen

Gesundheitspolitik Autor: Anouschka Wasner

Nach dem Digitale-Versorgung-Gesetz sollen die Gesundheitsdaten aller gesetzlich Versicherten in einer zentralen Datenbank gespeichert werden. Nach dem Digitale-Versorgung-Gesetz sollen die Gesundheitsdaten aller gesetzlich Versicherten in einer zentralen Datenbank gespeichert werden. © valerybrozhinsky – stock.adobe.com
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Der Bundestag hat für das Digitale-Versorgung-Gesetz gestimmt. Unbestritten stellt es wichtige Weichen. Aber die Kritik an der ausgehebelten digitalen Selbstbestimmung und dem mangelnden Datenschutz konnte auch über kurzfristige Nachbesserungen nicht ausgeräumt werden. Ärztevertreter sehen zudem weitere Probleme.

Das „Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation“, wie der Taufname der Digitalreform lautet, wurde mit erwartbaren Mehrheitsverhältnissen im Bundestag verabschiedet: Die große Koalition stimmte für den Gesetzentwurf, FDP und AfD enthielten sich, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke stimmten dagegen. Die meisten Teile des Gesetzes werden im Januar 2020 in Kraft treten.

Dieses Gesetz kann mehr als Apps verschreibbar machen

In der öffentlichen Wahrnehmung wird das Digitale-Versorgung-Gesetz häufig mit „Apps auf Rezept“ in Verbindung gebracht. Darüber hinaus enthält es aber weitere einschneidende Regelungen: So werden Apotheken und Krankenhäuser verpflichtet, sich an die Telematikinfrastruktur (TI) anzuschließen, und Ärzten eine Honorarkürzung angekündigt, sollten sie sich weiter der TI-Anbindung verweigern ­(siehe Kasten).

Darüber hinaus soll eine zentrale Gesundheitsdatenbank die Daten aller gesetzlich Versicherten sammeln. Mit Angaben zu Alter, Geschlecht, Wohnort und Versichertenstatus sowie den kompletten Abrechnungsdaten aus der stationären und ambulanten Behandlung und der Arzneimittel-, Heil- und Hilfsmittelversorgung. Die in der Datenbank pseudonymisierten Daten sollen zu Forschungszwecken nutzbar sein. Die Versicherten müssen der Speicherung zu keinem Zeitpunkt zustimmen – und können ihr auch nicht widersprechen.

Speziell zum letzten Punkt gab es im Vorfeld massive Kritik von Ärztevertretern, Patienten- und Datenschützern. Zunächst war in dem Gesetzentwurf sogar vorgesehen, dass die Krankenkassen die Versichertendaten in Klarform an die Datensammelstelle weitergeben sollten. Jetzt ist zwar eine Pseudonymsierung vorgesehen – Datenschützern geht das aber nicht weit genug: Pseudonymisierte Daten könnten häufig mithilfe weniger Merkmale auf eine Einzelperson zurückgeführt werden. Der Kryptografie-Experte Dominique Schröder hatte deswegen in einer Expertenanhörung im Gesundheitsausschuss gefordert, nur mit verschlüsselten Daten zu arbeiten.

Schon im September hatte auch der Bundesrat in einer Stellungnahme vor dem bestehenden Re-Identifikationsrisiko, vor erheblichen Risiken für die Persönlichkeitsrechte der Versicherten sowie der Diskriminierungsgefahr durch individuelle Gesundheitsprofile gewarnt. Es bestünden „ganz erhebliche Zweifel“ an der Verhältnismäßigkeit der vom Gesetz vorgesehenen Datenverarbeitung.

Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hatte dagegen Gesetzesentwurf sowie Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen vor der Abstimmung im Bundestag gebilligt. Auch hier hatten Sprecher der Oppositionsfraktionen den unzureichenden Datenschutz sowie ein fehlendes Gesamtkonzept für die Digitalisierung kritisiert. Die Vertreter der Koalitionsfraktionen werteten den Gesetzentwurf hingegen als Meilenstein für die Digitalisierung im Gesundheitssystem.

Auch Ärztevertreter sehen Probleme bei der informellen Selbstbestimmung und beim Datenschutz. Barbara Lubisch, Vorsitzende der Deutschen Psychotherapeutenvereinigung, fordert für die Nutzung der Daten ein Widerspruchsrecht der Patienten. Daten zu psychischen Erkrankungen seien besonders sensibel und schützenswert. Und auch Dr. Monika Schliffke, Vorstandsvorsitzende der KV Schleswig-Holstein unterstrich die Notwendigkeit, dem Patienten die Möglichkeit einzuräumen, seinen persönlichen Widerspruchs bei der Krankenkassen hinterlegen zu können.

Bundesärztekammer-Präsident Dr. Klaus Reinhardt begrüßte zwar grundsätzlich die Zielsetzung des Gesetzes. Doch müssten auf dem Weg zu mehr Digitalisierung Patienten und Ärzte stärker eingebunden werden, insbesondere was die Erstattungsfähigkeit von digitalen Gesundheitsanwendungen und der Förderung von Versorgungsinnovationen beträfe.

Die wichtigsten Regelungen aus dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)

  • Digitale Gesundheitsanwendungen (Apps) werden Versicherungsleistung, Ärzte können eine zugelassene App auf Kosten der Krankenkassen verschreiben. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) entscheidet über die Aufnahme von Gesundheits-Apps in ein von ihm geführtes amtliches Verzeichnis der erstattungsfähigen Anwendungen. Erst nach zwölf Monaten muss der Hersteller nachweisen, dass das Angebot positive Versorgungseffekte hat. Den Preis für die Software verhandelt der Hersteller mit dem GKV-Spitzenverband.
  • Patienten können ihre Daten in einer elektronischen Patientenakte (ePA) speichern lassen. Dafür müssen Krankenkassen ihren Versicherten spätestens ab 2021 eine solche anbieten. Die Verwaltung der elektronischen Akte wird den Ärzten vergütet.
  • Apotheken und Krankenhäuser werden verpflichtet, sich an die Telematikinfrastruktur (TI) anzuschließen: Apotheken bis 1. September 2020, Kliniken bis 2021. Praxisinhabern, die noch nicht an die TI angeschlossen sind, droht ab März 2020 eine Honorarkürzung von 2,5 %.
  • Videosprechstunden und Telemedizin soll gestärkt werden. Ärzte dürfen online über ihre Videosprechstunden informieren. Aufklärung und Patienteneinwilligung zur Videosprechstunde bedarf nicht mehr der persönlichen oder schriftlichen Form, sondern kann im Rahmen der Videosprechstunde erfolgen. Telekonsile werden außerhalb des Praxisbudgets vergütet.
  • Der Faxversand in der Arztpraxis soll niedriger vergütet werden als das Versenden eines elek-tronischen Arztbriefes.
  • Der Innovationsfonds wird bis zum Jahr 2024 mit 200 Millionen Euro jährlich fortgeführt.
  • Krankenkassen sollen sich an der Entwicklung digitaler Innovationen beteiligen können.
  • Die Nutzbarkeit von Gesundheitsdaten für Forschungszwecke soll verbessert werden. Dafür wird eine zentrale Gesundheitsdatenbank die Daten der über 73 Millionen gesetzlich Versicherter sammeln. Die Daten werden pseudonymisiert, die Versicherten müssen der Speicherung nicht zustimmen und können ihr nicht widersprechen. Privat Versicherte sind von der Speicherung ausgenommen.

Gesetzliche Vorschrift statt Zeit für Meinungsbildung

Statt die Datenübermittlung zu Forschungszwecken per Gesetz vorzuschreiben, sollten die Versicherten motiviert werden, freiwillig Daten für die Forschung zu spenden. Es wäre besser, „wenn wir uns ausreichend Zeit für eine gesellschaftliche Meinungsbildung darüber nehmen, wie wir den ethischen Konflikt zwischen Wissenschaftsfreiheit und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung auflösen können“, so Dr. Reinhardt. Dass auch Krankenkassen die Daten nutzen können, um davon individuelle Versorgungsbedarfe abzuleiten, sei außerdem ein massiver Eingriff in die Kernkompetenzen der Ärzte: „Individuelle Versorgungsbedarfe lassen sich nur nach ärztlicher Anamnese, Diagnose- und Indikationsstellung feststellen.“ Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung hatte im Juni in einer ausführlichen Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf kritisiert, dass Versorgungsverantwortung an die Kassen übertragen werde. KBV-Vize Dr. Stephan Hofmeister unterstrich am Tag vor der Abstimmung: „Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden Experimentierräume für digitale Anwendungen geschaffen. Diese Option für Innovationen sollte auch für die KVen und die KBV möglich gemacht werden. Denn wir stehen für 175 000 niedergelassene Kolleginnen und Kollegen, die genau wissen, was die Patienten für eine optimale Behandlung brauchen.“ Dass Krankenkassen ihren Versicherten digitale Versorgungs­angebote machen können – etwa in Form von Apps – ohne die behandelnden Ärzte einzubeziehen, widerspreche der Tatsache, dass auch digitale Angebote in ein therapeutisches Gesamtkonzept integriert sein müssen. „Dieses Know-how haben wir und wollen es auch einbringen. Man muss uns nur lassen“, so Dr. Hofmeister. Dr. Wolfgang Wodarg von der Arbeitsgruppe Gesundheit von Transparency Deutschland bemängelt, dass klare Regelungen für die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bei der Erfassung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten fehlen. „Bundesgesundheitsminister Spahn hat sich die Macht über die technische Ausgestaltung der digitalen ,Datenautobahn‘ durch seine Stimmenmehrheit in der Gematik GmbH gesichert“, so Dr. Wodarg. Dass er zudem einen Pharma-Manager an die Spitze der Gematik gesetzt habe, beweise einmal mehr seine zu große Nähe zur Pharmalobby.

Medical-Tribune-Bericht

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