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Glukosemessung im Straßenverkehr Kurzer Blick erlaubt, bedienen verboten

Gesundheitspolitik Autor: Angela Monecke

Geräte dürfen während der Fahrt nicht auf-genommen oder bedient werden. Geräte dürfen während der Fahrt nicht auf-genommen oder bedient werden. © iStock/Chainarong Prasertthai
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Ob kontinuierliches Glukosemesssystem (CGM) oder klassisches Blutzuckermessgerät: Während einer Autofahrt ist es Menschen mit Diabetes untersagt, ihre Glukosewerte zu prüfen. Das gilt auch für den kurzen Halt an der roten Ampel. Schon dieser, nur wenige Sekunden andauernde, Moment der Ablenkung kann zum Unfall führen. Darauf weisen DDG und diabetesDE – Deutsche Diabetes-Hilfe in einer aktuellen Stellungnahme hin.

Ein Mensch mit Diabetes, der sein CGM-Gerät bedient oder seine Glukose scannt, während er am Steuer sitzt – diese Situation ist im Straßenverkehr vermutlich täglich zu beobachten. Oft handeln die Betroffenen jedoch aus Unwissenheit, da ihnen die Rechtslage nicht bekannt ist: Die Kontrolle der aktuellen Glukosestoffwechsellage beim Fahren verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung (§ 23 Abs. 1 a StVO).

Ähnlich wie bei der Nutzung eines Handys während der Autofahrt wird hier ein Bußgeld von nicht unter 100 Euro verhängt und mindestens ein Punkt in Flensburg fällig. Sogar ein Fahrverbot kann drohen. Diese Regelungen gelten nicht nur fürs Auto, sondern auch fürs Motorrad, das E-Bike, den E-Scooter oder das Fahrrad – und betreffen Verkehrssituationen an der roten Ampel genauso wie Situationen, in denen sich der Motor automatisch abschaltet (Start-Stopp-Automatik).

Gerät darf nicht gehalten werden

Darf man den Glukosewert auch nicht einfach nur ablesen? Zulässig ist ein kurzer Blick aufs Display, sofern dafür „das Messgerät nicht aufgenommen oder bedient werden muss“, betont Rechtsanwalt ­Oliver Ebert, Rechtsexperte von DDG und diabetesDE.

Allein das Ablegen des Messsystems auf dem Oberschenkel könnte schon als „Halten des Geräts“ eingestuft werden, weshalb er den Einsatz einer Handy-Halterung empfiehlt. Auf einem derart fixierten Gerät per Tastendruck das Display einzuschalten, schätzt Ebert als unproblematisch ein.

Allerdings darf dabei keine Ablenkung erfolgen. Von mehrfachem Antippen oder Scrollen zum Messwert rät der Rechtsanwalt deshalb ab. Denn passiert in einer solchen Situation ein Unfall, kann dem Betroffenen schnell fahrlässiges Verhalten seitens der Gerichte unterstellt werden. Hohe Strafen, Schadensersatzforderungen oder sogar Gefängnis können dem Unfallverursachenden drohen.

Bei Menschen mit Diabetes fährt häufig die Angst vor gefähr­lichen Unterzuckerungen mit. Der Vorsitzende des DDG Ausschusses „Sozia­les“, Dr. Wolfgang ­Wagener, hat selbst Typ-1-Diabetes und empfiehlt allen Diabetespatient*innen, ihre Glukosewerte regelmäßig zu kontrollieren. Dieses Vorgehen ist ebenfalls in der S2e-Leitlinie „Dia­betes und Straßenverkehr“ beschrieben.

„Ich messe meine Blutglukose vor jeder Autofahrt“, sagt Dr. Wagener. „Ich lege Pausen zur Blutglukosemessung ein. Wenn ich den Verdacht habe, dass meine Blutglukose absackt, fahre ich auf den nächsten Parkplatz oder den Seitenstreifen, stelle den Motor ab, messe und ergreife gegebenenfalls weitere Maßnahmen.“ Dazu zählt unter anderem die Zufuhr von schnell wirksamen Kohlenhydraten wie beispielsweise Traubenzucker. Dieses Verhalten empfiehlt die Fachgesellschaft in ihrer Stellungnahme.

Ein wesentlicher Bestandteil des Dia­betesmanagements ist die Schulung. Die Informationen zur Rechtslage beim Glukosemessen im Straßenverkehr mit CGM-Systemen und/oder Insulinpumpen sollten deshalb „ab sofort in entsprechenden Schulungscurricula aufgenommen werden“, rät Dr. Wagener.

Über Rechtslage in Schulungen informieren

„Der Arzt hat den Patienten umfassend darüber aufzuklären, dass die Straßenverkehrsvorschriften bei Nutzung von rtCGM bzw. Insulinpumpe eingehalten werden müssen“, betont der Diabetologe. Hierzu zählt vor allem, dass das jeweilige Gerät während der Fahrt nicht aufgenommen oder bedient werden darf. Eine solche ärztliche Aufklärung zum Thema sollte „unbedingt dokumentiert und in regelmäßigen Abständen, etwa alle 12 bis 18 Monate, erneuert werden“, fordert er.

Weitere Hinweise zur Aufklärung rund ums Glukosemessen am Steuer kündigt Rechtsexperte Ebert für die nächste Auflage der S2e-Leitlinie „Diabetes und Straßenverkehr“ an (die aktuelle Fassung ist noch bis zum 30. November 2022 gültig).

Quelle: Stellungnahme des Ausschusses „Soziales“ der DDG: bit.ly/3JcCr1j
Rechtslage: bit.ly/35EaXD5
S2e-Leitlinie: bit.ly/3C18caS

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