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Wettbewerbszentrale klagt gegen Werbung für Schönheits-OP

Gesundheitspolitik Autor: Michael Reischmann

Werbung, mit der medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperationen als Lifestyle-Produkt für junge Frauen dargestellt werden, ist in den Augen der Wettbewerbszentrale irreführend. Werbung, mit der medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperationen als Lifestyle-Produkt für junge Frauen dargestellt werden, ist in den Augen der Wettbewerbszentrale irreführend. © iStock/BraunS
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„Verführung pur im Instagram-Zeitalter“!? Die Wettbewerbszentrale klagt gegen zwei Ärzte. Sie will klären lassen, ob deren Werbung für Schönheits-OP gegenüber Jugendlichen erlaubt ist.

Unter der Rubrik „Young Aes­thetics“ warben die beiden Betreiber einer Praxis für ästhetisch-plastische Chirurgie in ihrem Internetauftritt für Brustvergrößerungen und Lippenmodellierungen für junge Frauen. Wörtlich hieß es: „Prickelnde Augenblicke, knisternde Erotik und eine außergewöhnliche Ausstrahlung: Bewusst weiblich zu sein, ist einfach aufregend. Dabei spielen ein praller Busen und sinnliche Lippen eine große Rolle und gelten als Verführung pur im selfie, Instagram und co – Zeitalter. Nicht umsonst lässt sich Kylie Jenner, die Schwester von Kim Kardashian, bereits seit dem zarten Alter von 17 Jahren die Lippen aufspritzen. Auch Du kannst mit Deinen Reizen spielen …“ Die Werbung endete mit dem Hinweis auf eine „0,0 % Finanzierung“.

Die Wettbewerbszentrale, ein Selbstkontrollorgan der deutschen Wirtschaft, bei dem auch Krankenkassen, Ärzte- und Apothekerkammern Mitglied sind, hat die Werbung der Praxis im Mai 2019 beanstandet und im August Klage beim Landgericht Frankfurt (Az.: 2-06 O 360/19) eingereicht. Einen Termin zur mündlichen Verhandlung gebe es noch nicht, heißt es.

Die Wettbewerbshüter stützen ihre Klage u.a. auf das ärztliche Berufsrecht. Die hessische Berufsordnung verbiete berufswidrige, also eine in Inhalt und Form anpreisende oder irreführende Werbung. Dazu gehört nach Auffassung der Zentrale jede Werbung, mit der medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperationen als Lifestyle-Produkt für junge Frauen dargestellt werden.

Sich sexy in den sozialen Medien präsentieren

Es werde der Eindruck erweckt, eine Brustvergrößerung oder Lippenmodellierung sei völlig normal, um in den sozialen Medien möglichst vorteilhaft auszusehen. Zugleich liege damit ein Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot der Irreführung vor, da die Operationen bagatellisiert würden.

Die Gegenseite habe sich vorgerichtlich darauf berufen, es sei ihr nicht verwehrt, sich an ein junges Publikum als eigene „Marktzielgruppe“ zu wenden. Zudem finde vor den Eingriffen eine sehr ausführliche und den Erfordernissen einer ästhetischen OP entsprechende Aufklärung statt, zitiert die Wettbewerbszentrale die Ärzte.

Minister und Kammerchef wollen Werbung einschränken

Sie sieht sich durch eine Ankündigung des Bundesgesundheitsministers bestätigt. Jens Spahn hatte Mitte Oktober verkündet, Werbung für Schönheitsoperationen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Jugendliche richtet, mit dem Masern­schutzgesetz verbieten zu wollen.

Unterstützung kommt vom Präsidenten der Ärztekammer Nord­rhein, Rudolf Henke: Das angestrebte Werbeverbot sollte auch für Preisausschreiben, Rabattaktionen, Spiele, Verlosungen etc. gelten, mit denen für operative plastisch-chir­urgische Eingriffe geworben werde. Ferner fordert Henke, im Hauptberuf CDU-Bundestagsabgeordneter, rein ästhetisch motivierte und nicht indizierte Behandlungen bei Minderjährigen zwingend an eine vorherige psychologische Aufklärung zu binden.

Mit Sorge beobachte die Kammer den Trend, dass Schönheits-OP „für viele Menschen mittlerweile so alltäglich geworden sind wie der Gang zum Friseur oder ins Fitnessstudio“. Vergessen werde das gesundheitliche Risiko eines Eingriffs.

Pressemitteilung – Wettbewerbszentrale

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