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Corona-Pandemie: Erstattung der Portokosten ausgeweitet

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Isabel Aulehla

Die Krankenkassen zahlen die Zustellung weiterer ärztlicher Dokumente. Die Krankenkassen zahlen die Zustellung weiterer ärztlicher Dokumente. © iStock/TommL
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Ärzte können vorübergehend weitere Dokumente postalisch versenden. Die Neuerungen sollen Palliativpatienten und Patientinnen, die Kontrazeptiva nehmen, entlasten.

Folgeverordnungen für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV, Muster 63) können nun auch nach einer telefonischen Anamnese ausgestellt und per Post versandt werden. Die Krankenkassen zahlen Portokosten in Höhe von 90 Cent, in der Abrechnung ist hierfür die GOP 40122 anzugeben.

Die Regelung gilt auch für Wiederholungsrezepte für Kontrazeptiva und Überweisungsscheine im Zusammenhang mit der Empfängnisregelung. Der Bewertungsausschuss hat entschieden, dass die GOP 40122 vorübergehend neben der GOP 01820 (1,21 Euro) abgerechnet werden darf.

Der Versand der Dokumente ist grundsätzlich nur für Patienten möglich, die bei dem Arzt in Behandlung sind. Die elektronische Gesundheitskarte muss nicht eingelesen werden, die Praxis darf die Versichertendaten aus der Patientenakte übernehmen.

Die Regelung gilt bis zum 30. Juni 2020.

Quelle: Praxisnachrichten der KBV

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