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EBM-Reform: Internistische Onkologie und fachübergreifende Bereiche

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Die Grundpauschalen wurden im neuen EBM um bis zu 10 % angehoben. Die Grundpauschalen wurden im neuen EBM um bis zu 10 % angehoben. © vizafoto – stock.adobe.com
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Am 11. Dezember 2019 verkündete der KBV-Vorstandsvorsitzende, dass endlich ein Punkt unter den Jahre andauernden Prozess der EBM-Reform gesetzt werden konnte. Wie wirkt sich diese Reform in der internistischen Onkologie und den fachübergreifenden Bereichen aus?

Bei der Ankündigung der Ergebnisse der EBM-Reform gab sich Dr. Andreas Gassen, KBV-Vorsitzender, überzeugt, dass es gelungen sei, die „Sprechende Medizin“ besser abzubilden. Das sei zwar ein bisschen zulasten der technischen Fächer gegangen – doch für den Großteil der Vertragsärzte ändere sich durch diese Reform honorarmäßig nicht viel.

Diese Aussage stimmt so leider nicht. Der Bewertungsausschuss ist bei der Reform weit über das Ziel hinausgeschossen und hat dabei auch für onkologisch tätige Fächer Veränderungen beschlossen, die bei Ärzten zu Verlusten führen können. Will man nicht zum Verlierer dieser Reform werden, muss man diese an anderen Stellen kompensieren.

Lesen Sie auch den zweiten Teil der Serie

Folge zwei zur EBM-Reform in der Onkologie:
Gynäkologie, Urologie und onko­logische Sonderleistungen »

Die internistisch-onkologischen Grundpauschalen nach der EBM-Nr. 13490 wurden von 232 auf 256 Punkte erhöht, die der Nr. 13491 von 306 auf 314 Punkte und die der Nr. 13492 von 320 auf 330 Punkte. Unverändert geblieben sind die Zuschläge nach den EBM-Nrn. 13494 (41 Punkte), 13496 (11 Punkte) und 13497 (9 Punkte). Bei einer internistisch-onkologischen Praxis mit 1000 Behandlungsfällen führt das zu einem Honorarzufluss von 2636 Euro bei der Altersgruppe nach Nr. 13490, von 879 Euro bei der Altersgruppe nach Nr. 13491 und von 1099 Euro bei der Altersgruppe nach Nr. 13492. Und an dieser Stelle enden erst einmal die guten Nachrichten.

Die Veränderungen im Bereich der Internistischen Onkologie

Im Fachgruppenabschnitt 13.3.4 (Hämato-/Onkologische Gebührenordnungspositionen) ist die Bewertung der Nr. 13500 (Komplex hämatologische, onkologische, immunologische Erkrankung) gleich geblieben, die Leistungen der Nr. 13501 (Zusatzpauschale Betreuung nach Transplantation) wurden um 2 Punkte abgewertet und die der Nr. 13502 (Komplex aplasieinduzierende/toxizitätsadaptierte Therapie) um 14 Punkte. Kompensatorisch könnten hier Leistungen fungieren, auf die auch onkologische Schwerpunkt-Internisten Zugriff haben.
Grundpauschalen in onkologisch ausgerichteten internistischen, urologischen und gynäkologischen Praxen
EBM
Legende
Fachgruppe
Punkte alt
Punkte neu
Differenz
08210bis 5. LebensjahrGynäkologie1131130
13490Internistische Onkologie23225624
26210Urologie14916314
08211vom 6. bis 59. LebensjahrGynäkologie1451472
13491Internistische Onkologie3063148
26211Urologie1661704
08212ab 60. LebensjahrGynäkologie1471514
13492Internistische Onkologie32033010
26212Urologie1982002
08220Zuschlag GrundversorgungGynäkologie24240
13494Internistische Onkologie41410
26220Urologie35350
08222Zuschlag zur Nr. 08220Gynäkologie660
13496Zuschlag zur Nr. 13494Internistische Onkologie11110
26220Zuschlag zur Nr. 26220Urologie990
08227Zuschlag zu den GrundpauschalenGynäkologie220
13497Internistische Onkologie990
26227Urologie220

Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 455. Sitzung am 11. Dezember 2019

Die Nr. 13400 (Zusatzpauschale Ösophago-Gastroduodenoskopie) wird um 65 Punkte und die Nr. 13402 (Zuschlag Polypektomie(n)) um 14  Punkte besser vergütet. Relativiert wird dieser Zugewinn aber wieder durch eine Abwertung der Leistung nach den Nrn. 13421 (Zusatzpauschale Koloskopie) um 158 Punkte, 13422 (Zusatzpauschale Teil-/Koloskopie) um 90 Punkte und 13423 (Zusätzliche Leistungen im Zusammenhang mit den Nrn. 13421 und 13422) um 2 Punkte. Als Leis­tung hinzugekommen ist der Aderlass nach Nr.  13505 mit 165 Punkten (18,13 Euro).

Die Veränderungen in den fachübergreifenden Bereichen

In den (nicht-gynäkologischen und nicht-urologischen) für onkologisch ausgerichtete Praxen zugänglichen fachübergreifenden Bereichen sind die Bewertungsänderungen sehr abwechslungsreich. Die Beobachtung und Betreuung eines Kranken in einer Arztpraxis oder praxisklinischen Einrichtung unter parenteraler intravasaler Behandlung mit Zytostatika und/oder monoklonalen Antikörpern wurde bei der Zeitphase nach Nr. 01510 (2 Stunden) um 59 Punkte, nach Nr. 01511 (4 Stunden) um 83 Punkte und nach Nr. 01512 (6 Stunden) um 105 Punkte abgewertet. Abgewertet wurde auch die Nr. 02120 (Erstprogrammierung einer Zytostatikapumpe) von 117 auf 101 Punkte. Der ärztliche Bericht nach Untersuchung nach Nr. 01600 wird jetzt mit 55 Punkten (1,76 Euro), der individuelle Arztbrief nach Nr. 01601 mit 108 Punkten (3,74 Euro) höher vergütet. Die kleinchirurgischen Eingriffe nach den Nrn. 02300 wurden um 11 Punkte (1,21 Euro), 02301 um 4 Punkte (0,44 Euro) und 02310 um 7 Punkte (0,77 Euro) angehoben. Bei der Leistung nach Nr. 02302 wurde eine Reduzierung um 9 Punkte (0,99 Euro) vorgenommen. Merkwürdig ist, dass die korrespondierenden urologischen Leistungen nach den Nrn. 26350 (4 Punkte), 26351 (2 Punkte) und 26352 (11 Punkte) deutlich abweichend neu bewertet wurden. Unverändert in der Bewertung bleiben beim ambulanten Operieren die gynäkologischen Eingriffe nach den Nrn. 31301 bis 31318 sowie die urologischen Eingriffe nach den Nrn. 31271 bis 31298 und die beim ambulanten Operieren zusätzlich berechnungsfähigen Leistungen. Die je nach Fachgruppe in onkologisch ausgerichteten Praxen denkbaren bildgebenden Verfahren sind – entsprechend der gesetzlichen Vorgabe – durchweg abgewertet worden. Die Sonographieleistungen nach den Nrn. 33042 (Abdominelle Sonographie) und 33041 (Mamma-Sonographie) werden um jeweils 14 Punkte (1,54 Euro), nach Nr. 33043 (Uro-Genital-Sonographie) um 5 Punkte (0,55 Euro) geringer vergütet. Lediglich die Ausscheidungs­urographie nach Nr. 34255 ist um 13  Punkte (1,43 Euro) aufgewertet worden, während die Urethrozystographie oder das Refluxzystogramm nach Nr. 34256 EBM um 29 Punkte (3,19 Euro) und die retrograde Pyelographie nach Nr. 34257 EBM um 39 Punkte (4,28 Euro) abgewertet worden ist. Die in den onkologischen Praxen möglichen Laborleistungen sind, wie alle Leistungen des Abschnitts IV.32 des EBM und auch des Abschnitts IIIb 19.4 (In-vitro-Diagnostik tumorgenetischer Veränderungen), in der Bewertung unverändert geblieben.

Medical-Tribune-Recherche

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