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Impfung, Screening und Basisdiagnostik: Abrechnungsänderungen im EBM

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Die neue Vergütungsregel soll die Teilnahmerate am Chlamydienscreening auf das Niveau anderer Länder heben. Die neue Vergütungsregel soll die Teilnahmerate am Chlamydienscreening auf das Niveau anderer Länder heben. © everythingpossible – stock.adobe.com
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Es scheint tatsächlich ein hausärztliches Leben neben Corona zu geben. Und auch dazu gibt es neue Abrechnungsregelungen. Die haben sogar Bestand.

Die Pandemie sorgt für viel Bewegung in der Abrechnung, fast im Minutentakt kommen neue Regelungen, Änderungen oder Korrekturen. Dabei sollte man aber das Alltagsgeschäft nicht aus den Augen verlieren.

Seit dem 1. April 2020 kann bei Frauen bis zum 25. Lebensjahr einmal pro Jahr eine Chlamydienscreening-Beratung nach Nr. 01823 EBM durchgeführt und berechnet werden. Es handelt sich dabei um einen Zuschlag zu den Nrn. 01821/01822, die nur unter bestimmten Bedingungen durch Hausärzte zum Ansatz gebracht werden können, sodass diese Einschränkung auch hier gilt. Die Leistung ist mit 50 Punkten (5,49 Euro) bewertet.

Die neuen Abrechnungspositionen zum Chlamydienscreening
EBM
Legende
Euro
Bemerkungen
01821Beratung im Rahmen der Empfängnisregelung, einmal im Behandlungsfall7,80

Vertragsärzte im hausärztlichen Versorgungsbereich können die Leistung(en) berechnen, wenn sie nachweisen,

  • dass sie diese Leistung bereits vor dem 31. ­Dezember 2002 abgerechnet haben oder
  • über eine mindestens einjährige gynäkologische Weiterbildung verfügen.
01822Beratung einschließlich Untersuchung im Rahmen der Empfängnisregelung12,42
01823Zuschlag zu den Nrn. 01821 und 01822 für die Beratung zum Chlamydienscreening bei Patientinnen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr5,49Berechnungsvoraussetzungen der Nrn. 01821/01822 EBM gelten auch hier.
01824Veranlassung der Untersuchung der Urinprobe auf Chlamydia trachomatis nach Nr. 018405,49Die Vergütung ist abhängig von der Erreichung der Durchführungsquote. Berechnungsvoraus- setzungen für die Nrn. 01821 – 01823 EBM gelten hier nicht.

Quelle: KBV, EBM

Chlamydienscreening kann auch für Hausärzte Thema sein

Zusätzlich kann die Nr. 01824 berechnet werden, wenn bei der Patientin eine Urinprobe auf Chlamydia trachomatis veranlasst wird. Diese Leistung ist ebenfalls mit 50 Punkten (5,49 Euro) bewertet, wird aber nur vergütet, wenn die Praxis im Quartal eine Durchführungsquote von 30 % erreicht. Die entsprechende Quote wird von der KV berechnet. Sie wird in den nächsten zwei Jahren stufenweise angehoben, und zwar von jetzt 30 % auf 40 % im Jahr 2021 und auf 50 % im Jahr 2022.

Das neue Vergütungsmodell soll die Teilnahmerate am Chlamydienscreening für Frauen unter 25 Jahren erhöhen. Hintergrund sind die derzeitigen Screening-Raten in Deutschland, die unter 20 % liegen und damit niedriger sind als in anderen Ländern. In Großbritannien z.B. wird eine Rate von 35 %, in den USA von 45 % erreicht.

Die gesetzlichen Krankenkassen stellen dafür zusätzliche Finanzmittel in Höhe von 25,2 Millionen Euro pro Jahr innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) zur Verfügung. Diese zusätzlichen Gelder sind exklusiv für den erwarteten Mehrbedarf für die Beratungsleistungen, die veranlassten Untersuchungen sowie Laboruntersuchungen eingeplant. Es handelt sich somit nicht um eine reine extrabudgetäre Bezahlung.

Steigt der Bedarf durch die Maßnahme über dieses jährliche Budget, wird die Nr. 01824 quotiert vergütet. Ein Merkblatt des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) mit dem Titel „Warum wird mir ein jährlicher Chlamydientest angeboten?“ kann über die KV bezogen werden.

Nach einem Beschluss des G-BA vom 15. Mai 2020 müssen die Krankenkassen bei Praxispersonal und anderen Berufsgruppen außerdem die Kosten für eine zweimalige Impfung gegen Masern übernehmen. Dieser Anspruch auf eine Versorgung mit einem Kombinationsimpfstoff (Masern, Mumps, Röteln, bei entsprechender Indikation Varizellen) gilt auch für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten oder Krankenhäusern, die nach dem 31.12.1970 geboren sind.

Bisher war nur eine Impfung aufgrund beruflicher Indikation vorgesehen. Mit der zweimaligen Impfung sollen die Betroffenen besser gegen Masern geschützt werden. Der G-BA folgt damit den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO).

Bei Masern- und Pertussis-Impfung gelten neue Regeln

Ein weiterer Grund für die Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie ist das am 1. März 2020 in Kraft getretene „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“, das unter anderem nach 1970 geborene Angestellte in Arztpraxen und anderen Einrichtungen dazu verpflichtet, mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bzw. eine entsprechende Immunität nachzuweisen – unabhängig davon, ob ein direkter Patientenkontakt besteht oder nicht.

Wer aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, muss dies darlegen. Personal, das nach dem 01.03.2020 eingestellt wird, muss den Nachweis direkt erbringen, beispielsweise durch den Impfausweis oder ein ärztliches Attest. Für Angestellte, die bereits länger beschäftigt sind, endet die Frist, um den Nachweis zu erbringen bzw. die Impfung durchzuführen, am 31. Juli 2021.

Bei Unklarheiten über den Impfstatus kann eine Titer-Bestimmung Auskunft liefern. In diesem Zusammenhang ist die Bestimmung des Impftiters allerdings keine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen und muss vom Patienten privat bezahlt werden.

Nach den Empfehlungen der STIKO soll für die Masernimpfung vorzugsweise ein Kombinations­impfstoff gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR) oder bei gleichzeitiger Indikation zur Varizellenimpfung gegebenenfalls ein MMRV-Kombinationsimpfstoff verwendet werden, da es in Deutschland derzeit keinen zugelassenen monovalenten Masernimpfstoff gibt.

Der G-BA hat darüber hinaus eine weitere neue Empfehlung der beim Robert Koch-Institut (RKI) angesiedelten STIKO zur Impfung von Frauen in der Schwangerschaft gegen Pertussis (Keuchhusten) umgesetzt. Ziel ist es, über die Impfung der Schwangeren – möglichst zu Beginn des letzten Schwangerschaftsdrittels – eine Erkrankung des Neugeborenen zu verhindern, das in den ersten Lebenswochen nicht selbst geimpft werden kann.

Nach Angaben des RKI treten in Deutschland bei Säuglingen bis zum Alter von drei Monaten rund 200 Erkrankungen jährlich auf, mit einem oftmals schweren Verlauf. Die bisherige Empfehlung zur Pertussis-Impfung richtete sich an Frauen im gebärfähigen Alter.

Nach einem Beschluss des G-BA vom 18. Juni 2020 ist übrigens auch eine Impfung gegen Japanische Enzephalitis künftig bei beruflichen oder durch Ausbildung bedingten Auslandsaufenthalten eine Leis­tung der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Gleiche gilt für Laborpersonal, das gezielt mit vermehrungsfähigen Wildstämmen dieses Virus arbeitet.

Indiziert ist die Impfung bei berufs- bzw. ausbildungsbedingten Aufenthalten in Endemiegebieten während der Übertragungszeit, insbesondere bei Langzeitaufenthalten (> 4 Wochen), wiederholten Kurzzeitaufenthalten und voraussehbaren Aufenthalten in der Nähe von Reisfeldern und Schweinezucht. Die Japanische Enzephalitis ist eine Tropenkrankheit, die von Wildtieren direkt oder über Zwischenwirte wie Schweine oder Pferde auf den Menschen übertragen werden kann.

Diagnostik und Hausbesuche – was noch kommen könnte

Am 10. Juni 2020 hat der erweiterte Bewertungsausschuss (eBA) in seiner Funktion als „Schiedsamt“ eine Reihe von Beschlüssen gefasst. Nachteilig für die hausärztliche Versorgung sind dabei insbesondere die Anträge, die abgelehnt wurden. Zur Weiterentwicklung des haus­ärztlichen Kapitels hatte die KBV die Aufnahme eines Zuschlages zur Förderung der strukturellen Qualität mit der Durchführung relevanter technischer Untersuchungen („technische Basisdiagnostik“) im hausärztlichen Versorgungsbereich vorgeschlagen. Ziel wäre, einen Ausgleich für die Bewertungsabsenkungen zahlreicher technischer Leistungen zum 1. April 2020 im Rahmen der EBM-Weiterentwicklung zu schaffen.

Der GKV-Spitzenverband hat dies abgelehnt. Stattdessen wurde allerdings vereinbart, dass es nach den Verhandlungen zum Orientierungspunktwert für 2021 ein Spitzengespräch zu grundsätzlichen strukturellen Fragen in der hausärztlichen Versorgung geben soll.

Und zuletzt: Obgleich der eBA in seiner 64. Sitzung am 11. Dezember 2019 festgelegt hatte, dass eine Höherbewertung der Besuchsleistungen im EBM erfolgen soll, wurde eine Anhebung der Hausbesuchshonorare von den Kassen ebenfalls abgelehnt und auf ein Spitzengespräch im Dezember des Jahres vertagt. Es besteht somit noch Hoffnung!

Medical-Tribune-Bericht

Dr. Gerd W. Zimmermann, Facharzt für Allgemeinmedizin, Hofheim/Ts. Dr. Gerd W. Zimmermann, Facharzt für Allgemeinmedizin, Hofheim/Ts. © privat
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