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Pflicht zur Masernimpfung: Was Ärzte beachten müssen

Praxismanagement , Praxisführung Autor: Isabel Aulehla

Die KBV empfiehlt Ärzten, einen Kombinationsimpfstoff gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR) zu verwenden. Die KBV empfiehlt Ärzten, einen Kombinationsimpfstoff gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR) zu verwenden. © iStock/Remains
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Ab März dürfen alle Mediziner gegen Masern impfen. Das Masernschutzgesetz verpflichtet Praxisinhaber aber auch dazu, ungeimpfte Mitarbeiter nach einer Übergangsfrist beim Gesundheitsamt zu melden. 

Ab dem 1. März gilt das Masernschutzgesetz. Es wurde 2019 beschlossen und sieht vor, dass Kinder vor ihrer Aufnahme in eine Kindertagesstätte oder Schule gegen Masern geimpft worden sein müssen. Gleiches gilt für Erwachsene, die nach 1970 geboren wurden, noch nicht immun gegen Masern sind und beruflich in sozialen Einrichtungen oder aber im medizinischen Bereich anfangen. Wer sich selbst, bzw. seine Kinder nicht impfen lässt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 2500 Euro.

Jeder Arzt darf gegen Masern impfen

Mediziner aller Fachgruppen dürfen die Impfung anbieten. Beispielsweise können Frauenärzte auch die Partner der Patientinnen impfen und Pädiater auch die Eltern der Kinder und Jugendlichen. Wie üblich sollten Mediziner ihre Patienten, bzw. deren Eltern, vorher aufklären. Auf der Homepage des Deutschen Grünen Kreuzes findet sich ein Merkblatt, das detailliert erläutert, wie eine rechtskonforme Aufklärung vor Impfungen ablaufen sollte.

Die KBV empfiehlt Ärzten, einen Kombinationsimpfstoff gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR) zu verwenden. Die Impfung kann durch einen Eintrag im Impfausweis oder im gelben Kinderuntersuchungsheft dokumentiert werden. Das Bundesgesundheitsministerium weist darauf hin, dass künftig auch eine elektronische Dokumentation möglich sein soll, etwa in einem digitalen Impfausweis.

Seit Januar neue Empfehlung der STIKO

Seit Januar 2020 empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) bei einer beruflichen Indikation eine zweimalige Impfung. Bislang wurde nur eine Impfung empfohlen. Die KBV erwartet, dass der G-BA im März eine entsprechende Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie beschließen wird.

Falls ein Patient bereits an Masern erkrankt war und nachweislich immun ist, kann dies durch ein Attest bescheinigt werden. Bei Unklarheiten sollte der Impftiter des Patienten bestimmt werden, allerdings muss er diese Leistung privat bezahlen. Auch Menschen, für die eine Impfung aus medizinischen Gründen kontraindiziert ist, benötigen für ihren Arbeitgeber ein ärztliches Attest.

Während einer Schwangerschaft ist keine Masernimpfung möglich, da eine Lebendvakzine verwendet wird. Frauen mit Kinderwunsch sollten sich daher mindestens drei Monate vor der Schwangerschaft impfen lassen.

Arbeitgeber müssen Mitarbeitern ohne Impfschutz ggf. kündigen

Kinder, die bereits in die Kita oder zur Schule gehen, Erzieher und Lehrer, aber auch Ärzte und ihr Personal müssen ihren Impfschutz bis zum 31.07.2021 nachweisen. Nach dieser Frist müssen Arbeitgeber nicht geimpfte Mitarbeiter beim Gesundheitsamt melden. Der NAV Virchowbund betont, dass dabei unter anderem Name und Geburtsdatum der Person ohne Impfschutz anzugeben sind. Wer diese Daten unvollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, riskiert Geldbußen.

Das Gesundheitsamt kann Personen zur Beratung vorladen, sie zur Impfung auffordern und Bußgelder oder vorläufige Berufsausübungsverbote verhängen. Verweigert ein Mitarbeiter die Impfung trotz allem, muss ihm der Praxisinhaber kündigen. Bereits ab März 2020 dürfen Ärzte keine Mitarbeiter mehr einstellen, die keinen Impfschutz nachweisen können.

Medical-Tribune-Bericht

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