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Risikofall oder Corona-IGeL? Geänderte Rechtsverordnung schränkt kostenfreien Testanspruch ein

Privatrechnung , Kassenabrechnung , Abrechnung und ärztliche Vergütung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Seit Mitte September hat nicht jeder Reiserückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt Anspruch auf einen kostenlosen SARS-CoV-2-Test. Seit Mitte September hat nicht jeder Reiserückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt Anspruch auf einen kostenlosen SARS-CoV-2-Test. © Privat; mnimage – stock.adobe.com
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Bei Auslandsreiserückkehrern, die einen Test auf SARS-CoV-2 haben möchten, müssen Ärzte nun noch genauer hinschauen. Denn wer aus keinem Risikogebiet kommt, hat jetzt den Test privat zu bezahlen.

Seit Mitte September 2020 haben nicht mehr alle Reiserückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt Anspruch auf einen kostenlosen SARS-CoV-2-Test, sondern nur noch diejenigen, die aus einem vom Robert Koch-Institut (RKI) ausgewiesenen Risikogebiet nach Deutschland einreisen. Der Testzeitraum wurde von 72 Stunden auf zehn Tage nach der Einreise ausgedehnt.

Als Risiko-Reisegebiete im In- und Ausland gelten solche, in denen sich laut RKI-Veröffentlichung in einem ununterbrochenen Zeitraum von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner mehr als 50 Personen neu mit SARS-CoV-2 infiziert haben. So sieht es die vom Bundesgesundheitsministerium erneut geänderte Verordnung zum Anspruch auf Testungen zum Coronavirus vor.

Die Möglichkeit zur kostenlosen Testung für Einreisende aus Nicht-Risikogebieten ist damit beendet. Wer sich künftig nach Reiserückkehr vorsichtshalber testen lassen will oder vom Arbeitgeber diese Auflage bekommen hat, muss sich jetzt auf eigene Kosten testen lassen. Testungen bei solchen Personen können als IGeL liquidiert werden.

Das heißt: Vertragsärzte müssen entscheiden, ob ein Rechtsanspruch besteht und deshalb kontrollieren, ob die jeweilige Person tatsächlich aus einem Risikogebiet eingereist ist.

Honorar von 15 Euro ist absolut unzureichend

Hierzu muss neben den tagesaktuellen Risikogebieten auch die His­torie der ausgewiesenen Risikogebiete der letzten zehn Tage bekannt sein. Angesichts dieses Rechercheaufwands ist das weiterhin in der Rechtsverordnung festgelegte Honorar von nur 15 Euro als absolut unzureichend anzusehen. Die KBV hat eine Anhebung bereits reklamiert. Ob sie erfolgreich sein wird, bleibt abzuwarten!

Nach der RKI-Empfehlung soll der Abstrich auf einem Tupfer gemeinsam aus Nase und Rachen entnommen werden. Die Abrechnung der Nr. 298 GOÄ ist daher nur einmal möglich. Beim Ansatz der Nr. A254 dürfen außerdem alle anderen Leistungen in gleicher Sitzung, die den gleichen Anlass haben, nur bis zum 2,3-fachen Satz gesteigert werden. Laut Rechtsverordnung umfasst die Leistung neben der Entnahme des Körpermaterials eine Beratung und ggf. eine ärztliche Bescheinigung.

So rechnen Sie eine Corona-Testung als IGeL ab
GOÄ-Nr.
Leistungsbeschreibung
Faktor
Euro
1Beratung2,310,72
298Rachenabstrich (Entnahme und ggf. ­Aufbereitung von Abstrichmaterial zur ­mikrobiologischen Untersuchung)2,35,36
70Bescheinigung, dass aktuell keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt2,35,36
A245Erfüllung aufwendiger Hygienemaßnahmen wegen der COVID-19-Pandemie, je Sitzung, analog zur Nr. 245 GOÄ2,314,75

Die Regelung zur Nr. A245 GOÄ wurde bis zum 31.12.2020 verlängert. Allerdings soll ab Oktober laut Abrechnungsempfehlung von BÄK, PKV und Beihilfekostenträgern nur noch der 1,0-fache Satz (6,41 Euro) berechnet werden.

Honorarvereinbarung treffen, zum Datenschutz informieren

Bei der Liquidation sollte man die IGeL-Spielregeln nicht vergessen: Zuerst muss mit dem Betreffenden ein schriftlicher Behandlungsvertrag (Honorarvereinbarung) über die Wunschleistung abgeschlossen werden. Darin muss ein Hinweis enthalten sein, dass vom Fachlabor eine zusätzliche Rechnung kommt. Sicherheitshalber sollte die voraussichtliche Summe für die Laborleistung benannt werden. Es muss zudem ein Datenschutzhinweis enthalten sein, dass die persönlichen Daten ans Fachlabor weitergeleitet werden. Wird die Rechnung von einer Verrechnungsstelle geschrieben, muss der Patient hierfür ebenfalls eine Unterschrift leisten.

Fazit

Reiserückkehrer aus Risikogebieten sollten allein schon wegen der Ansteckungsgefahr in der Praxis bevorzugt an den öffentlichen Gesundheitsdienst oder ein Testzentrum verwiesen werden. Bei privaten Testungswünschen wiederum sollte man keine Kompromisse machen und den Betreffenden auf die Rechtsverordnung hinweisen, dass das selbst bezahlt werden muss.

Medical-Tribune-Bericht

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